Aus denselben Erwägungen liegt auch der durch dieses Vorbringen gleichzeitig behauptete Feststellungsmangel nicht vor; denn das Erstgericht ist von der zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen, daß strafaufhebende tätige Reue auf Seiten des Beschwerdeführers schon deshalb nicht vorliegt, weil er die zugesagten Raten, auf deren Einhaltung die geschädigte Versicherung ausdrücklich Wert gelegt habe, nicht eingehalten hat, weshalb es dem für die volle Schadensgutmachung zusätzlich vereinbarten Endtermin - auf den sich der Angeklagte im erstinstanzlichen Verfahren als für den Strafaufhebungsgrund nach dem § 167 Abs 2 Z 2 StGB bedeutsamen Umstand übrigens selbst gar nicht berufen hat - ersichtlich eine rechtserhebliche Bedeutung nicht zuerkannte und den es daher bei seinen Konstatierungen überging.Aus denselben Erwägungen liegt auch der durch dieses Vorbringen gleichzeitig behauptete Feststellungsmangel nicht vor; denn das Erstgericht ist von der zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen, daß strafaufhebende tätige Reue auf Seiten des Beschwerdeführers schon deshalb nicht vorliegt, weil er die zugesagten Raten, auf deren Einhaltung die geschädigte Versicherung ausdrücklich Wert gelegt habe, nicht eingehalten hat, weshalb es dem für die volle Schadensgutmachung zusätzlich vereinbarten Endtermin - auf den sich der Angeklagte im erstinstanzlichen Verfahren als für den Strafaufhebungsgrund nach dem Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB bedeutsamen Umstand übrigens selbst gar nicht berufen hat - ersichtlich eine rechtserhebliche Bedeutung nicht zuerkannte und den es daher bei seinen Konstatierungen überging.
Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt sohin nicht vor.Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt sohin nicht vor.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO bringt die Beschwerde vor, für einen strafaufhebenden Vergleich über die Schadensgutmachung nach dem § 167 Abs 2 Z 2 StGB komme es nur darauf an, daß ein bestimmter Endzahlungstermin vereinbart werde. Die Bestimmung von Ratenfälligkeiten für einen solchen Vergleich sei nicht erforderlich, sondern stelle lediglich eine Zusatzvereinbarung dar, die für die Bedeutung des Vergleiches als Strafaufhebungsgrund ohne Belang sei. Da dieser zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm geschädigten Firma vereinbarte Endzeitpunkt (30. Juni 1984) noch nicht eingetreten sei, könne von einer Nichterfüllung des Vertrages durch den Beschwerdeführer (noch) nicht gesprochen werden, sodaß alle Voraussetzungen tätiger Reue gegeben seien.Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO bringt die Beschwerde vor, für einen strafaufhebenden Vergleich über die Schadensgutmachung nach dem Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB komme es nur darauf an, daß ein bestimmter Endzahlungstermin vereinbart werde. Die Bestimmung von Ratenfälligkeiten für einen solchen Vergleich sei nicht erforderlich, sondern stelle lediglich eine Zusatzvereinbarung dar, die für die Bedeutung des Vergleiches als Strafaufhebungsgrund ohne Belang sei. Da dieser zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm geschädigten Firma vereinbarte Endzeitpunkt (30. Juni 1984) noch nicht eingetreten sei, könne von einer Nichterfüllung des Vertrages durch den Beschwerdeführer (noch) nicht gesprochen werden, sodaß alle Voraussetzungen tätiger Reue gegeben seien.
Diesem im Falle einer in diesem Sinne zwischen Schädiger und Geschädigten getroffenen Vereinbarung an sich richtigem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß bei der verfahrensgegenständlichen Vereinbarung die Einhaltung der bedungenen Raten und nicht etwa bloß die Einhaltung des Endzeitpunktes Voraussetzung des Absehens von der Strafanzeige und damit ein Vertragsessentiale war. Die strafaufhebende Wirkung eines Vergleiches geht aber grundsätzlich auch dann verloren, wenn bei einem Ratenvergleich auch nur eine einzige Rate nicht eingehalten wird, ohne daß hiedurch eine Gefährdung des Endtermines eintreten müßte (Mayerhofer-Rieder, Nr 47 zu § 167 StGB).Diesem im Falle einer in diesem Sinne zwischen Schädiger und Geschädigten getroffenen Vereinbarung an sich richtigem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß bei der verfahrensgegenständlichen Vereinbarung die Einhaltung der bedungenen Raten und nicht etwa bloß die Einhaltung des Endzeitpunktes Voraussetzung des Absehens von der Strafanzeige und damit ein Vertragsessentiale war. Die strafaufhebende Wirkung eines Vergleiches geht aber grundsätzlich auch dann verloren, wenn bei einem Ratenvergleich auch nur eine einzige Rate nicht eingehalten wird, ohne daß hiedurch eine Gefährdung des Endtermines eintreten müßte (Mayerhofer-Rieder, Nr 47 zu Paragraph 167, StGB).
