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Entscheidung 13 Os 177/82×

Entscheidung 13 Os 177/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os177/82

Entscheidungsdatum

16.12.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 85, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 14.Mai 1982, GZ. 7 römisch fünf r 410/81-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Helbich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 85 Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 2.Dezember 1982, GZ. 13 Os 177/82-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 85

StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten. In ihrer Bemessung wertete es als erschwerend die Begehung zweier strafbarer Handlungen derselben Art während einer dem Angeklagten gewährten Probezeit und die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorverurteilung, als mildernd hingegen, daß die gravierendere Tat, nämlich die mit Dauerfolgen verbundene schwere Körperverletzung, vor dem Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 17.September 1980 begangen worden war.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Gewährung der bedingten Nachsicht dieser Strafe an.

Rechtliche Beurteilung

Daß die zur schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen für seinen Stiefsohn führende Tat auch vor der Verurteilung wegen der Mißhandlung eben dieses Stiefsohns durch das Kreisgericht Ried im Innkreis am 15.März 1979 (GZ. 7 E römisch fünf r 852/78-13) begangen worden wäre, ist aktenwidrig, weil als Tatzeit das Frühjahr 1979 (und damit die Zeit erst nach dem 20.März 1979) festgestellt wurde. Damit ist der Angeklagte sehr wohl, und zwar schon kurze Zeit nach dem zitierten Urteil, rückfällig geworden.

Eine brutale Ohrfeige gegen einen noch nicht Zweijährigen kann prinzipiell nicht Ausfluß einer elterlichen Erziehungsgewalt sein. Schließlich ist auch die Behauptung des Berufungswerbers, daß er seit dem Frühjahr 1979 keine strafbare Handlung mehr begangen habe, durch das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 17.September 1980

wegen Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB (AZ. 7 E römisch fünf r 701/80) widerlegt. Im Ersturteil ist versehentlich die Heranziehung des Paragraph 28, StGB unterblieben, die hier wegen der Begehung zweier strafbarer Handlungen derselben Art geboten ist. Hält man dies zu den vorstehenden Erwägungen, so erscheint die knapp über der Untergrenze des bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes geschöpfte Strafe eher zu mild ausgefallen.

Da die dem Gericht im Paragraph 43, StGB aufgetragene Rücksichtnahme auf die Spezial- und Generalprävention einer bedingten Strafnachsicht für den mehrmals, darunter einschlägig vorbestraften Angeklagten, gebieterisch entgegensteht, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E03953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00177.82.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19821216_OGH0002_0130OS00177_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung