Entscheidung 13 Os 173/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Olaf H***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. August 2003, GZ 14 Hv 98/03w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Olaf H***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. August 2003, GZ 14 Hv 98/03w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen (gegen den Ausspruch über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Olaf H***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 28. Dezember 2002 in Villach mit der am 11. Oktober 1994 geborenen und somit unmündigen Jasmin R***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternahm, indem er ihre Scheide mit seinem erigierten Penis berührte, diese leckte und die Unmündige veranlasste, an seinem Penis zu lutschen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Olaf H***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 28. Dezember 2002 in Villach mit der am 11. Oktober 1994 geborenen und somit unmündigen Jasmin R***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternahm, indem er ihre Scheide mit seinem erigierten Penis berührte, diese leckte und die Unmündige veranlasste, an seinem Penis zu lutschen.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Sie lässt mit der Argumentation, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, und der dazu angestellten Erörterung von Verfahrensergebnissen den zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer Rechtsrüge erforderlichen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), desgleichen die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruch über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), desgleichen die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruch über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E72047
13Os173.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00173.03.0114.000
Dokumentnummer
JJT_20040114_OGH0002_0130OS00173_0300000_000