Die aus Z 5, 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Erhebliche Bedenken an den dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen werden durch die eingangs der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Angeklagten, er habe wissen wollen, "woran er bei ihr sei" (Seite 221), ebenso wenig geweckt wie mit Spekulationen über die für eine Vergewaltigung benötigte Zeit und den angesichts der Verurteilung bloß wegen Versuchs nicht verständlichen Hinweis, dass ohne Entblößung der Geschlechtsteile "Vergewaltigung undenkbar" sei (Z 5a).Die aus Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Erhebliche Bedenken an den dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen werden durch die eingangs der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Angeklagten, er habe wissen wollen, "woran er bei ihr sei" (Seite 221), ebenso wenig geweckt wie mit Spekulationen über die für eine Vergewaltigung benötigte Zeit und den angesichts der Verurteilung bloß wegen Versuchs nicht verständlichen Hinweis, dass ohne Entblößung der Geschlechtsteile "Vergewaltigung undenkbar" sei (Ziffer 5 a,).
Warum nur die Worte "Der Angeklagte wollte vergewaltigen" den Schuldspruch tragen könnten, legt die Beschwerde (Z 5, der Sache nach aber Z 10) nicht dar. Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), zur Versuchsstrafbarkeit nach § 201 Abs 2 StGB sei - entgegen § 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StGB - bedingter Vorsatz nicht ausreichend, vielmehr "Absicht" (§ 5 Abs 2 StGB) zu verlangen, wird prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz abgeleitet.Warum nur die Worte "Der Angeklagte wollte vergewaltigen" den Schuldspruch tragen könnten, legt die Beschwerde (Ziffer 5,, der Sache nach aber Ziffer 10,) nicht dar. Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), zur Versuchsstrafbarkeit nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sei - entgegen Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StGB - bedingter Vorsatz nicht ausreichend, vielmehr "Absicht" (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) zu verlangen, wird prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz abgeleitet.
Weil das Erstgericht die Strafschärfung nach § 39 StGB nicht vorgenommen und § 39 StGB nicht angewendet (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) hat, geht schließlich die aus Z 11 erhobene Rüge ins Leere. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) und der gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen (jedoch angemeldeten, nicht ausgeführten und trotz der diesbezüglichen Stellungnahme der Generalprokuratur in der gem § 35 Abs 2 StPO abgegebenen Äußerung hiezu weiter aufrecht erhaltenen) Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Weil das Erstgericht die Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB nicht vorgenommen und Paragraph 39, StGB nicht angewendet (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) hat, geht schließlich die aus Ziffer 11, erhobene Rüge ins Leere. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) und der gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen (jedoch angemeldeten, nicht ausgeführten und trotz der diesbezüglichen Stellungnahme der Generalprokuratur in der gem Paragraph 35, Absatz 2, StPO abgegebenen Äußerung hiezu weiter aufrecht erhaltenen) Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.