Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, daß von einem freiwilligen Aufgeben des Notzuchtsvorhabens keine Rede sein kann, wenn der Mangel sexueller Erregung (eine bloß vorübergehende Beischlafsunfähigkeit: SSt. 43/31) dem Täter den Beischlaf unmöglich macht (Pallin WK. § 201 StGB. Rz. 24). Ekel, sei er auch durch äußere Umstände hervorgerufen, ist als Motiv für einen freiwilligen Rücktritt zwar denkbar, jedoch nur, sofern beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß ihm die Vollendung der Tat noch möglich wäre. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Täter durch den empfundenen Ekel physisch außerstande gesetzt wird, den Beischlaf auszuüben oder wenn die aufgetretenen inneren Hemmungen den Grad eines psychischen Unvermögens erreichen (so schon Nowakowski, Grundzüge S. 93). In die soeben bezeichnete Richtung weist die Verantwortung des Angeklagten P*** (S. 121-122), während Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung eher in die Gegenrichtung deuten (S. 131). Klare Feststellungen, ob P*** zufolge des von ihm bekundeten Ekels physisch oder psychisch noch zur Vollziehung des Beischlafs fähig gewesen wäre, läßt das Ersturteil indes vermissen.Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, daß von einem freiwilligen Aufgeben des Notzuchtsvorhabens keine Rede sein kann, wenn der Mangel sexueller Erregung (eine bloß vorübergehende Beischlafsunfähigkeit: SSt. 43/31) dem Täter den Beischlaf unmöglich macht (Pallin WK. Paragraph 201, StGB. Rz. 24). Ekel, sei er auch durch äußere Umstände hervorgerufen, ist als Motiv für einen freiwilligen Rücktritt zwar denkbar, jedoch nur, sofern beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß ihm die Vollendung der Tat noch möglich wäre. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Täter durch den empfundenen Ekel physisch außerstande gesetzt wird, den Beischlaf auszuüben oder wenn die aufgetretenen inneren Hemmungen den Grad eines psychischen Unvermögens erreichen (so schon Nowakowski, Grundzüge S. 93). In die soeben bezeichnete Richtung weist die Verantwortung des Angeklagten P*** (S. 121-122), während Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung eher in die Gegenrichtung deuten (S. 131). Klare Feststellungen, ob P*** zufolge des von ihm bekundeten Ekels physisch oder psychisch noch zur Vollziehung des Beischlafs fähig gewesen wäre, läßt das Ersturteil indes vermissen.
Zutreffend verweist die Beschwerde auch darauf, daß der allgemeine Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nur demjenigen zugute kommt, der die Voraussetzungen hiefür unmittelbar erfüllt (Leukauf-Steininger 2 § 16 StGB. RN. 12). Der Angeklagte P*** haftet für die Brechung des Widerstands der Ottilie M***, damit P*** (und allenfalls auch er selbst) an ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen könne, als Mittäter und hätte das vollendete Verbrechen der Notzucht schon dann zu verantworten gehabt, wenn nur P*** allein den Beischlaf vollzogen hätte (JBl. 1986 S. 59). P*** hätte auf einen die Tatvollendung verhindernden Rücktritt P*** wenigstens hinwirken müssen, weil nur dann gesagt werden könnte, er habe (als einer von mehreren an der Tat Beteiligten) freiwillig die Ausführung verhindert (§ 16 Abs. 1 StGB.). Andernfalls wäre es dem P*** dadurch, daß P*** den Tatentschluß aufgab, unmöglich geworden, die in Mittäterschaft mit P*** geplante Notzucht zu vollenden, und P*** hätte nur noch unter den hier nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StGB. zurücktreten können (EBRV. S. 86 rechts).Zutreffend verweist die Beschwerde auch darauf, daß der allgemeine Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nur demjenigen zugute kommt, der die Voraussetzungen hiefür unmittelbar erfüllt (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 16, StGB. RN. 12). Der Angeklagte P*** haftet für die Brechung des Widerstands der Ottilie M***, damit P*** (und allenfalls auch er selbst) an ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen könne, als Mittäter und hätte das vollendete Verbrechen der Notzucht schon dann zu verantworten gehabt, wenn nur P*** allein den Beischlaf vollzogen hätte (JBl. 1986 S. 59). P*** hätte auf einen die Tatvollendung verhindernden Rücktritt P*** wenigstens hinwirken müssen, weil nur dann gesagt werden könnte, er habe (als einer von mehreren an der Tat Beteiligten) freiwillig die Ausführung verhindert (Paragraph 16, Absatz eins, StGB.). Andernfalls wäre es dem P*** dadurch, daß P*** den Tatentschluß aufgab, unmöglich geworden, die in Mittäterschaft mit P*** geplante Notzucht zu vollenden, und P*** hätte nur noch unter den hier nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, StGB. zurücktreten können (EBRV. S. 86 rechts).
Die Urteilsfeststellungen reichen daher nicht aus, um entscheiden zu können, ob die Angeklagten auch das Verbrechen der Notzucht, mit dessen Ausführung sie ja schon durch die Anwendung von Gewalt gegen die Frauensperson (erster Akt des vollendet zweiaktigen Delikts nach § 201 StGB.) begonnen hatten, wenigstens in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB.) zu verantworten haben. Aus diesem Grund erweisen sich die Kassierung des Urteils im spruchgemäßen Umfang und die korrespondierende Anordnung eines zweiten Rechtsgangs als unvermeidbar.Die Urteilsfeststellungen reichen daher nicht aus, um entscheiden zu können, ob die Angeklagten auch das Verbrechen der Notzucht, mit dessen Ausführung sie ja schon durch die Anwendung von Gewalt gegen die Frauensperson (erster Akt des vollendet zweiaktigen Delikts nach Paragraph 201, StGB.) begonnen hatten, wenigstens in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB.) zu verantworten haben. Aus diesem Grund erweisen sich die Kassierung des Urteils im spruchgemäßen Umfang und die korrespondierende Anordnung eines zweiten Rechtsgangs als unvermeidbar.
Davon unberührt (§ 289 StPO.) bleibt der übrige Urteilsinhalt, insbesondere der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht (§ 203 StGB.). Die hiermit erfaßten Unzuchtshandlungen können nämlich ungeachtet der Einheitlichkeit des gewaltsamen Angriffs auf Grund ihrer Art und Intensität (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 33 zu § 201 StGB.) keineswegs als bloße Begleittaten einer (allenfalls versuchten) Notzucht angesehen werden. Als auch vorsatzmäßig getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen beruhende Tathandlungen sind die Unzuchtsakte (§ 203 StGB.) realkonkurrierend selbständig zu werten (13 Os 72/80, 13 Os 65/82, 13 Os 12/86 u.a.).Davon unberührt (Paragraph 289, StPO.) bleibt der übrige Urteilsinhalt, insbesondere der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht (Paragraph 203, StGB.). Die hiermit erfaßten Unzuchtshandlungen können nämlich ungeachtet der Einheitlichkeit des gewaltsamen Angriffs auf Grund ihrer Art und Intensität vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 33 zu Paragraph 201, StGB.) keineswegs als bloße Begleittaten einer (allenfalls versuchten) Notzucht angesehen werden. Als auch vorsatzmäßig getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen beruhende Tathandlungen sind die Unzuchtsakte (Paragraph 203, StGB.) realkonkurrierend selbständig zu werten (13 Os 72/80, 13 Os 65/82, 13 Os 12/86 u.a.).
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte P*** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.