Entscheidung 13 Os 176/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Wilhelm M***** wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB über den "Einspruch" des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Oktober 1997, AZ 23 Bs 422/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Wilhelm M***** wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz 2, StGB über den "Einspruch" des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Oktober 1997, AZ 23 Bs 422/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Vollzugsgerichtes (Landesgericht Krems an der Donau) vom 22.September 1997, GZ 19 BE 300/97-12, mit welchem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt wurde, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist unzulässig, weil das Gesetz in diesen Fällen einen weiteren Rechtszug nicht einräumt. Daher war auch auf die in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung enthaltenen Angaben, die das Rechtsmittelvorbringen wiederholen bzw ergänzen, nicht Bedacht zu nehmen.Ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist unzulässig, weil das Gesetz in diesen Fällen einen weiteren Rechtszug nicht einräumt. Daher war auch auf die in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung enthaltenen Angaben, die das Rechtsmittelvorbringen wiederholen bzw ergänzen, nicht Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00176.97.1203.000
Dokumentnummer
JJT_19971203_OGH0002_0130OS00176_9700000_000