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Entscheidung 13 Os 177/01×

Entscheidung 13 Os 177/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os177/01

Entscheidungsdatum

30.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt Christian W***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2001, GZ 3 b römisch fünf r 4989/01-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kurt Christian W***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. Juni 2001 in Wien außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Dr. Sabine V***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie am Hals packte, würgte, auf einem Tisch fixierte, an der Brust und im Genitalbereich abgriff, sich auf sie legte und ihr mit der Zunge den Hals ableckte.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Erhebliche Bedenken an den dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen werden durch die eingangs der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Angeklagten, er habe wissen wollen, "woran er bei ihr sei" (Seite 221), ebenso wenig geweckt wie mit Spekulationen über die für eine Vergewaltigung benötigte Zeit und den angesichts der Verurteilung bloß wegen Versuchs nicht verständlichen Hinweis, dass ohne Entblößung der Geschlechtsteile "Vergewaltigung undenkbar" sei (Ziffer 5 a,).

Warum nur die Worte "Der Angeklagte wollte vergewaltigen" den Schuldspruch tragen könnten, legt die Beschwerde (Ziffer 5,, der Sache nach aber Ziffer 10,) nicht dar. Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), zur Versuchsstrafbarkeit nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sei - entgegen Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StGB - bedingter Vorsatz nicht ausreichend, vielmehr "Absicht" (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) zu verlangen, wird prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz abgeleitet.

Weil das Erstgericht die Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB nicht vorgenommen und Paragraph 39, StGB nicht angewendet (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) hat, geht schließlich die aus Ziffer 11, erhobene Rüge ins Leere. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) und der gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen (jedoch angemeldeten, nicht ausgeführten und trotz der diesbezüglichen Stellungnahme der Generalprokuratur in der gem Paragraph 35, Absatz 2, StPO abgegebenen Äußerung hiezu weiter aufrecht erhaltenen) Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E64624 13Os177.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00177.01.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20020130_OGH0002_0130OS00177_0100000_000