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Entscheidung 13 Os 176/97×

Entscheidung 13 Os 176/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os176/97

Entscheidungsdatum

03.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Wilhelm M***** wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz 2, StGB über den "Einspruch" des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Oktober 1997, AZ 23 Bs 422/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Vollzugsgerichtes (Landesgericht Krems an der Donau) vom 22.September 1997, GZ 19 BE 300/97-12, mit welchem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist unzulässig, weil das Gesetz in diesen Fällen einen weiteren Rechtszug nicht einräumt. Daher war auch auf die in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung enthaltenen Angaben, die das Rechtsmittelvorbringen wiederholen bzw ergänzen, nicht Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

E48625 13D01767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00176.97.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19971203_OGH0002_0130OS00176_9700000_000