Mit seiner aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a (der Sache nach 9 lit b), 9 lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.Mit seiner aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a, (der Sache nach 9 Litera b,), 9 Litera b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.
Seine gegen den Schuldspruch 1 a erhobene Mängelrüge (Z 5) versucht mit dem Einwand, aus der Aussage der Zeugin Nina P***** ergebe sich kein Hinweis, daß er ihr vorsätzlich einen Kopfstoß versetzt habe, und ebensowenig daraus, daß die Verletzungen auf einen Anstoß mit einem harten Körperteil hinwiesen, seiner Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe Nina P***** nur versehentlich verletzt. Die Beschwerde bekämpft damit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die für das kollegialgerichtliche Verfahren nicht vorgesehen ist. Daß - wie die Beschwerde wohl meint - die Beweisergebnisse ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung auch eine andere Schlußfolgerung zuließen, genügt dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund nicht, der Begründungsmängel nicht schon dann vorsieht, wenn die beweiswürdigend gezogenen Schlußfolgerungen nicht die einzig möglichen sind.Seine gegen den Schuldspruch 1 a erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht mit dem Einwand, aus der Aussage der Zeugin Nina P***** ergebe sich kein Hinweis, daß er ihr vorsätzlich einen Kopfstoß versetzt habe, und ebensowenig daraus, daß die Verletzungen auf einen Anstoß mit einem harten Körperteil hinwiesen, seiner Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe Nina P***** nur versehentlich verletzt. Die Beschwerde bekämpft damit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die für das kollegialgerichtliche Verfahren nicht vorgesehen ist. Daß - wie die Beschwerde wohl meint - die Beweisergebnisse ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung auch eine andere Schlußfolgerung zuließen, genügt dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund nicht, der Begründungsmängel nicht schon dann vorsieht, wenn die beweiswürdigend gezogenen Schlußfolgerungen nicht die einzig möglichen sind.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag zu keinem der Tatvorwürfe des Urteils (1 a und b, 2) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Schöffengerichtes zu erzeugen. Das gilt zunächst für die Beschwerdehinweise zum Schuldspruch 1 a, die Zeugin P***** habe deponiert, sie sei vom Angeklagten verletzt worden, als sie in der Auseinandersetzung zwischen diesem und seinem Vater die Streitteile habe trennen wollen, und in der Erörterung des Gutachtens habe der Sachverständige Dr.Paul U***** die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Verletzungen "zufällig" passiert sein könnten (119/II). Denn Nina P***** gab vor der Polizei niederschriftlich an, mit dem Angeklagten in einen Streit geraten zu sein, wobei er ihr einen Kopfstoß gegen den Stirn-Nasenbereich versetzt habe (15/I), und nannte auch als Zeugin vor Gericht das Versetzen eines Kopfstoßes als Verletzungsursache (38/I, 111/II).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag zu keinem der Tatvorwürfe des Urteils (1 a und b, 2) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Schöffengerichtes zu erzeugen. Das gilt zunächst für die Beschwerdehinweise zum Schuldspruch 1 a, die Zeugin P***** habe deponiert, sie sei vom Angeklagten verletzt worden, als sie in der Auseinandersetzung zwischen diesem und seinem Vater die Streitteile habe trennen wollen, und in der Erörterung des Gutachtens habe der Sachverständige Dr.Paul U***** die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Verletzungen "zufällig" passiert sein könnten (119/II). Denn Nina P***** gab vor der Polizei niederschriftlich an, mit dem Angeklagten in einen Streit geraten zu sein, wobei er ihr einen Kopfstoß gegen den Stirn-Nasenbereich versetzt habe (15/I), und nannte auch als Zeugin vor Gericht das Versetzen eines Kopfstoßes als Verletzungsursache (38/I, 111/II).
In gleicher Weise bestehen gegen die den Schuldspruch 1 b tragende Konstatierungen angesichts der aktenmäßig zu ersehenden Umstände, nämlich insbesondere den massiven Gesichtsverletzungen in Form eines Augenhöhlenbruchs, der Erinnerung der zur Tatzeit alkoholisierten Zeugin Christine A*****, vom Angeklagten geschlagen und gewürgt worden zu sein (S 234/I, 162/I), und schließlich des Kräftverhältnisses zwischen dem bei Tätlichkeiten erfahrenen Angeklagten und einer alkoholisierten Frau, keine erheblichen Bedenken.
Schließlich ist auch die Tatsachenrüge zum Schuldspruch 2 auf Grund der belastenden Angaben des Christian P***** (164/II) unbegründet.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit b, teils nominell auch unter Z 9 lit a) macht der Beschwerdeführer zum Schuldspruch 1 b geltend, daß das zur Verletzung führende Vorgehen des Angeklagten eine bloße Abwehrhandlung gewesen sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter, die dezidiert ausschlossen (US 7, 11), daß das inkriminierte Vorgehen des Angeklagten als Abwehrmaßnahme erfolgte. Die nicht am Urteilssachverhalt orientierte Rechtsrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, teils nominell auch unter Ziffer 9, Litera a,) macht der Beschwerdeführer zum Schuldspruch 1 b geltend, daß das zur Verletzung führende Vorgehen des Angeklagten eine bloße Abwehrhandlung gewesen sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter, die dezidiert ausschlossen (US 7, 11), daß das inkriminierte Vorgehen des Angeklagten als Abwehrmaßnahme erfolgte. Die nicht am Urteilssachverhalt orientierte Rechtsrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft zum Schuldspruch 1 a, indem sie unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er sei gestolpert und habe versehentlich P***** verletzt, sowie darauf, daß der Sachverständige Dr.Paul U***** diese Version nicht habe ausschließen können und auch sonst kein belastendes Beweismittel vorliege, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter. Da auch sie nicht von den Urteilskonstatierungen ausgeht, ist sie ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft zum Schuldspruch 1 a, indem sie unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er sei gestolpert und habe versehentlich P***** verletzt, sowie darauf, daß der Sachverständige Dr.Paul U***** diese Version nicht habe ausschließen können und auch sonst kein belastendes Beweismittel vorliege, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter. Da auch sie nicht von den Urteilskonstatierungen ausgeht, ist sie ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat demnach über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat demnach über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.