Dagegen richtet sich die auf Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich insbesondere gegen die Feststellung, der Angeklagte hätte dem Bauwerber Georg H***** einmal auf seine Nachfrage, wann er endlich mit dem Bau beginnen könne, erklärt: "Dann fang'st halt an, das andere" (gemeint Umwidmung und Baubescheid) "kummt schon".Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich insbesondere gegen die Feststellung, der Angeklagte hätte dem Bauwerber Georg H***** einmal auf seine Nachfrage, wann er endlich mit dem Bau beginnen könne, erklärt: "Dann fang'st halt an, das andere" (gemeint Umwidmung und Baubescheid) "kummt schon".
Die Beschwerde zeigt jedoch damit keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen auf, insbesondere, wenn man dazu die protokollierte Zeugenaussage des Bauwerbers betrachtet (S 277).
Soweit die Ausführungen behaupten, dass das Erstgericht die Aussage des Zeugen Dipl. Ing. Franz T***** in der Hauptverhandlung vom 14. September 2003 gänzlich übergangen hätte (insoweit Z 5), nach welcher dieser ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass vor der rechtskräftigen Umwidmung im Bauland mit Bauarbeiten für das Haus nicht begonnen werden dürfe, ist dies urteilsfremd; es genügt auf US 4, 5 hinzuweisen. Dass der Angeklagte selbst sich solcherart geäußert hätte, hat der Zeuge selbst nicht angegeben.Soweit die Ausführungen behaupten, dass das Erstgericht die Aussage des Zeugen Dipl. Ing. Franz T***** in der Hauptverhandlung vom 14. September 2003 gänzlich übergangen hätte (insoweit Ziffer 5,), nach welcher dieser ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass vor der rechtskräftigen Umwidmung im Bauland mit Bauarbeiten für das Haus nicht begonnen werden dürfe, ist dies urteilsfremd; es genügt auf US 4, 5 hinzuweisen. Dass der Angeklagte selbst sich solcherart geäußert hätte, hat der Zeuge selbst nicht angegeben.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die hier bekämpfte Tatsachenfeststellung bloß eine Alternative des angelasteten Amtsmissbrauchs betrifft, sodass auch im Falle des Zutreffens hiedurch für den Angeklagten nichts gewonnen wäre.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Tatsachensubstrat des Urteils, insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite, orientiert, sondern andere als die ausdrücklich hiezu getroffenen Feststellungen begehrt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am Tatsachensubstrat des Urteils, insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite, orientiert, sondern andere als die ausdrücklich hiezu getroffenen Feststellungen begehrt.
Die Beschwerde behauptet, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, dass in Ansehung der begonnenen Bauarbeiten ungeachtet des Umstandes, dass formell noch keine Umwidmung vorhanden war, die Erlassung eines Baueinstellungsbescheides nicht notwendig sei.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine nicht getroffene Feststellung zur Begründung eines Rechtsirrtums (gemeint wohl: die Wissentlichkeit ausschließenden Irrtums über das normative Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs) herangezogen und keine Rechtsbehauptung (die eine Ableitung aus dem Gesetz verlangen würde) aufgestellt, sodass der Beschwerdeführer mithin den Boden der Feststellungen verlässt, ohne zugleich einen Feststellungsmangel geltend zu machen. Soweit schlichtweg behauptet wird, dem Urteil könne nicht entnommen werden, "worin sein zumindest bedingt darauf gerichteter Vorsatz gelegen sein sollte, die Gemeinde L***** und das Land Steiermark in ihren Rechten zu schädigen" (S 5 Mitte des Rechtsmittelschrift), ist die Urteilsschelte nicht nachvollziehbar, ignoriert sie doch den Urteilsspruch iVm S 6, 7 und 9.Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine nicht getroffene Feststellung zur Begründung eines Rechtsirrtums (gemeint wohl: die Wissentlichkeit ausschließenden Irrtums über das normative Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs) herangezogen und keine Rechtsbehauptung (die eine Ableitung aus dem Gesetz verlangen würde) aufgestellt, sodass der Beschwerdeführer mithin den Boden der Feststellungen verlässt, ohne zugleich einen Feststellungsmangel geltend zu machen. Soweit schlichtweg behauptet wird, dem Urteil könne nicht entnommen werden, "worin sein zumindest bedingt darauf gerichteter Vorsatz gelegen sein sollte, die Gemeinde L***** und das Land Steiermark in ihren Rechten zu schädigen" (S 5 Mitte des Rechtsmittelschrift), ist die Urteilsschelte nicht nachvollziehbar, ignoriert sie doch den Urteilsspruch in Verbindung mit S 6, 7 und 9.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§§ 285d, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.