Das Strafbezirksgericht Wien hat hiebei aber nicht berücksichtigt, daß Walter A im Zusammenhang mit der ihm angelasteten Straftat vom 3. Februar 1984, 22,40 Uhr, bis zum 4.Februar 1984, 10,25 Uhr, in polizeilicher Verwahrungshaft war (S. 3), welcher Zeitraum ihm nach § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.Das Strafbezirksgericht Wien hat hiebei aber nicht berücksichtigt, daß Walter A im Zusammenhang mit der ihm angelasteten Straftat vom 3. Februar 1984, 22,40 Uhr, bis zum 4.Februar 1984, 10,25 Uhr, in polizeilicher Verwahrungshaft war (S. 3), welcher Zeitraum ihm nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
auf die Geldstrafe anzurechnen gewesen wäre. Nach dem Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs. 3 StGB. entsprechen diese (fast) zwölf Stunden Verwahrungshaft einem Tagessatz, sodaß sich die Geldstrafe durch die Verwahrungshaft um 200 S ermäßigt. Demnach wirkt sich die Unterlassung der Anrechnung, die sogar den Nichtigkeitsgrund nach den §§ 281 Abs. 1 Z. 11, 468 Abs. 1 Z. 4 StPO darstellt, zum Nachteil des Walter A aus.auf die Geldstrafe anzurechnen gewesen wäre. Nach dem Umrechnungsschlüssel des Paragraph 19, Absatz 3, StGB. entsprechen diese (fast) zwölf Stunden Verwahrungshaft einem Tagessatz, sodaß sich die Geldstrafe durch die Verwahrungshaft um 200 S ermäßigt. Demnach wirkt sich die Unterlassung der Anrechnung, die sogar den Nichtigkeitsgrund nach den Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11, 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO darstellt, zum Nachteil des Walter A aus.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.