Die Ansicht des Erstgerichts, der Beschwerdeführer habe ihm zustehende Befugnisse durch sein Verhalten mißbraucht, beruht auf einem Rechtsirrtum. Als Befugnismißbrauch (§ 302 StGB) kommt nämlich eine, wie hier, bloß vorgetäuschte Amtshandlung nicht in Betracht (SSt. 19/7 und 133). Dies gilt auch für die Anmaßung amtlicher Befugnisse seitens wirklicher Beamter, in deren amtlichen Wirkungskreis Geschäfte solcher Art nicht fallen (SSt. XLI/64). Damit scheidet die Anwendung des § 302 StGB aus. Indes liegt zwar nicht die angenommene, wohl aber eine nach § 15, 202 StGB pönalisierte Tat vor. Diese richtige Subsumtion begehrt auch der Beschwerdeführer am Schluß seiner Rechtsrüge (inhaltlich § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO) mit dem Hinweis, daß das Gericht mehrfach von einer Nötigung zum Beischlaf spricht, dessen ungeachtet aber § 302 StGB annimmt. Hat doch der Angeklagte den beiden Frauen mit einer Abnahme ihrer, für die erlaubte Ausübung der Prostitution und den daraus zu erzielenden Unterhalt notwendigen 'Gesundheitsbücher' und einer Strafanzeige wegen Nichteinhaltung des amtsärztlichen Untersuchungstermins gedroht (§ 74 Z. 5 StGB; siehe Kienapfel Grundriß I RN. 801 zu § 105 StGB). Der Zweck der Drohung war, B und C zu einem Geschlechtsverkehr ohne Entgelt zu veranlassen (EvBl. 1978/133). Zwar sind die Strafdrohungen des § 202 Abs. 1 StGB und des § 302 Abs. 1 StGB gleich, ungeachtet dessen aber der Beschwerdeführer legitimiert, die Unterstellung seiner Tat unter das richtige Gesetz zu verlangen (EvBl. 1981/108 und 118). Der Generalprokuratur kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Strafschärfungsmöglichkeit des § 313 StGB für gegeben erachtet und deshalb den Angeklagten durch den auch von ihr erkannten Subsumtionsfehler im Ersturteil, den sie allerdings irrigerweise als nicht releviert ansieht, für nicht beschwert (§ 290 Abs. 1 StPO) findet. Bei seinem Zusammentreffen mit den beiden Prostituierten war nämlich der Beschwerdeführer gar nicht in einer Amtstätigkeit begriffen; war doch eine solche, wie schon ausgeführt, nur vorgetäuscht ! Der Beschwerdeführer konnte daher in concreto keine 'ihm durch seine Amtstätigkeit gebotene Gelegenheit' zur Tat ausnützen (§ 313 StGB). Die Richtigkeit dieses Schlusses folgt zusätzlich aus der überlegung, daß jeder Nichtbeamte ein derartiges Täuschungsmanöver (Amtsanmaßung) mit gleicher Erfolgsaussicht hätte ins Werk setzen können, zumal das flüchtige Vorzeigen einer Legitimation in Verbindung mit einem entsprechenden Auftreten für das Erwecken des amtlichen Anscheins genügte. Zwar hat der Beschwerdeführer sich vor seinen Nötigungshandlungen die Kenntnis des Inhalts der 'Gesundheitsbücher' durch unbefugte, nicht in seinen Aufgabenbereich fallende Kontrollen verschafft. Doch hatte diese, der Nötigung jeweils zeitlich vorausgehende Amtsanmaßung (§ 314 StGB, zweiter Deliktsfall) außer Betracht zu bleiben, weil sie von der Anklage nicht erfaßt war. Bei der Strafbemessung nach § 202 Abs. 1 StGB konnte von den in erster Instanz berücksichtigten Zumessungsgründen ausgegangen werden, zu denen noch der Versuch als mildernder Umstand tritt. Die gegenüber dem erstrichterlichen Strafausspruch unveränderte Strafe entsprach dem gleichermaßen unverändert gebliebenen Schuld- und Unrechtsgehalt des Tatgeschehens. Bei der schon vom Landesgericht gewährten bedingten Strafnachsicht hatte es zu verbleiben.Die Ansicht des Erstgerichts, der Beschwerdeführer habe ihm zustehende Befugnisse durch sein Verhalten