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Entscheidung 13 Os 176/86×

Entscheidung 13 Os 176/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os176/86

Entscheidungsdatum

14.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard P*** und Herbert P*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach Paragraph 201, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung des Angeklagten Herbert P*** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 10. Oktober 1986, GZ. 24 römisch fünf r 2590/86-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, sowie der Verteidiger Dr. Kazda und Dr. Hesz, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht verwiesen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Herbert P*** werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Reinhard P*** und Herbert P*** (der auch noch einen versuchten Einbruchsdiebstahl zu verantworten hat) wurden des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt. Darnach liegt ihnen zur Last, am 21.Juni 1986 in Kitzbühel im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Ottilie M***, indem sie die Frau an den Armen packten, sie etwa 500 Meter weit bis zu einer Parkbank zogen und dort niederdrückten, ihr ein Messer ansetzten und ihr an verschiedenen Körperteilen Schnittwunden zufügten, mit Gewalt gegen ihre Person widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht zu haben, wobei sie ihr einen Holzstock in die Scheide steckten, sie dazu zwangen, die Geschlechtsteile der Angeklagten in den Mund zu nehmen und sich selbst am Geschlechtsteil zu streicheln. Vom Anklagevorwurf, Ottilie M*** im Zug desselben geschlechtlichen Angriffs auch zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben (Verbrechen der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB.), wurden P*** und P*** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen. Das Erstgericht nahm hiezu an, daß es nicht einmal zu einer äußerlichen Berührung des Geschlechtsteils eines der Angeklagten mit dem der Frau, geschweige denn zur Vollziehung des Beischlafs gekommen war, weil P*** keine Erektion hatte und weitere Versuche, zu einer solchen zu gelangen und den Beischlaf zu vollziehen, deshalb unterlassen hatte, "weil es ihn schließlich gegraust hat". Diesen Sachverhalt beurteilte das Gericht dahin, daß den Angeklagten strafbefreiender Rücktritt (Paragraph 16, StGB.) von einem (allenfalls gegebenen) Notzuchtsversuch zustatten komme. Gegen den Freispruch von der Notzuchtsanklage wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO. (der Sache nach nur Litera b,) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Darin wird die Annahme eines Rücktritts der Angeklagten vom Notzuchtsversuch als rechtsirrig bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, daß von einem freiwilligen Aufgeben des Notzuchtsvorhabens keine Rede sein kann, wenn der Mangel sexueller Erregung (eine bloß vorübergehende Beischlafsunfähigkeit: SSt. 43/31) dem Täter den Beischlaf unmöglich macht (Pallin WK. Paragraph 201, StGB. Rz. 24). Ekel, sei er auch durch äußere Umstände hervorgerufen, ist als Motiv für einen freiwilligen Rücktritt zwar denkbar, jedoch nur, sofern beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß ihm die Vollendung der Tat noch möglich wäre. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Täter durch den empfundenen Ekel physisch außerstande gesetzt wird, den Beischlaf auszuüben oder wenn die aufgetretenen inneren Hemmungen den Grad eines psychischen Unvermögens erreichen (so schon Nowakowski, Grundzüge S. 93). In die soeben bezeichnete Richtung weist die Verantwortung des Angeklagten P*** (S. 121-122), während Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung eher in die Gegenrichtung deuten (S. 131). Klare Feststellungen, ob P*** zufolge des von ihm bekundeten Ekels physisch oder psychisch noch zur Vollziehung des Beischlafs fähig gewesen wäre, läßt das Ersturteil indes vermissen.

Zutreffend verweist die Beschwerde auch darauf, daß der allgemeine Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nur demjenigen zugute kommt, der die Voraussetzungen hiefür unmittelbar erfüllt (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 16, StGB. RN. 12). Der Angeklagte P*** haftet für die Brechung des Widerstands der Ottilie M***, damit P*** (und allenfalls auch er selbst) an ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen könne, als Mittäter und hätte das vollendete Verbrechen der Notzucht schon dann zu verantworten gehabt, wenn nur P*** allein den Beischlaf vollzogen hätte (JBl. 1986 S. 59). P*** hätte auf einen die Tatvollendung verhindernden Rücktritt P*** wenigstens hinwirken müssen, weil nur dann gesagt werden könnte, er habe (als einer von mehreren an der Tat Beteiligten) freiwillig die Ausführung verhindert (Paragraph 16, Absatz eins, StGB.). Andernfalls wäre es dem P*** dadurch, daß P*** den Tatentschluß aufgab, unmöglich geworden, die in Mittäterschaft mit P*** geplante Notzucht zu vollenden, und P*** hätte nur noch unter den hier nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, StGB. zurücktreten können (EBRV. S. 86 rechts).