Das Erstgericht hat somit auf Grund seiner Feststellung über den Parteienwillen bei Abschluß der an sich bei Erfüllung strafaufhebende Wirkung herbeiführenden Vereinbarung dahin, daß der Einhaltung der bedungenen Raten für die Wirksamkeit des an sich rechtzeitig geschlossenen und daher strafaufhebenden Vergleiches über die Schadensgutmachung materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zukomme und daß der Beschwerdeführer die Raten nicht eingehalten hat, zutreffend das Vorliegen des Strafausschließungsgrundes der tätigen Reue verneint (10 Os 144/74 - ÖJZ-LSK 1975/7).
Dem Urteil haftet daher auch keine Nichtigkeit nach der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO an.Dem Urteil haftet daher auch keine Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend den überaus hohen Schaden sowie dessen Zufügung in 49 Angriffen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und die mit 113.500 S erfolgte (teilweise) Schadensgutmachung.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend den überaus hohen Schaden sowie dessen Zufügung in 49 Angriffen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und die mit 113.500 S erfolgte (teilweise) Schadensgutmachung.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafausmaßes, in erster Linie aber die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 StGB anstrebt.Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafausmaßes, in erster Linie aber die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, StGB anstrebt.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Angeklagte hat sein strafbares Verhalten durch längere Zeit - nämlich in 49, sich über mehr als zwei Jahre erstreckenden Angriffen
fortgesetzt und dadurch einen beträchtlichen Schaden zugefügt, weshalb das Erstgericht zutreffend die beiden obgenannten Erschwerungsgründe nebeneinander herangezogen hat (§ 33 Z 1 StGB; ÖJZ-LSK 1975/84). Wenn auch die Milderungsgründe schon ihrer Qualität nach ganz besonders ins Gewicht fallen, sich der Angeklagtefortgesetzt und dadurch einen beträchtlichen Schaden zugefügt, weshalb das Erstgericht zutreffend die beiden obgenannten Erschwerungsgründe nebeneinander herangezogen hat (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB; ÖJZ-LSK 1975/84). Wenn auch die Milderungsgründe schon ihrer Qualität nach ganz besonders ins Gewicht fallen, sich der Angeklagte
wie er im Gerichtstag unter Vorlage von Zahlungsbelegen über 20.000 S dargetan hat -
auch weiterhin um die Gutmachung des Schadens tätig bemüht und, obwohl die strafbaren Handlungen schon vor längerer Zeit begangen wurden, seither wohlverhalten hat (§ 34 Z 18 StGB), kann doch das Gewicht des in den Erschwerungsumständen zum Ausdruck kommenden Tatunrechtes und des auf dieses bezogenen Verschuldens des Angeklagten nicht zu gering bewertet werden, weshalb das eher im unteren Bereich des anzuwendenden, von einem bis zu 10 Jahren reichenden Strafsatzes des § 153 Abs 2 StGB liegende Strafmaß des Erstgerichtes durchaus angemessen ist. Der Berufung gegen die Strafhöhe war daher kein Erfolg beschieden. In dem Zusammentreffen der sehr bedeutenden Milderungsumstände liegt aber der Grund für eine so weit positive Bewertung der Täterpersönlichkeit, daß eine Anwendung des § 43 Abs 2 StGB, allerdings in Verbindung mit einer dem Angeklagten vom Erstgericht zu erteilenden Weisung zur weiteren Schadensgutmachung nach Kräften (§ 51 Abs 2, letzter Satz, StGB), vertretbar erscheint, weil nach den Umständen des Falles, nämlich aus den in den gewichtigen Strafmilderungsumständen und der weiteren Schadensgutmachung zum Ausdruck kommenden besonderen Gründen, Gewähr dafür geboten ist, daß vorliegend die mit einer Weisung zu weiterer Schadensgutmachung verbundene Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe doch noch genügen werde, um den nunmehr bald 40- jährigen Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und es unter diesen Umständen auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.auch weiterhin um die Gutmachung des Schadens tätig bemüht und, obwohl die strafbaren Handlungen schon vor längerer Zeit begangen wurden, seither wohlverhalten hat (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB), kann doch das Gewicht des in den Erschwerungsumständen zum Ausdruck kommenden Tatunrechtes und des auf dieses bezogenen Verschuldens des Angeklagten nicht zu gering bewertet werden, weshalb das eher im unteren Bereich des anzuwendenden, von einem bis zu 10 Jahren reichenden Strafsatzes des Paragraph 153, Absatz 2, StGB liegende Strafmaß des Erstgerichtes durchaus angemessen ist. Der Berufung gegen die Strafhöhe war daher kein Erfolg beschieden. In dem Zusammentreffen der sehr bedeutenden Milderungsumstände liegt aber der Grund für eine so weit positive Bewertung der Täterpersönlichkeit, daß eine Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB, allerdings in Verbindung mit einer dem Angeklagten vom Erstgericht zu erteilenden Weisung zur weiteren Schadensgutmachung nach Kräften (Paragraph 51, Absatz 2,, letzter Satz, StGB), vertretbar erscheint, weil nach den Umständen des Falles, nämlich aus den in den gewichtigen Strafmilderungsumständen und der weiteren Schadensgutmachung zum Ausdruck kommenden besonderen Gründen, Gewähr dafür geboten ist, daß vorliegend die mit einer Weisung zu weiterer Schadensgutmachung verbundene Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe doch noch genügen werde, um den nunmehr bald 40- jährigen Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und es unter diesen Umständen auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.