mißbraucht, beruht auf einem Rechtsirrtum. Als Befugnismißbrauch (Paragraph 302, StGB) kommt nämlich eine, wie hier, bloß vorgetäuschte Amtshandlung nicht in Betracht (SSt. 19/7 und 133). Dies gilt auch für die Anmaßung amtlicher Befugnisse seitens wirklicher Beamter, in deren amtlichen Wirkungskreis Geschäfte solcher Art nicht fallen (SSt. XLI/64). Damit scheidet die Anwendung des Paragraph 302, StGB aus. Indes liegt zwar nicht die angenommene, wohl aber eine nach Paragraph 15, 202, StGB pönalisierte Tat vor. Diese richtige Subsumtion begehrt auch der Beschwerdeführer am Schluß seiner Rechtsrüge (inhaltlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) mit dem Hinweis, daß das Gericht mehrfach von einer Nötigung zum Beischlaf spricht, dessen ungeachtet aber Paragraph 302, StGB annimmt. Hat doch der Angeklagte den beiden Frauen mit einer Abnahme ihrer, für die erlaubte Ausübung der Prostitution und den daraus zu erzielenden Unterhalt notwendigen 'Gesundheitsbücher' und einer Strafanzeige wegen Nichteinhaltung des amtsärztlichen Untersuchungstermins gedroht (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB; siehe Kienapfel Grundriß römisch eins RN. 801 zu Paragraph 105, StGB). Der Zweck der Drohung war, B und C zu einem Geschlechtsverkehr ohne Entgelt zu veranlassen (EvBl. 1978/133). Zwar sind die Strafdrohungen des Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Paragraph 302, Absatz eins, StGB gleich, ungeachtet dessen aber der Beschwerdeführer legitimiert, die Unterstellung seiner Tat unter das richtige Gesetz zu verlangen (EvBl. 1981/108 und 118). Der Generalprokuratur kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Strafschärfungsmöglichkeit des Paragraph 313, StGB für gegeben erachtet und deshalb den Angeklagten durch den auch von ihr erkannten Subsumtionsfehler im Ersturteil, den sie allerdings irrigerweise als nicht releviert ansieht, für nicht beschwert (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) findet. Bei seinem Zusammentreffen mit den beiden Prostituierten war nämlich der Beschwerdeführer gar nicht in einer Amtstätigkeit begriffen; war doch eine solche, wie schon ausgeführt, nur vorgetäuscht ! Der Beschwerdeführer konnte daher in concreto keine 'ihm durch seine Amtstätigkeit gebotene Gelegenheit' zur Tat ausnützen (Paragraph 313, StGB). Die Richtigkeit dieses Schlusses folgt zusätzlich aus der überlegung, daß jeder Nichtbeamte ein derartiges Täuschungsmanöver (Amtsanmaßung) mit gleicher Erfolgsaussicht hätte ins Werk setzen können, zumal das flüchtige Vorzeigen einer Legitimation in Verbindung mit einem entsprechenden Auftreten für das Erwecken des amtlichen Anscheins genügte. Zwar hat der Beschwerdeführer sich vor seinen Nötigungshandlungen die Kenntnis des Inhalts der 'Gesundheitsbücher' durch unbefugte, nicht in seinen Aufgabenbereich fallende Kontrollen verschafft. Doch hatte diese, der Nötigung jeweils zeitlich vorausgehende Amtsanmaßung (Paragraph 314, StGB, zweiter Deliktsfall) außer Betracht zu bleiben, weil sie von der Anklage nicht erfaßt war. Bei der Strafbemessung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB konnte von den in erster Instanz berücksichtigten Zumessungsgründen ausgegangen werden, zu denen noch der Versuch als mildernder Umstand tritt. Die gegenüber dem erstrichterlichen Strafausspruch unveränderte Strafe entsprach dem gleichermaßen unverändert gebliebenen Schuld- und Unrechtsgehalt des Tatgeschehens. Bei der schon vom Landesgericht gewährten bedingten Strafnachsicht hatte es zu verbleiben.