Die Urteilsfeststellungen reichen daher nicht aus, um entscheiden zu können, ob die Angeklagten auch das Verbrechen der Notzucht, mit dessen Ausführung sie ja schon durch die Anwendung von Gewalt gegen die Frauensperson (erster Akt des vollendet zweiaktigen Delikts nach Paragraph 201, StGB.) begonnen hatten, wenigstens in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB.) zu verantworten haben. Aus diesem Grund erweisen sich die Kassierung des Urteils im spruchgemäßen Umfang und die korrespondierende Anordnung eines zweiten Rechtsgangs als unvermeidbar.

Davon unberührt (Paragraph 289, StPO.) bleibt der übrige Urteilsinhalt, insbesondere der Schuldspruch wegen des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht (Paragraph 203, StGB.). Die hiermit erfaßten Unzuchtshandlungen können nämlich ungeachtet der Einheitlichkeit des gewaltsamen Angriffs auf Grund ihrer Art und Intensität vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 33 zu Paragraph 201, StGB.) keineswegs als bloße Begleittaten einer (allenfalls versuchten) Notzucht angesehen werden. Als auch vorsatzmäßig getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen beruhende Tathandlungen sind die Unzuchtsakte (Paragraph 203, StGB.) realkonkurrierend selbständig zu werten (13 Os 72/80, 13 Os 65/82, 13 Os 12/86 u.a.).

Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte P*** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E10862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00176.86.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19870514_OGH0002_0130OS00176_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089300 Rechtssatz 20.11.1961Strafrecht
Handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt, bei dem - wie es das Verbrechen der Notzucht bedingt - der zweite Akt - der Geschlechtsverkehr - nur persönlich gesetzt werden kann, so ist nach herrschender Auffassung (vgl 5 Os 68/51, 5 Os 618/53, 8 Os 166/58, fe …
RS0089353 Rechtssatz 19.03.1985Strafrecht
Mit dem Tatbestand nach § 201 StGB wird - im Gegensatz zu § 202 StGB - ein hinsichtlich des zweiten Teilaktes, also des Beischlafs, "eigenhändiges" Delikt normiert, welches nur durch den Täter des ersten Teilaktes, nämlich eines am Widerstandsunfähigmachen …
RS0090026 Rechtssatz 13.01.1977Strafrecht
Eine bloße vorübergehende Beischlafsunfähigkeit des Täters ist kein die Straflosigkeit des Versuchs bewirkender Mangel an persönlichen Eigenschaften.
RS0090071 Rechtssatz 14.05.1987Strafrecht
Von einem freiwilligen Aufgeben des Notzuchtsvorhabens kann keine Rede sein, wenn der Mangel sexueller Erregung (eine bloß vorübergehende Beischlafsunfähigkeit: SSt 43/31) dem Täter den Beischlaf unmöglich macht. Ekel, sei er auch durch äußere Umstände herv …
RS0090078 Rechtssatz 24.03.1982Strafrecht
Mangelnde sexuelle Erregung als ein die Freiwilligkeit ausschließenden Hinderungsgrund bei den Tatbeständen der § 201 und § 202 StGB.
RS0090375 Rechtssatz 16.11.1971Strafrecht
Versuch des Verbrechens der Notzucht nach § 125 StG (nunmehr § 201 StGB) liegt bereits vor, wenn der Täter mit der Gewalttätigkeit beginnt (Rittler II 2.Auflage 299; SSt 38/19).
RS0090514 Rechtssatz 11.04.1980Strafrecht
Der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch kommt nur demjenigen zugute, der die Voraussetzungen hiefür unmittelbar erfüllt.
RS0091294 Rechtssatz 05.10.1976Strafrecht
Realkonkurrenz zwischen § 201 StGB und § 203, wenn sich die der Notzucht vorangegangenen, sie begleitenden oder auch nachfolgenden Unzuchtshandlungen als von der Notzucht getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlic …
RS0095325 Rechtssatz 24.08.1977Strafrecht
§ 201 StGB aF ist ein vollendet zweiaktiges Delikt.
RS0095362 Rechtssatz 10.04.1986Strafrecht
Entscheidend für die Annahme einer (echten) Realkonkurrenz oder aber Konsumtion ist die Intensität und damit die Typizität der Unzuchtshandlungen als Begleiterscheinungen des Beischlafs. Können die vom Beischlaf verschiedenen Unzuchtsakte objektiv nach ihre …
RS0095594 Rechtssatz 03.09.1985Strafrecht
Wer, gleichgültig ob als Mann oder Frau, eine Frau widerstandsunfähig macht, damit ein anderer den Beischlaf an ihr vollziehen kann, verantwortet § 201 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB; SSt 48/71 und ÖJZ-LSK 1977/348 sind demgegenübe …