Indem die Mängelrüge (Z 5) nur isolierte Details der Beweiswürdigung kritisiert, verfehlt sie einen Bezug zur Prozeßordnung.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) nur isolierte Details der Beweiswürdigung kritisiert, verfehlt sie einen Bezug zur Prozeßordnung.
Der Einwand, der Diebstahl von Pantoffeln, Jacke und Socken sei anders gelagert als die Wegnahme von Lebensmitteln und Bargeld und solcherart nicht gewerbsmäßig begangen worden, übergeht die Argumentation des Erstgerichts, mit der es auch die zu diesen Fakten voll geständige Verantwortung des Angeklagten für erwiesen erachtet hat (US 12); ganz abgesehen davon, daß schon formell kein Nachteil aufgezeigt wird (Mayerhofer StPO4 ENr 42 zu § 281 Z 10).Der Einwand, der Diebstahl von Pantoffeln, Jacke und Socken sei anders gelagert als die Wegnahme von Lebensmitteln und Bargeld und solcherart nicht gewerbsmäßig begangen worden, übergeht die Argumentation des Erstgerichts, mit der es auch die zu diesen Fakten voll geständige Verantwortung des Angeklagten für erwiesen erachtet hat (US 12); ganz abgesehen davon, daß schon formell kein Nachteil aufgezeigt wird (Mayerhofer StPO4 ENr 42 zu Paragraph 281, Ziffer 10,).
Entgegen den Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10) wurde die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht auf den "Hang zu Vermögensdelinquenz" gestützt, sondern mit diesem Argument ausschließlich die Ablehnung der Voraussetzungen einer Entwendung (§ 141 StGB) begründet (US 13).Entgegen den Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wurde die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht auf den "Hang zu Vermögensdelinquenz" gestützt, sondern mit diesem Argument ausschließlich die Ablehnung der Voraussetzungen einer Entwendung (Paragraph 141, StGB) begründet (US 13).
Die Behauptung unzulässiger Doppelverwertung (inhaltlich Z 11 zweiter Fall), weil der angenommene Erschwerungsgrund der "Tatbegehung über einen längeren Zeitraum" bereits in der die Strafdrohung bestimmenden gewerbsmäßigen Tatbegehung enthalten sei, ist nicht richtig (EvBl 1995/104).Die Behauptung unzulässiger Doppelverwertung (inhaltlich Ziffer 11, zweiter Fall), weil der angenommene Erschwerungsgrund der "Tatbegehung über einen längeren Zeitraum" bereits in der die Strafdrohung bestimmenden gewerbsmäßigen Tatbegehung enthalten sei, ist nicht richtig (EvBl 1995/104).
Die gesetzeskonforme Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes wird auch mit dem urteilsfremden Vorbringen, Gewerbsmäßigkeit sei "aus dem bloßen Umstand der gemeinsamen Verhandlung und Aburteilung" einzelner "Angriffe mit den anderen Straftaten" abgeleitet worden, nicht erreicht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.