Der Beschwerdeeinwand versagt.
Nach den in der Aktenlage gedeckten (S. 35, 61, 71, 155 ff.) Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 18.November 1980 (um zirka 14 Uhr) in Ellwangen an der Jagst (Bundesrepublik Deutschland) festgenommen, weil gegen ihn auf Grund einer früheren Verurteilung aus dem Jahr 1973 ein Aufenthaltsverbot bestand. Er wurde in der Folge nach Österreich abgeschoben, wo er anläßlich des Grenzübertritts am 26.November 1980 um 14,30 Uhr zufolge der Ausschreibung zur Verhaftung im Inland festgenommen wurde (S. 265). Die Verhaftung des Beschwerdeführers durch das Polizeirevier Ellwangen am 18.November 1980 und seine Anhaltung in der Vollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd gingen demnach nicht auf das Ersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien an den Minister der Justiz von Baden-Württemberg um Erwirkung der Auslieferung wegen der im Haftbefehl beschriebenen Straftaten und um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft (s. S. 33), sondern ausschließlich auf eine Ausweisungsverfügung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 3.Dezember 1973 und auf die über Antrag der Stadt Ellwangen an der Jagst als der zuständigen Ausländerbehörde mit Beschluß des dortigen Amtsgerichts vom 20.November 1980 getroffene Anordnung zurück, mit welcher der Angeklagte in Abschiebungshaft genommen wurde (S. 171 ff.). Eine solche Haft stellt keine gemäß § 38 Abs 1 StGB. anrechenbare (ausländische) Vorhaft dar, weil sie - mag auch die Festnahme in einem entfernten Zusammenhang mit einem gegen den Angeklagten aufgetauchten Verdacht einer in Österreich begangenen strafbaren Handlung gestanden sein - den speziellen Zwecken des ausschließlich auf seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verwaltungsverfahrens diente und nicht wegen der betreffenden Straftat vollzogen wurde. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Vorhaft ist nach dem klaren Wortlaut der Z. 1 und 2 des § 38 Abs 1 StGB., daß die Vorhaft wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verhängt wurde. Diese Voraussetzung fehlt hier ebenso wie diejenige des § 66 StGB., daß der Täter für die im Inland abgeurteilte Tat im Ausland eine Strafe verbüßt hat.Nach den in der Aktenlage gedeckten (S. 35, 61, 71, 155 ff.) Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 18.November 1980 (um zirka 14 Uhr) in Ellwangen an der Jagst (Bundesrepublik Deutschland) festgenommen, weil gegen ihn auf Grund einer früheren Verurteilung aus dem Jahr 1973 ein Aufenthaltsverbot bestand. Er wurde in der Folge nach Österreich abgeschoben, wo er anläßlich des Grenzübertritts am 26.November 1980 um 14,30 Uhr zufolge der Ausschreibung zur Verhaftung im Inland festgenommen wurde (S. 265). Die Verhaftung des Beschwerdeführers durch das Polizeirevier Ellwangen am 18.November 1980 und seine Anhaltung in der Vollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd gingen demnach nicht auf das Ersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien an den Minister der Justiz von Baden-Württemberg um Erwirkung der Auslieferung wegen der im Haftbefehl beschriebenen Straftaten und um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft (s. S. 33), sondern ausschließlich auf eine Ausweisungsverfügung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 3.Dezember 1973 und auf die über Antrag der Stadt Ellwangen an der Jagst als der zuständigen Ausländerbehörde mit Beschluß des dortigen Amtsgerichts vom 20.November 1980 getroffene Anordnung zurück, mit welcher der Angeklagte in Abschiebungshaft genommen wurde (S. 171 ff.). Eine solche Haft stellt keine gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB. anrechenbare (ausländische) Vorhaft dar, weil sie - mag auch die Festnahme in einem entfernten Zusammenhang mit einem gegen den Angeklagten aufgetauchten Verdacht einer in Österreich begangenen strafbaren Handlung gestanden sein - den speziellen Zwecken des ausschließlich auf seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verwaltungsverfahrens diente und nicht wegen der betreffenden Straftat vollzogen wurde. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Vorhaft ist nach dem klaren Wortlaut der Ziffer eins und 2 des Paragraph 38, Absatz eins, StGB., daß die Vorhaft wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verhängt wurde. Diese Voraussetzung fehlt hier ebenso wie diejenige des Paragraph 66, StGB., daß der Täter für die im Inland abgeurteilte Tat im Ausland eine Strafe verbüßt hat.
Mithin ist eine Anrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland zugebrachten Haft auf die in diesem Strafverfahren verhängte Strafe zu Recht unterblieben.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zahlreichen Angriffe und die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden (vier) Vorstrafen, von denen zwei zueinander im Verhältnis des § 265 StPO. (alt) stehen, als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd.Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zahlreichen Angriffe und die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden (vier) Vorstrafen, von denen zwei zueinander im Verhältnis des Paragraph 265, StPO. (alt) stehen, als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd.
Die Anklagebehörde strebt mit ihrer Berufung die Erhöhung der Freiheitsstrafe an. Sie behauptet eine unrichtige Würdigung der Strafzumessungsgründe und verweist auf die zu berücksichtigenden spezial- und generalpräventiven Erfordernisse.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu, weil das Schöffengericht auf der Basis der zutreffend beurteilten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafzumessung geltenden Normen (§ 32 StGB.) eine - auch Belangen der Spezial- und Generalprävention Rechnung tragende - gerechte Freiheitsstrafe verhängt hat.Der Berufung kommt keine Berechtigung zu, weil das Schöffengericht auf der Basis der zutreffend beurteilten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafzumessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB.) eine - auch Belangen der Spezial- und Generalprävention Rechnung tragende - gerechte Freiheitsstrafe verhängt hat.