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Entscheidung 13 Os 174/98×

Entscheidung 13 Os 174/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os174/98

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schrift- führerin, in der Strafsache gegen Arif B***** wegen der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. September 1998, GZ 9 römisch fünf r 2583/97-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Arif B***** wurde der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (1.) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er von August 1996 bis Frühjahr 1997 in Graz die Enkelin seiner Lebensgefährtin Eva Maria S*****,

zu 1. außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er sie mehrfach an der Brust und am Geschlechtsteil betastete und einmal mit seinem Becken und erigierten Penis kreisende Bewegungen an ihrem Unterkörper vollzog, während er sie festhielt oder an sich preßte,

zu 2. durch die zu Punkt 1. angeführten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Soweit unter Ziffer 5,, der Sache nach ein Feststellungsmangel nach Ziffer 9, Litera a, behauptet wird, ist auf die Erledigung der Rechtsrüge zu verweisen.

Im übrigen behauptet die Mängelrüge eine Unvollständigkeit der Gründe dadurch, daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung vorgekommene (in der Rechtsmittelschrift näher bezeichnete) Verfahrensergebnisse "nicht erwähnt, geschweige denn gewürdigt" hätte, dies jedoch zu Unrecht. Abgesehen davon, daß sich die Tatrichter mit den wesentlichen Verfahrensergebnissen gar wohl zureichend auseinandergesetzt haben (US 6 und 7), und auf Grund der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe nicht verhalten waren, auf jedes einzelne Detail von Aussagen einzugehen, richten sich sämtliche Beschwerdeausführungen bloß gegen die der Zeugin Eva Maria S***** von den Tatrichtern zugestandene Glaubwürdigkeit und damit - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig - gegen deren Beweiswürdigung, die auch im vorliegenden Fall keine "speziellere" zu sein hat, als vom Gesetz (Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verlangt.

Gleiches trifft auf die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, welche ebenfalls den vom Schöffengericht dem Tatopfer geschenkten "uneingeschränkten Glauben" bemängelt, ohne hiebei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche ebenso wie die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Urteil lasse jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite und insbesondere darüber vermissen, daß der Angeklagte die Tat begangen habe, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wendet er sich gar nicht gegen den ergangenen Schuldspruch, der (bloß) im sexuellen Mißbrauch der minderjährigen Person bestand, nicht aber im Verleiten derselben (um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen) eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen. Der sonstige Vorsatz aber ist gar wohl aus dem Urteil in seiner Gesamtheit mit (noch) hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen (US 2 in Verbindung mit 4 ff), was die Beschwerde jedoch negiert.

Die im letztgenannten Punkt nicht an den Urteilsfeststellungen und somit nicht an der Strafprozeßordnung ausgerichtete, im übrigen aber unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53194 13D01748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00174.98.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0130OS00174_9800000_000