Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 176/01×

Entscheidung 13 Os 176/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os176/01

Entscheidungsdatum

16.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Lilian H***** wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, StGB über die als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde der Subsidiaranklägerin T*****gesellschaft mbH gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2001, GZ 20 Bs 388/01-6 des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht (= GZ 27c römisch fünf r 6349/01-9 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde der Subsidiarantragstellerin gegen den Beschluss der Ratskammer als unzulässig zurück.

Die dagegen erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E68555 13Os176.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00176.01.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20020116_OGH0002_0130OS00176_0100000_000