Entscheidung 13 Os 176/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Lilian H***** wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB über die als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde der Subsidiaranklägerin T*****gesellschaft mbH gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2001, GZ 20 Bs 388/01-6 des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht (= GZ 27c Vr 6349/01-9 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Lilian H***** wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, StGB über die als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde der Subsidiaranklägerin T*****gesellschaft mbH gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2001, GZ 20 Bs 388/01-6 des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht (= GZ 27c römisch fünf r 6349/01-9 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde der Subsidiarantragstellerin gegen den Beschluss der Ratskammer als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.
Anmerkung
E68555
13Os176.01
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00176.01.0116.000
Dokumentnummer
JJT_20020116_OGH0002_0130OS00176_0100000_000