Unbegründet ist die Beschwerde nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO, womit die Anrechnung der Haft vom 11.Mai 1984, 12.00 Uhr, bis zum 12.Mai 1984, 12.00 Uhr, gemäß § 38 StGB auf die Strafe begehrt wird. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte zur Verbüßung von Ersatzarreststrafen in Verwaltungsstrafhaft (S. 5 und S. 7). Auf diese Zeitspanne trifft somit keiner der beiden Fälle des § 38 StGB zu.Unbegründet ist die Beschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, womit die Anrechnung der Haft vom 11.Mai 1984, 12.00 Uhr, bis zum 12.Mai 1984, 12.00 Uhr, gemäß Paragraph 38, StGB auf die Strafe begehrt wird. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte zur Verbüßung von Ersatzarreststrafen in Verwaltungsstrafhaft (S. 5 und S. 7). Auf diese Zeitspanne trifft somit keiner der beiden Fälle des Paragraph 38, StGB zu.
Der Angeklagte wurde nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als erschwerend fielen ins Gewicht die einschlägigen gravierenden Vorstrafen sowie die Faktenmehrheit, mildernd waren demgegenüber das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.Der Angeklagte wurde nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als erschwerend fielen ins Gewicht die einschlägigen gravierenden Vorstrafen sowie die Faktenmehrheit, mildernd waren demgegenüber das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Der Angeklagte beruft wegen Strafermäßigung.
Mit der Schlußpassage des Urteils, daß sich die relativ geringe Schuldeinsicht des Angeklagten darin zeige, daß er sich auf seine Schulden und seine Arbeitslosigkeit ausreden und seine strafbaren Handlungen damit entschuldigen wollte, hat der Gerichtshof offenkundig nicht den Wert des uneingeschränkt als mildernd angeführten Geständnisses verkürzt, sondern nur die fehlende Milderung nach § 34 Z. 10 StGB dargetan. Diesen Milderungsgrund reklamiert der Berufungswerber allein schon deshalb zu Unrecht, weil er sich in keiner drückenden Notlage befand, lediglich der von ihm gewünschte Lebensstandard schien gefährdet.Mit der Schlußpassage des Urteils, daß sich die relativ geringe Schuldeinsicht des Angeklagten darin zeige, daß er sich auf seine Schulden und seine Arbeitslosigkeit ausreden und seine strafbaren Handlungen damit entschuldigen wollte, hat der Gerichtshof offenkundig nicht den Wert des uneingeschränkt als mildernd angeführten Geständnisses verkürzt, sondern nur die fehlende Milderung nach Paragraph 34, Ziffer 10, StGB dargetan. Diesen Milderungsgrund reklamiert der Berufungswerber allein schon deshalb zu Unrecht, weil er sich in keiner drückenden Notlage befand, lediglich der von ihm gewünschte Lebensstandard schien gefährdet.
Sicherlich ist die erste der beiden einschlägigen Vorstrafen (Diebstahl nach § 127 StGB: Geldstrafe zu 30 Tagessätzen) nicht gravierend, erschwerend ist sie aber dennoch (§ 33 Z. 2 StGB). Als weiterer Erschwerungsgrund kommt die vom Erstgericht nicht genannte mehrfache Tatqualifikation hinzu.Sicherlich ist die erste der beiden einschlägigen Vorstrafen (Diebstahl nach Paragraph 127, StGB: Geldstrafe zu 30 Tagessätzen) nicht gravierend, erschwerend ist sie aber dennoch (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB). Als weiterer Erschwerungsgrund kommt die vom Erstgericht nicht genannte mehrfache Tatqualifikation hinzu.
Angesichts der so korrigierten Strafzumessungsgründe ist das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß, welches nur ein Fünftel der gesetzlichen Höchststrafe (siehe oben) erreicht, nicht reduktionsfähig.