Soweit unter Z 5, der Sache nach ein Feststellungsmangel nach Z 9 lit a behauptet wird, ist auf die Erledigung der Rechtsrüge zu verweisen.Soweit unter Ziffer 5,, der Sache nach ein Feststellungsmangel nach Ziffer 9, Litera a, behauptet wird, ist auf die Erledigung der Rechtsrüge zu verweisen.
Im übrigen behauptet die Mängelrüge eine Unvollständigkeit der Gründe dadurch, daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung vorgekommene (in der Rechtsmittelschrift näher bezeichnete) Verfahrensergebnisse "nicht erwähnt, geschweige denn gewürdigt" hätte, dies jedoch zu Unrecht. Abgesehen davon, daß sich die Tatrichter mit den wesentlichen Verfahrensergebnissen gar wohl zureichend auseinandergesetzt haben (US 6 und 7), und auf Grund der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe nicht verhalten waren, auf jedes einzelne Detail von Aussagen einzugehen, richten sich sämtliche Beschwerdeausführungen bloß gegen die der Zeugin Eva Maria S***** von den Tatrichtern zugestandene Glaubwürdigkeit und damit - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig - gegen deren Beweiswürdigung, die auch im vorliegenden Fall keine "speziellere" zu sein hat, als vom Gesetz (§§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) verlangt.Im übrigen behauptet die Mängelrüge eine Unvollständigkeit der Gründe dadurch, daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung vorgekommene (in der Rechtsmittelschrift näher bezeichnete) Verfahrensergebnisse "nicht erwähnt, geschweige denn gewürdigt" hätte, dies jedoch zu Unrecht. Abgesehen davon, daß sich die Tatrichter mit den wesentlichen Verfahrensergebnissen gar wohl zureichend auseinandergesetzt haben (US 6 und 7), und auf Grund der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe nicht verhalten waren, auf jedes einzelne Detail von Aussagen einzugehen, richten sich sämtliche Beschwerdeausführungen bloß gegen die der Zeugin Eva Maria S***** von den Tatrichtern zugestandene Glaubwürdigkeit und damit - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig - gegen deren Beweiswürdigung, die auch im vorliegenden Fall keine "speziellere" zu sein hat, als vom Gesetz (Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verlangt.
Gleiches trifft auf die Tatsachenrüge (Z 5a) zu, welche ebenfalls den vom Schöffengericht dem Tatopfer geschenkten "uneingeschränkten Glauben" bemängelt, ohne hiebei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Gleiches trifft auf die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, welche ebenfalls den vom Schöffengericht dem Tatopfer geschenkten "uneingeschränkten Glauben" bemängelt, ohne hiebei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche ebenso wie die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Urteil lasse jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite und insbesondere darüber vermissen, daß der Angeklagte die Tat begangen habe, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wendet er sich gar nicht gegen den ergangenen Schuldspruch, der (bloß) im sexuellen Mißbrauch der minderjährigen Person bestand, nicht aber im Verleiten derselben (um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen) eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen. Der sonstige Vorsatz aber ist gar wohl aus dem Urteil in seiner Gesamtheit mit (noch) hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen (US 2 iVm 4 ff), was die Beschwerde jedoch negiert.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche ebenso wie die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Urteil lasse jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite und insbesondere darüber vermissen, daß der Angeklagte die Tat begangen habe, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wendet er sich gar nicht gegen den ergangenen Schuldspruch, der (bloß) im sexuellen Mißbrauch der minderjährigen Person bestand, nicht aber im Verleiten derselben (um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen) eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen. Der sonstige Vorsatz aber ist gar wohl aus dem Urteil in seiner Gesamtheit mit (noch) hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen (US 2 in Verbindung mit 4 ff), was die Beschwerde jedoch negiert.
Die im letztgenannten Punkt nicht an den Urteilsfeststellungen und somit nicht an der Strafprozeßordnung ausgerichtete, im übrigen aber unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die im letztgenannten Punkt nicht an den Urteilsfeststellungen und somit nicht an der Strafprozeßordnung ausgerichtete, im übrigen aber unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.