Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 9.November 1978, GZ. 13 Os 176/78-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Zwar trifft es zu, daß der Angeklagte fünf Vorverurteilungen erlitten hat, die aber durchwegs nicht einschlägige Delikte betreffen. Mit Ausnahme der letzten Vorstrafe betreffen sie, wie schon aus den geringen Strafen bzw. dem Absehen von einer Strafverhängung zu erkennen ist, keine schwerwiegenden Verfehlungen; dazu kommt, daß in zwei Fällen § 265 StPO (alter Fassung) angewendet wurde.Zwar trifft es zu, daß der Angeklagte fünf Vorverurteilungen erlitten hat, die aber durchwegs nicht einschlägige Delikte betreffen. Mit Ausnahme der letzten Vorstrafe betreffen sie, wie schon aus den geringen Strafen bzw. dem Absehen von einer Strafverhängung zu erkennen ist, keine schwerwiegenden Verfehlungen; dazu kommt, daß in zwei Fällen Paragraph 265, StPO (alter Fassung) angewendet wurde.
Es kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Unrechtsgehalt der vom Angeklagten zu vertretenden strafbaren Handlungen relativ gering ist: denn Elfriede B stand zur Tatzeit nur wenige Monate vor Vollendung des 14.Lebensjahres, war dem Angeklagten gewogen und hat in die geschlechtlichen Handlungen eingewilligt, die einem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechend mit unzüchtigen Betastungen begannen und erst in weiterer Folge zu einem Beischlaf führten. So gesehen kommt auch der formalen Aufgliederung in zwei verschiedene Delikte keine besonders gravierende Bedeutung zu. Dazu kommt, daß auch die Angehörigen des Mädchen dieses Verhältnis wenn schon nicht förderten so doch duldeten.
Bei dieser Sachlage überwiegen die Milderungsgründe - zumindest ihrem Gewichte nach - die Erschwerungsgründe ganz beträchtlich, weshalb die Strafe in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes des § 41 Abs. 1 Z 4Bei dieser Sachlage überwiegen die Milderungsgründe - zumindest ihrem Gewichte nach - die Erschwerungsgründe ganz beträchtlich, weshalb die Strafe in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4
StGB auf zehn Monate herabzusetzen war.
Es ist aber auch für einen selbst wiederholt Vorbestraften eine bedingte Strafnachsicht nicht in jedem Falle schlechthin ausgeschlossen. Vielmehr ist stets unter Bedacht auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die bloße Androhung des Vollzuges genügen werde, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht des Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Geht man davon aus, daß der Angeklagte nach Verbüßung der letzten wegen Eigentumsdelikten über ihn verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten nicht mehr in gleichartiger Weise rückfällig geworden ist, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß zumindest in dieser Hinsicht durch den Strafvollzug seine Resozialisierung gelungen ist. Zumindest sprechen derzeit keine konkreten Umstände gegen diese Annahme. Das von ihm nunmehr zu verantwortende Verhalten liegt abstrakt vom Deliktstypus her auf einer völlig anderen schädlichen Neigung und bleibt konkret im Unrechtsgehalt weit hinter dem bei derartigen Sittlichkeitsdelikten Typischen zurück.
Das diesbezüglich unbelastete Vorleben des Angeklagten bietet für die Befürchtung eines gleichartigen Rückfalles keinen Anhaltspunkt. Zur Erreichung des Strafzweckes genügt daher vorliegend die bloße Androhung einer Strafe, die dem Angeklagten deutlich vor Augen führt, daß er riskiert, sie bei jeglichem Rückfall verbüßen zu müssen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.