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Entscheidung 13 Os 173/78×

Entscheidung 13 Os 173/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os173/78

Entscheidungsdatum

09.11.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Rudolf A und andere wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Erich B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 27. Juli 1978, GZ. 4 a römisch fünf r 2.894/78-31, zu Recht erkannt:

Spruch

Es wird in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich B und gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins

StPO rücksichtlich des Angeklagten Rudolf A das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem schuldigsprechenden Teil sowie in den beiden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Der Angeklagte Erich B wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurden die Angeklagten Rudolf A und Erich B des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 6. April 1978 in Wien in Gesellschaft als Mittäter eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Brieftasche mit zumindest 3.300 S Bargeld, dem Ernst C mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Angeklagte Erich B bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützt wird.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO macht der Beschwerdeführer dem Ersturteil der Sache

nach unzureichende Begründung zum Vorwurf.

Die Mängelrüge ist im Recht.

Das Erstgericht gründete seinen Schuldspruch ersichtlich insbesondere auf die glaubwürdig befundene polizeiliche Aussage der Monika D, einer Prostituierten, die (in der Folge) nicht mehr ausgeforscht und daher auch nicht zur Hauptverhandlung geladen werden konnte (siehe Seite 163 des Aktes). Es setzte sich dabei jedoch stillschweigend darüber hinweg, daß die in der Hauptverhandlung gehörte und gleichfalls glaubwürdig erachtete Zeugin Ilse E (mit Beziehung auf Monika D) wörtlich aussagte: 'Frau D hat lauter Blödsinn gesagt, sie hat sogar gesagt, die (gemeint: die beiden Angeklagten) haben ihn (gemeint: Ernst C) gewürgt; sie erzählt immer so einen Blödsinn' (Seite 148 d. A). Der Beschwerde ist einzuräumen, daß es sich bei dieser Bekundung um einen entscheidungswichtigen Umstand handelt, der für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Monika D von Bedeutung sein kann, denn es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß das Gericht bei pflichtgemäßer sorgfältiger Prüfung und Würdigung der in Rede stehenden Aussagepartie zu anderen Tatsachenfeststellungen - in der Schuldfrage - gelangt wäre.

Rechtliche Beurteilung

Demgemäß leidet das Urteil an unvollständiger Begründung im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Da infolge des aufgezeigten Begründungsmangels eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich B mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, e StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil - im Fall des Mitangeklagten Rudolf A in Handhabung der Norm des Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 zweiter Fall StPO, weil dieselben Gründe, auf denen die Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers beruht, auch diesem Mitangeklagten zustatten kommen -

im schuldigsprechenden Teil sowie in den beiden Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Beschwerdevorbringen bedurfte.

Der Angeklagte Erich B war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E01585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00173.78.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19781109_OGH0002_0130OS00173_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung