Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält das angefochtene Urteil die vermißte nähere Begründung der bezeichneten Feststellung ohnedies (S. 263, 264, 266), wobei die Absicht des Täters, das Opfer schwer zu verletzen, aus der Art und der Intensität der Stichführung sowie aus der Verwendung eines Messers mit einer 9,5 cm langen spitzen Klinge, nach vorangegangener Auseinandersetzung mit der Verletzten, den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechend abgeleitet wird.
Die eine Subsumtion der Verletzung der Eva B (1) unter die § 83, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB anstrebende und damit der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 (nicht 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge negiert die solcherart, wie vorstehend erörtert, mängelfrei festgestellte Vorsatzform des Angeklagten, nämlich seine Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), das Tatopfer schwer zu verletzen, und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch in Ansehung des Faktums 2 macht der Beschwerdeführer einen Subsumtionsirrtum (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO) geltend, indem er vorbringt, daß für die schwere Körperverletzung nach den § 83, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB neben der Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels (als welches er die Tatwaffe ersichtlich anerkennt) auch noch die Absicht des Täters erforderlich sei, dieses Mittel auf solche Weise zu verwenden, daß damit Lebensgefahr für den Verletzten verbunden sei. Da eine solche Absicht vom Erstgericht nicht festgestellt sei, liege nach Auffassung des Beschwerdeführers in Wahrheit im Hinblick auf die nur leichte Verletzungsfolge bloß das Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB vor.Die eine Subsumtion der Verletzung der Eva B (1) unter die Paragraph 83, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB anstrebende und damit der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, (nicht 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge negiert die solcherart, wie vorstehend erörtert, mängelfrei festgestellte Vorsatzform des Angeklagten, nämlich seine Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), das Tatopfer schwer zu verletzen, und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch in Ansehung des Faktums 2 macht der Beschwerdeführer einen Subsumtionsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) geltend, indem er vorbringt, daß für die schwere Körperverletzung nach den Paragraph 83, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB neben der Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels (als welches er die Tatwaffe ersichtlich anerkennt) auch noch die Absicht des Täters erforderlich sei, dieses Mittel auf solche Weise zu verwenden, daß damit Lebensgefahr für den Verletzten verbunden sei. Da eine solche Absicht vom Erstgericht nicht festgestellt sei, liege nach Auffassung des Beschwerdeführers in Wahrheit im Hinblick auf die nur leichte Verletzungsfolge bloß das Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vor.
Diese Rechtsauffassung des Beschwerdeführers trifft nicht zu: Für sämtliche Qualifikationen der Körperverletzung nach den § 84, 85 und 86 StGB genügt als Schuldform dolus eventualis; Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB, dolus directus specialis) ist in keinem dieser Fälle Voraussetzung. Folgerichtig genügt es auch für die Qualifikation, daß die Verletzung mit einem solchen Mittel und auf solche Weise zugefügt wird, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, daß der Täter eine solche (lebensgefährliche) Eigenschaft der Tat für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB). Daß im vorliegenden Fall ein Messer mit 9,5 cm langer feststehender und spitzer Klinge, also ein lebensgefährliches Mittel, auf lebensgefährliche Weise, nämlich durch Stichführung in den Hals des Opfers, verwendet wurde, hat das Erstgericht festgestellt; demnach besteht eine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch.Diese Rechtsauffassung des Beschwerdeführers trifft nicht zu: Für sämtliche Qualifikationen der Körperverletzung nach den Paragraph 84, 85 und 86 StGB genügt als Schuldform dolus eventualis; Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB, dolus directus specialis) ist in keinem dieser Fälle Voraussetzung. Folgerichtig genügt es auch für die Qualifikation, daß die Verletzung mit einem solchen Mittel und auf solche Weise zugefügt wird, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, daß der Täter eine solche (lebensgefährliche) Eigenschaft der Tat für möglich hält und sich damit abfindet (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Daß im vorliegenden Fall ein Messer mit 9,5 cm langer feststehender und spitzer Klinge, also ein lebensgefährliches Mittel, auf lebensgefährliche Weise, nämlich durch Stichführung in den Hals des Opfers, verwendet wurde, hat das Erstgericht festgestellt; demnach besteht eine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch.
Entgegen dem weiteren, hilfsweise auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdevorbringen war hingegen nicht erforderlich, daß eine 'gezielte' Stichführung gegen den Hals festgestellt wurde. Bereits mit dem Wort Stichführung wird deutlich genug ausgedrückt, daß die Stoßrichtung gegen den Hals des Opfers vom Beschwerdeführer gewollt war. Wenn dieser vermeint, die Feststellung einer 'gezielten' Stichführung wäre erforderlich gewesen, um klarzustellen, daß es ihm darauf ankam, gerade den Hals seines Opfers zu treffen, so irrt er;Entgegen dem weiteren, hilfsweise auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerdevorbringen war hingegen nicht erforderlich, daß eine 'gezielte' Stichführung gegen den Hals festgestellt wurde. Bereits mit dem Wort Stichführung wird deutlich genug ausgedrückt, daß die Stoßrichtung gegen den Hals des Opfers vom Beschwerdeführer gewollt war. Wenn dieser vermeint, die Feststellung einer 'gezielten' Stichführung wäre erforderlich gewesen, um klarzustellen, daß es ihm darauf ankam, gerade den Hals seines Opfers zu treffen, so irrt er;
dies wäre vielmehr ein Indiz für eine auch in diesem Faktum gegeben gewesene Absicht des Täters (§ 5 Abs. 2 StGB), eine schwere Verletzung zuzufügen (§ 87 StGB). Damit zeigt sich, daß die gegenständliche Rüge gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist (§ 282 StPO).dies wäre vielmehr ein Indiz für eine auch in diesem Faktum gegeben gewesene Absicht des Täters (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), eine schwere Verletzung zuzufügen (Paragraph 87, StGB). Damit zeigt sich, daß die gegenständliche Rüge gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist (Paragraph 282, StPO).
Das Schöffengericht verhängte über Walter A nach § 87 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die tückische Tatausführung, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und die Deliktshäufung als erschwerend; ein Milderungsumstand wurde nicht angenommen.Das Schöffengericht verhängte über Walter A nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die tückische Tatausführung, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und die Deliktshäufung als erschwerend; ein Milderungsumstand wurde nicht angenommen.
Die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht zielführend:
Selbst wenn man - im Sinn der Rechtsmittelausführung - die vom Angeklagten im Zug des Tatgeschehens erlittene schwere Körperverletzung (s. S. 262) und den Umstand, daß die Vorstrafen, einzeln betrachtet, nicht gravierend sind, ins Kalkül zieht, gelangt man zu dem Ergebnis, daß die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe gerecht ist. Die wenn auch schon mehrere Jahre zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen, sowie die Intensität und Gefährlichkeit der beiden nunmehrigen Tathandlungen verlangen eine längerdauernde resozialisierende Einwirkung auf den Angeklagten. Die ganz außergewähnliche Unwertbedeutung des gegenständlichen Kriminalfalls wird von der Tatsache bestimmt, daß der Täter im Körper der Eva B zwei innere Organe durchbohrt und zwei Leibeshöhlen eröffnet hat; jede einzelne dieser vier Verletzungen hätte für eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung genügt. Damit nicht genug, fällt dem Rechtsbrecher noch ein Messerstich gegen den Hals eines anderen Menschen zur Last. Bei einer derart enormen Sozialgefährlichkeit tritt die Notwendigkeit einer langdauernden Prisonierung unübersehbar in den Vordergrund.
Der vom - nicht geständigen - Berufungswerber hervorgehobene Umstand, es könne nicht gesagt werden, daß er (über das Tatgeschehen) 'bewußt unrichtige Angaben' gemacht habe, kann sich bei der Strafbemessung nicht zu seinem Vorteil auswirken. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß entgegen der Auffassung des Erstgerichts alle Vorstrafen des Berufungswerbers zufolge der Definition des § 71 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich auf Aggressivität, beruhen.Der vom - nicht geständigen - Berufungswerber hervorgehobene Umstand, es könne nicht gesagt werden, daß er (über das Tatgeschehen) 'bewußt unrichtige Angaben' gemacht habe, kann sich bei der Strafbemessung nicht zu seinem Vorteil auswirken. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß entgegen der Auffassung des Erstgerichts alle Vorstrafen des Berufungswerbers zufolge der Definition des Paragraph 71, StGB auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich auf Aggressivität, beruhen.