Gegen seinen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 2, 4, 5, 6, 8, 10 a, 11 lit a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Y*****.Gegen seinen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 10, a, 11 Litera a,, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Y*****.
Dieser kommt aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Während der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung vom 5.August 1996 durch einen Verteidiger in der Person des RA Dr.Peter L***** als Verfahrenshelfer vertreten war, schritt in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 9.August 1996 ein bei dem genannten Rechtsanwalt in Verwendung stehender Rechtsanwaltsanwärter ein, der nicht (gemäß § 15 Abs 2 RAO) substitutionsberechtigt war. Zutreffend rügt die - nach Verteidigerwechsel ausgeführte - Beschwerde, daß damit der Angeklagte Y***** nicht, wie gesetzlich zwingend vorgeschrieben, während der (ganzen) Hauptverhandlung - sondern nur teilweise - durch einen Verteidiger vertreten war (§§ 39 Abs 1, 41 Abs 1 Z 1 StPO).Während der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung vom 5.August 1996 durch einen Verteidiger in der Person des RA Dr.Peter L***** als Verfahrenshelfer vertreten war, schritt in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 9.August 1996 ein bei dem genannten Rechtsanwalt in Verwendung stehender Rechtsanwaltsanwärter ein, der nicht (gemäß Paragraph 15, Absatz 2, RAO) substitutionsberechtigt war. Zutreffend rügt die - nach Verteidigerwechsel ausgeführte - Beschwerde, daß damit der Angeklagte Y***** nicht, wie gesetzlich zwingend vorgeschrieben, während der (ganzen) Hauptverhandlung - sondern nur teilweise - durch einen Verteidiger vertreten war (Paragraphen 39, Absatz eins, 41, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Da der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 2 StPO ein absoluter ist (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 1 a E 4 a ff), ist schon aus diesem Grunde betreffend Y***** die Aufhebung des Wahrspruchs, des darauf beruhenden Urteils und Beschlusses und die Anordnung der Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht bedarf.Da der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ein absoluter ist vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer eins, a E 4 a ff), ist schon aus diesem Grunde betreffend Y***** die Aufhebung des Wahrspruchs, des darauf beruhenden Urteils und Beschlusses und die Anordnung der Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht bedarf.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Y***** war sohin gemäß §§ 285 e, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden und in (bezüglich der Erledigung nach §§ 285 e, 344 StPO analoger) Anwendung des § 285 d Abs 2 StPO iVm § 344 StPO hinsichtlich der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Z***** (und der im Schlußteil des Spruches genannten Berufungen) ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuordnen (s 10 Os 141/81, 13 Os 126/95).Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Y***** war sohin gemäß Paragraphen 285, e, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden und in (bezüglich der Erledigung nach Paragraphen 285, e, 344 StPO analoger) Anwendung des Paragraph 285, d Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO hinsichtlich der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Z***** (und der im Schlußteil des Spruches genannten Berufungen) ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuordnen (s 10 Os 141/81, 13 Os 126/95).