Manuela Heide H***** behauptet Urteilsnichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO. Sie bezeichnet jedoch dazu keine (zusätzlichen) Tatsachen, die in der Hauptverhandlung vorgebracht wurden und welche die von ihr verlangten Fragen nach "strafloser Vorbereitungshandlung" oder "freiwilligen Rücktritt vom Versuch" begründen (siehe § 313 StPO) und bezeichnet damit insbesondere den Tatumstand, der den bezeichneten Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht (siehe §§ 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO). Denn das dazu jeweils genannte Hinweis-(Warn-)Schild an der im Schuldspruch bezeichneten Tür ist ohnehin in der Fragestellung enthalten.Manuela Heide H***** behauptet Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. Sie bezeichnet jedoch dazu keine (zusätzlichen) Tatsachen, die in der Hauptverhandlung vorgebracht wurden und welche die von ihr verlangten Fragen nach "strafloser Vorbereitungshandlung" oder "freiwilligen Rücktritt vom Versuch" begründen (siehe Paragraph 313, StPO) und bezeichnet damit insbesondere den Tatumstand, der den bezeichneten Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht (siehe Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO). Denn das dazu jeweils genannte Hinweis-(Warn-)Schild an der im Schuldspruch bezeichneten Tür ist ohnehin in der Fragestellung enthalten.
Im übrigen kann eine Frage nach "strafloser Vorbereitungshandlung" vorliegend auch schon deshalb nicht Gegenstand einer (Zusatz-)Frage sein, weil sie bereits negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs ist (siehe Mayerhofer StPO4 § 313 ENr 1 b).Im übrigen kann eine Frage nach "strafloser Vorbereitungshandlung" vorliegend auch schon deshalb nicht Gegenstand einer (Zusatz-)Frage sein, weil sie bereits negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs ist (siehe Mayerhofer StPO4 Paragraph 313, ENr 1 b).
Die Beschwerdebehauptung wiederum, daß das genannte Schild die Beschwerdeführerin (und ihren Mittäter) nicht von der Tat "abgeschreckt hätte", ist eine dem Vorbringen in der Hauptverhandlung (siehe ON 34: S 21, 23, 49, 53) widersprechende (unzulässige) Neuerung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 a iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO) zurückzuweisen, sodaß über die Berufungen gemäß §§ 285 i, 344 StPO das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, a in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zurückzuweisen, sodaß über die Berufungen gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.