Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch des Beschwerdeführers Norbert R***** und einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Mitangeklagten Andreas R***** enthaltenden Urteil wurde der Erstgenannte des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I.) und "des" (gemeint: der) Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II. und III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch des Beschwerdeführers Norbert R***** und einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Mitangeklagten Andreas R***** enthaltenden Urteil wurde der Erstgenannte des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins.) und "des" (gemeint: der) Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch zwei. und römisch drei.) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz zu I. in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Nachgenannte zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwarDanach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz zu römisch eins. in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Nachgenannte zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar
1. im März 1999 Verantwortliche der Firma *****Gebäudeverwaltungs-GmbH Hausverwaltungen-Immobilienvermittlungen zur Vermittlung eines unbefristeteten Mietvertrages über ein Geschäftslokal im Haus Maria-Theresien-Straße 42 in Innsbruck mit Andreas R*****, Schaden 28.800,-- S;
2. im April 1999 Verantwortliche der Firma T***** OEG zur Lieferung und Montage von Lichtmodulen, Leuchten und diversen Elektroinstallationen im Geschäftslokal in der Maria-Thersien-Straße in Innsbruck, Schaden 51.519,60 S;
3. am 14. April 1999 Verantwortliche der Firma S***** GmbH zur Lieferung und Montage einer Ladeneinrichtung für das Geschäftslokal in der Maria-Theresien-Straße in Innsbruck, Schaden 130.519,20 S;
4. im April/Mai 1999 Verantwortliche der Firma P***** GmbH zur Lieferung und Montage eines Nirosta-Beckens, eines Untertischboilers sowie zu diversen Installationen im Geschäftslokal in der Maria-Theresien-Straße in Innsbruck, Schaden 9.468,-- S;
5. am 17. Mai 1999 Verantwortliche der Firma A***** GmbH zum Druck von Werbeeinschaltungen für die "Fruchtoase bei der Triumphpforte in Innsbruck" und das "Nähatelier Lisa R." im Zeitraum Mai 1999 bis einschließlich September 1999, Schaden 20.064,-- S;
6. im November 1999 Verantwortliche der Gebäudeverwaltung des Stadtmagistrates Innsbruck zum Abschluss eines Mietvertrages über das Geschäftslokal im Haus An-der-Lan-Straße 43/P in Innsbruck, wobei er zusätzlich auch über seine Identität täuschte und sich als Andreas R***** ausgab, und eine falsche Urkunde, nämlich das von ihm selbst mit "Andreas R*****" unterfertigte Anbotschreiben vom 2. November 1999 benützte, Schaden 123.597,52 S;
7. im November 1999 den Edmund H***** zum Verkauf seines Geschäftsinventars (Einrichtungsgegenstände und Maschinen) an ihn (Norbert R*****), Schaden 120.000,-- S;
8. am 1. August 2000 den Ernst Johann P***** zur Lieferung und Montage einer Entlüftung für das Geschäftslokal in der Maria-Theresien-Straße in Innsbruck, Schaden 8.995,20 S, wobei er durch die Taten einen im Zweifel 500.000,-- S nicht übersteigenden Gesamtschaden herbeiführte.