Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wurde in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt. Mit ihrer Berufung begehrt sie die Ermäßigung sowohl der Anzahl der Tagessätze als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht.
Keiner dieser Anträge schlägt durch.
Ihr Hinweis, daß durch die verhängte Geldstrafe ihr Einkommen (während der Dauer von 300 Tagen) auf die Höhe des Existenzminimums gedrückt werde, zeigt kein fehlerhaftes, sondern ein durchaus richtiges Berechnen der Höhe des Tagessatzes durch das Erstgericht auf (siehe LSK. 1975/180). Im übrigen ist vom Erstgericht ebenso zutreffend das beträchtliche Vermögen der Berufungswerberin bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt worden.
Zu einer Herabsetzung des einzelnen Tagessatzes bestand folglich kein Anlaß.
Mag sein, daß die Tat nicht so sehr aus eigenem Antrieb der Angeklagten als vielmehr unter der Einwirkung des mittlerweile diesbezüglich rechtskräftig abgeurteilten M*** begangen wurde (§ 34 Z. 4 StGB.). Dennoch hat die Angeklagte durch diese Tat als Apothekerin massiv gegen ihre Pflichten verstoßen (§ 32 Abs 3 StGB.), was auch durch den Umstand, daß sie im Tatzeitraum eine komplizierte Schwangerschaft hatte, nicht behoben wird. Soweit die Berufungswerberin noch herausstreicht, daß die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, ist dieser Umstand Voraussetzung des ihr ohnehin gewährten Milderungsgrunds nach § 34 Z. 2 StGB.Mag sein, daß die Tat nicht so sehr aus eigenem Antrieb der Angeklagten als vielmehr unter der Einwirkung des mittlerweile diesbezüglich rechtskräftig abgeurteilten M*** begangen wurde (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB.). Dennoch hat die Angeklagte durch diese Tat als Apothekerin massiv gegen ihre Pflichten verstoßen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB.), was auch durch den Umstand, daß sie im Tatzeitraum eine komplizierte Schwangerschaft hatte, nicht behoben wird. Soweit die Berufungswerberin noch herausstreicht, daß die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, ist dieser Umstand Voraussetzung des ihr ohnehin gewährten Milderungsgrunds nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB.
Angesichts der Menge des verkauften Suchtgifts und der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden strafbaren Handlungen können 300 Tagessätze nicht als überhöht angesehen werden. Bei Bedachtnahme auf die Effizienz der verhängten Strafe, ferner im Hinblick darauf, daß das gewerbsmäßige Vergehen im Rahmen eines Apothekenbetriebs und dort über längere Zeit begangen wurde, schließlich mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Sachverhalt in der Linzer Suchtgiftszene offenkundig nicht unbekannt blieb (S. 5 f.), fordern präventive Gründe nachgerade gebieterisch den Vollzug der ausgesprochenen Unrechtsfolge.