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Entscheidung 13 Os 175/03×

Entscheidung 13 Os 175/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os175/03

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 15. September 2003, GZ 12 Hv 118/03v-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Friedrich S***** wurde des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (durch Unterlassung) nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Zeitraum August 2002 bis 4. Dezember 2002 in L***** als Bürgermeister der Gemeinde L*****, mithin als Beamter, dadurch, dass er es unterließ, bezüglich des von Georg H***** auf dem Grundstück Nr *****, EZ *****, ungeachtet der Nichterlassung eines Baubewilligungsbescheides im Freiland errichteten Rohbaues für ein Einfamilienhaus gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 in der geltenden Fassung die Baueinstellung zu verfügen, sowie dadurch, dass er den Baubeginn durch Georg H***** duldete, mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde L***** und das Land Steiermark an ihren konkreten Rechten, die Errichtung von Wohngebäuden nur auf solchen Grundstücken zu gestatten, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, bzw die Baueinstellung zu verfügen, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde L***** als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich insbesondere gegen die Feststellung, der Angeklagte hätte dem Bauwerber Georg H***** einmal auf seine Nachfrage, wann er endlich mit dem Bau beginnen könne, erklärt: "Dann fang'st halt an, das andere" (gemeint Umwidmung und Baubescheid) "kummt schon".

Die Beschwerde zeigt jedoch damit keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen auf, insbesondere, wenn man dazu die protokollierte Zeugenaussage des Bauwerbers betrachtet (S 277).

Soweit die Ausführungen behaupten, dass das Erstgericht die Aussage des Zeugen Dipl. Ing. Franz T***** in der Hauptverhandlung vom 14. September 2003 gänzlich übergangen hätte (insoweit Ziffer 5,), nach welcher dieser ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass vor der rechtskräftigen Umwidmung im Bauland mit Bauarbeiten für das Haus nicht begonnen werden dürfe, ist dies urteilsfremd; es genügt auf US 4, 5 hinzuweisen. Dass der Angeklagte selbst sich solcherart geäußert hätte, hat der Zeuge selbst nicht angegeben.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die hier bekämpfte Tatsachenfeststellung bloß eine Alternative des angelasteten Amtsmissbrauchs betrifft, sodass auch im Falle des Zutreffens hiedurch für den Angeklagten nichts gewonnen wäre.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Tatsachensubstrat des Urteils, insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite, orientiert, sondern andere als die ausdrücklich hiezu getroffenen Feststellungen begehrt.

Die Beschwerde behauptet, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, dass in Ansehung der begonnenen Bauarbeiten ungeachtet des Umstandes, dass formell noch keine Umwidmung vorhanden war, die Erlassung eines Baueinstellungsbescheides nicht notwendig sei.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine nicht getroffene Feststellung zur Begründung eines Rechtsirrtums (gemeint wohl: die Wissentlichkeit ausschließenden Irrtums über das normative Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs) herangezogen und keine Rechtsbehauptung (die eine Ableitung aus dem Gesetz verlangen würde) aufgestellt, sodass der Beschwerdeführer mithin den Boden der Feststellungen verlässt, ohne zugleich einen Feststellungsmangel geltend zu machen. Soweit schlichtweg behauptet wird, dem Urteil könne nicht entnommen werden, "worin sein zumindest bedingt darauf gerichteter Vorsatz gelegen sein sollte, die Gemeinde L***** und das Land Steiermark in ihren Rechten zu schädigen" (S 5 Mitte des Rechtsmittelschrift), ist die Urteilsschelte nicht nachvollziehbar, ignoriert sie doch den Urteilsspruch in Verbindung mit S 6, 7 und 9.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E72409 13Os175.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00175.03.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20040218_OGH0002_0130OS00175_0300000_000