Ein Eingehen auf die nominell auf Z 3, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erübrigt sich, weil aus deren Anlass der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616, § 290 Rz 9).Ein Eingehen auf die nominell auf Ziffer 3, 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erübrigt sich, weil aus deren Anlass der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 616, Paragraph 290, Rz 9).
Entscheidend für die gerichtliche Strafbarkeit ist die Gerichtszuständigkeit nach Maßgabe der Abs 1 lit b bis Abs 4 des § 53 FinStrG.Entscheidend für die gerichtliche Strafbarkeit ist die Gerichtszuständigkeit nach Maßgabe der Absatz eins, Litera b bis Absatz 4, des Paragraph 53, FinStrG.
Der Angeklagte wurde insgesamt vier (durch Verkürzung von Einkommensteuer für drei Veranlagungsjahre und Verkürzung von Körperschaftsteuer für ein Jahr bewirkter) real konkurrierender Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt (grundlegend: 13 Os 142/08v), deren strafbestimmende Wertbeträge zwar insgesamt, nicht jedoch je für sich die - hier maßgebliche - Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit von 75.000 Euro (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) übersteigen.Der Angeklagte wurde insgesamt vier (durch Verkürzung von Einkommensteuer für drei Veranlagungsjahre und Verkürzung von Körperschaftsteuer für ein Jahr bewirkter) real konkurrierender Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt (grundlegend: 13 Os 142/08v), deren strafbestimmende Wertbeträge zwar insgesamt, nicht jedoch je für sich die - hier maßgebliche - Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit von 75.000 Euro (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) übersteigen.
Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen aber setzt nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG voraus, dass alle diese (von einem Täter vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen (womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist; vgl Reger/Hacker/Kneidinger FinStrG3 § 53 Rz 12 f).Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen aber setzt nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG voraus, dass alle diese (von einem Täter vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen (womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist; vergleiche Reger/Hacker/Kneidinger FinStrG3 Paragraph 53, Rz 12 f).
Zur Beurteilung dieser Frage, die solcherart ein positives Tatbestandserfordernis (und kein bloß unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels beachtliches negatives Tatbestandsmerkmal [zum Begriff vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff]) darstellt, finden sich in den Entscheidungsgründen keine Feststellungen.Zur Beurteilung dieser Frage, die solcherart ein positives Tatbestandserfordernis (und kein bloß unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels beachtliches negatives Tatbestandsmerkmal [zum Begriff vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 ff]) darstellt, finden sich in den Entscheidungsgründen keine Feststellungen.
Dies führt zur Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht bereits bei der nicht öffentlichen Beratung (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Dies führt zur Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht bereits bei der nicht öffentlichen Beratung (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 285e erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.