Die Ansicht des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte "noch während der Strafhaft im Frühjahr 1997" den Entschluß zu den unter A/1 und B/1 beschriebenen Taten faßte, kann als nicht entscheidend (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 26) mit Mängelrüge (Z 5) nicht bekämpft werden.Die Ansicht des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte "noch während der Strafhaft im Frühjahr 1997" den Entschluß zu den unter A/1 und B/1 beschriebenen Taten faßte, kann als nicht entscheidend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 26) mit Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht bekämpft werden.
Die Feststellungen zu B/1 einschließlich des Überschreitens "der Grenzmenge" (gemeint: des Erreichens der sog Übermenge nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG) aber wurden gar wohl, insbesondere auch durch eingehende Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers, begründet (US 19 bis 22 sowie US 4; vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 46), was das Rechtsmittel durch (unzulässige) Erörterung der dazu angestellten Beweiswürdigung selbst zugesteht. Logisch zwingende Begründung der Täterschaft ist dazu nicht möglich und daher nicht gefordert (13 Os 165/97 nv).Die Feststellungen zu B/1 einschließlich des Überschreitens "der Grenzmenge" (gemeint: des Erreichens der sog Übermenge nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) aber wurden gar wohl, insbesondere auch durch eingehende Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers, begründet (US 19 bis 22 sowie US 4; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 46), was das Rechtsmittel durch (unzulässige) Erörterung der dazu angestellten Beweiswürdigung selbst zugesteht. Logisch zwingende Begründung der Täterschaft ist dazu nicht möglich und daher nicht gefordert (13 Os 165/97 nv).
Die Bemerkung, es sei "nicht festgehalten, ob es sich um Versuch oder Vollendung handle", ist schon angesichts des klaren Urteilswortlautes als unverständlich keiner Erwiderung zugänglich.
Die (nominell auch aus Z 9 lit a erhobene) Subsumtionsrüge, welche sich im übrigen auf eine - nicht zielführende - Wiederholung der Mängelrüge beschränkt, bleibt nicht auf dem Boden der erstgerichtlichen Urteilsannnahmen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz. Daß Betrug "nur zur Befriedigung der eigenen Sucht" von "§ 28 Abs 4 Z 3 SMG" verdrängt werde, wird bloß substratlos behauptet.Die (nominell auch aus Ziffer 9, Litera a, erhobene) Subsumtionsrüge, welche sich im übrigen auf eine - nicht zielführende - Wiederholung der Mängelrüge beschränkt, bleibt nicht auf dem Boden der erstgerichtlichen Urteilsannnahmen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz. Daß Betrug "nur zur Befriedigung der eigenen Sucht" von "§ 28 Absatz 4, Ziffer 3, SMG" verdrängt werde, wird bloß substratlos behauptet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Martin P*****:
Die gegen einen Verkauf von Suchtgift gerichtete Mängelrüge (Z 5) bekämpft ein nicht ergangenes Urteil, weil dem (auch in der Hauptverhandlung im wesentlichen geständigen; Bd V, 95 bis 99) Angeklagten - unangefochten - nur angelastet wurde, das Suchtgift M***** "überlassen" und solcherart in Verkehr gesetzt zu haben (B/2). Die Annahme gewerbsmäßiger Begehung wurde formell einwandfrei auf die Verantwortung des Angeklagten (auch in der Hauptverhandlung; vgl Bd V S 95 und 99) und jene des Walter H***** gestützt (vgl US 20).Die gegen einen Verkauf von Suchtgift gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft ein nicht ergangenes Urteil, weil dem (auch in der Hauptverhandlung im wesentlichen geständigen; Bd römisch fünf, 95 bis 99) Angeklagten - unangefochten - nur angelastet wurde, das Suchtgift M***** "überlassen" und solcherart in Verkehr gesetzt zu haben (B/2). Die Annahme gewerbsmäßiger Begehung wurde formell einwandfrei auf die Verantwortung des Angeklagten (auch in der Hauptverhandlung; vergleiche Bd römisch fünf S 95 und 99) und jene des Walter H***** gestützt vergleiche US 20).
Daß die Tatrichter die Behauptung (mit starkem Medikamenteneinfluß begründeter) fehlender Erinnerung (vgl Bd V S 83 f) als Geständnis (zu G/1 [vgl auch S 30 f in ON 118] und 2/a [vgl auch S 19 f in ON 110]) bezeichnet haben, begründet keinen erheblichen Widerspruch iS des § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Weshalb diese Verantwortung neben den Angaben der Strafanzeige als Begründung für Sachbeschädigung und versuchten Diebstahl offenbar nicht hinreiche, wird nicht deutlich gemacht.Daß die Tatrichter die Behauptung (mit starkem Medikamenteneinfluß begründeter) fehlender Erinnerung vergleiche Bd römisch fünf S 83 f) als Geständnis (zu G/1 [vgl auch S 30 f in ON 118] und 2/a [vgl auch S 19 f in ON 110]) bezeichnet haben, begründet keinen erheblichen Widerspruch iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Weshalb diese Verantwortung neben den Angaben der Strafanzeige als Begründung für Sachbeschädigung und versuchten Diebstahl offenbar nicht hinreiche, wird nicht deutlich gemacht.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht auf die Gesamtheit der Urteilsgründe - welchen die vermißten Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (zu A/1) sowie zum Handlungsunrecht von Sachbeschädigung (US 25; G/1) und versuchtem Diebstahl (US 25:Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht auf die Gesamtheit der Urteilsgründe - welchen die vermißten Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (zu A/1) sowie zum Handlungsunrecht von Sachbeschädigung (US 25; G/1) und versuchtem Diebstahl (US 25:
"stahl"; G/2/a) gar wohl zu entnehmen sind (vgl US 2, 13 bis 15) - Rücksicht nimmt, ist sie nicht an der Prozeßordnung orientiert."stahl"; G/2/a) gar wohl zu entnehmen sind vergleiche US 2, 13 bis 15) - Rücksicht nimmt, ist sie nicht an der Prozeßordnung orientiert.
Schließlich legt die die (wenig geordneten; US 14 f iVm 17, 23) tatsächlichen Urteilsannahmen teils negierende, teils ergänzende Subsumtionsrüge (Z 10) nicht dar, weshalb die "Weitergabe" von Suchtgift kein "Inverkehrsetzen" sein soll (vgl EvBl 1998/130).Schließlich legt die die (wenig geordneten; US 14 f in Verbindung mit 17, 23) tatsächlichen Urteilsannahmen teils negierende, teils ergänzende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht dar, weshalb die "Weitergabe" von Suchtgift kein "Inverkehrsetzen" sein soll vergleiche EvBl 1998/130).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.