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Entscheidung 13 Os 173/95×

Entscheidung 13 Os 173/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os173/95(13Os177/95)

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas H***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 494, a StPO) des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.September 1995, GZ 29 römisch fünf r 2511/95-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas H***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (1 a und b) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach Paragraphen 12, 127, 129, Ziffer eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Demnach hat er (1 a) am 8.Juli 1994 Nina P***** durch Versetzen eines Kopfstoßes und (1 b) am 13.Jänner 1995 Christine A***** durch Versetzen von Schlägen und Würgen am Körper schwer verletzt und (2) am 7.Dezember 1994 dazu beigetragen, daß der abgesondert verfolgte Christian P***** ca 211 S dem Stefan B***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Einbruch in ein Gebäude wegnahm, indem er Christian P***** in einem PKW zum Tatort brachte, dort im PKW auf ihn wartete und anschließend ihn und die Beute vom Tatort wegbrachte.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a, (der Sache nach 9 Litera b,), 9 Litera b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.

Seine gegen den Schuldspruch 1 a erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht mit dem Einwand, aus der Aussage der Zeugin Nina P***** ergebe sich kein Hinweis, daß er ihr vorsätzlich einen Kopfstoß versetzt habe, und ebensowenig daraus, daß die Verletzungen auf einen Anstoß mit einem harten Körperteil hinwiesen, seiner Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe Nina P***** nur versehentlich verletzt. Die Beschwerde bekämpft damit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die für das kollegialgerichtliche Verfahren nicht vorgesehen ist. Daß - wie die Beschwerde wohl meint - die Beweisergebnisse ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung auch eine andere Schlußfolgerung zuließen, genügt dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund nicht, der Begründungsmängel nicht schon dann vorsieht, wenn die beweiswürdigend gezogenen Schlußfolgerungen nicht die einzig möglichen sind.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag zu keinem der Tatvorwürfe des Urteils (1 a und b, 2) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Schöffengerichtes zu erzeugen. Das gilt zunächst für die Beschwerdehinweise zum Schuldspruch 1 a, die Zeugin P***** habe deponiert, sie sei vom Angeklagten verletzt worden, als sie in der Auseinandersetzung zwischen diesem und seinem Vater die Streitteile habe trennen wollen, und in der Erörterung des Gutachtens habe der Sachverständige Dr.Paul U***** die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Verletzungen "zufällig" passiert sein könnten (119/II). Denn Nina P***** gab vor der Polizei niederschriftlich an, mit dem Angeklagten in einen Streit geraten zu sein, wobei er ihr einen Kopfstoß gegen den Stirn-Nasenbereich versetzt habe (15/I), und nannte auch als Zeugin vor Gericht das Versetzen eines Kopfstoßes als Verletzungsursache (38/I, 111/II).

In gleicher Weise bestehen gegen die den Schuldspruch 1 b tragende Konstatierungen angesichts der aktenmäßig zu ersehenden Umstände, nämlich insbesondere den massiven Gesichtsverletzungen in Form eines Augenhöhlenbruchs, der Erinnerung der zur Tatzeit alkoholisierten Zeugin Christine A*****, vom Angeklagten geschlagen und gewürgt worden zu sein (S 234/I, 162/I), und schließlich des Kräftverhältnisses zwischen dem bei Tätlichkeiten erfahrenen Angeklagten und einer alkoholisierten Frau, keine erheblichen Bedenken.

Schließlich ist auch die Tatsachenrüge zum Schuldspruch 2 auf Grund der belastenden Angaben des Christian P***** (164/II) unbegründet.

Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, teils nominell auch unter Ziffer 9, Litera a,) macht der Beschwerdeführer zum Schuldspruch 1 b geltend, daß das zur Verletzung führende Vorgehen des Angeklagten eine bloße Abwehrhandlung gewesen sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter, die dezidiert ausschlossen (US 7, 11), daß das inkriminierte Vorgehen des Angeklagten als Abwehrmaßnahme erfolgte. Die nicht am Urteilssachverhalt orientierte Rechtsrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft zum Schuldspruch 1 a, indem sie unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er sei gestolpert und habe versehentlich P***** verletzt, sowie darauf, daß der Sachverständige Dr.Paul U***** diese Version nicht habe ausschließen können und auch sonst kein belastendes Beweismittel vorliege, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter. Da auch sie nicht von den Urteilskonstatierungen ausgeht, ist sie ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO hat demnach über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E41246 13D01735

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00173.95.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19951220_OGH0002_0130OS00173_9500000_000

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