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Entscheidung 13 Os 177/97×

Entscheidung 13 Os 177/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os177/97

Entscheidungsdatum

03.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Satz (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.August 1997, GZ 5 e römisch fünf r 1421/97-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz O***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Satz, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht

1. am 3.Mai 1996 dem Felix L***** 9 Schatztruhen-Lose im Gesamtwert von 180 S,

2. am 21.September 1996 Gewahrsamsträgern der M***** GmbH ein Paar Pantoffeln im Wert von 499 S,

3. am 2.November 1996 Gewahrsamsträgern des M***** Marktes eine Milchschnitte im Wert von 6,80 S,

4. am 16.Dezember 1996 Gewahrsamsträgern des Kaufhauses I***** eine schwarze Herrenlederjacke im Wert von 1.199 S,

5. am 18.April 1997 Gewahrsamsträgern des D*****-Marktes ein Paar Socken im Wert von 69,90 S,

6. am 23.Juli 1997 dem Rudolf L***** ein GSM Handy,

7. am 23.Juli 1997 der Mariana S***** eine Geldbörse und eine Telefonwertkarte und

8. am 23.Juli 1997 dem Simeon C***** und der Dr.Johanna S***** je eine Telefonwertkarte.

Die sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit richtende, nominell aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des - geständig gewesenen (S 347) - Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) nur isolierte Details der Beweiswürdigung kritisiert, verfehlt sie einen Bezug zur Prozeßordnung.

Der Einwand, der Diebstahl von Pantoffeln, Jacke und Socken sei anders gelagert als die Wegnahme von Lebensmitteln und Bargeld und solcherart nicht gewerbsmäßig begangen worden, übergeht die Argumentation des Erstgerichts, mit der es auch die zu diesen Fakten voll geständige Verantwortung des Angeklagten für erwiesen erachtet hat (US 12); ganz abgesehen davon, daß schon formell kein Nachteil aufgezeigt wird (Mayerhofer StPO4 ENr 42 zu Paragraph 281, Ziffer 10,).

Entgegen den Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wurde die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht auf den "Hang zu Vermögensdelinquenz" gestützt, sondern mit diesem Argument ausschließlich die Ablehnung der Voraussetzungen einer Entwendung (Paragraph 141, StGB) begründet (US 13).

Die Behauptung unzulässiger Doppelverwertung (inhaltlich Ziffer 11, zweiter Fall), weil der angenommene Erschwerungsgrund der "Tatbegehung über einen längeren Zeitraum" bereits in der die Strafdrohung bestimmenden gewerbsmäßigen Tatbegehung enthalten sei, ist nicht richtig (EvBl 1995/104).

Die gesetzeskonforme Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes wird auch mit dem urteilsfremden Vorbringen, Gewerbsmäßigkeit sei "aus dem bloßen Umstand der gemeinsamen Verhandlung und Aburteilung" einzelner "Angriffe mit den anderen Straftaten" abgeleitet worden, nicht erreicht.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E48295 13D01777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00177.97.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19971203_OGH0002_0130OS00177_9700000_000