Der aufgezeigte Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über die Aussage des Zeugen L***** und dem Hauptverhandlungsprotokoll betrifft nur die nicht entscheidungswesentliche Frage, ob der Angeklagte die Diebsbeute in den Warenkorb zurückgelegt hat (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 193).Der aufgezeigte Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über die Aussage des Zeugen L***** und dem Hauptverhandlungsprotokoll betrifft nur die nicht entscheidungswesentliche Frage, ob der Angeklagte die Diebsbeute in den Warenkorb zurückgelegt hat (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 193).
Weil die eingesetzte, nicht ganz unerhebliche Gewalt weder überlegen noch gar unwiderstehlich sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 § 105 RN 4), wird auch aus Z 5 a keine entscheidende Tatsache bezweifelt.Weil die eingesetzte, nicht ganz unerhebliche Gewalt weder überlegen noch gar unwiderstehlich sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 105, RN 4), wird auch aus Ziffer 5, a keine entscheidende Tatsache bezweifelt.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezieht sich die Feststellung des Wegnahme- und Bereicherungswillens (US 5) zwanglos auch auf den dem Betreten des Geschäftslokales folgenden Zeitraum.Entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bezieht sich die Feststellung des Wegnahme- und Bereicherungswillens (US 5) zwanglos auch auf den dem Betreten des Geschäftslokales folgenden Zeitraum.
Zutreffend zeigt demgegenüber die Subsumtionsrüge (Z 10) die verfehlte Annahme vollendeten, statt nur versuchten Diebstahls angesichts des von einer Verkäuferin beobachteten Einsteckens einer verhältnismäßig kleinen Sache auf (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 60, Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 ENr 62), was die Aufhebung dieses Schuldspruchs und des Ausspruches über die Strafe sowie danach die Unterstellung der Tat unter das richtige Gesetz zur Folge hat.Zutreffend zeigt demgegenüber die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die verfehlte Annahme vollendeten, statt nur versuchten Diebstahls angesichts des von einer Verkäuferin beobachteten Einsteckens einer verhältnismäßig kleinen Sache auf (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 60, Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, ENr 62), was die Aufhebung dieses Schuldspruchs und des Ausspruches über die Strafe sowie danach die Unterstellung der Tat unter das richtige Gesetz zur Folge hat.
Tätige Reue (§ 167 StGB) aber kommt entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) nur für eine vollendete Tat in Betracht.Tätige Reue (Paragraph 167, StGB) aber kommt entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) nur für eine vollendete Tat in Betracht.
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Zusatzstrafe unter Bedacht auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8. Juli 1997, GZ 7 E Vr 340/97-13, waren das Zusammentreffen von insgesamt vier Vergehen, die Nötigung zweier Personen und zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd demgegenüber der im damaligen Verfahren geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand zu berücksichtigen, daß der Ladendiebstahl beim Versuch geblieben ist.Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Zusatzstrafe unter Bedacht auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8. Juli 1997, GZ 7 E römisch fünf r 340/97-13, waren das Zusammentreffen von insgesamt vier Vergehen, die Nötigung zweier Personen und zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd demgegenüber der im damaligen Verfahren geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand zu berücksichtigen, daß der Ladendiebstahl beim Versuch geblieben ist.
Zusätzlich zu der verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen für die Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung im vorangegangenen Verfahren erscheint eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen angemessen, deren bedingte Nachsicht bereits an der gehäuften Delinquenz des Angeklagten scheitert.
Bei der Tagessatzbemessung kommt im Blick auf die monatliche Notstandshilfe von 8.000 S eine Überschreitung der gesetzlichen Mindestgrenze (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB) nicht in Betracht.Bei der Tagessatzbemessung kommt im Blick auf die monatliche Notstandshilfe von 8.000 S eine Überschreitung der gesetzlichen Mindestgrenze (Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB) nicht in Betracht.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.