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Entscheidung 13 Os 177/98×

Entscheidung 13 Os 177/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os177/98 (13Os184/98, 13Os185/98)

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden, Berufungen und Beschwerden (Paragraph 494 a, StPO) der Angeklagten Paul M***** und Martin P***** und über die Berufungen des Walter H***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. September 1998, GZ 5 b römisch fünf r 10.521/97-148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Paul M***** und Martin P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurden Paul M***** und Martin P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, P***** zudem der Vergehen der Sachbeschädigung (G/1) und des versuchten Diebstahls (G/2/a) schuldig erkannt.

Darnach haben

A/1 Paul M***** und Martin P***** vom 20. Oktober 1997 bis 20. Jänner 1998 in Wien, Niederösterreich und Innsbruck als Mittäter in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte von Apotheken unter Verwendung falscher Rezepte zur Ausfolgung suchtgifthaltiger Medikamente im Gesamtwert von rund 150.000 S zum Schaden verschiedener Sozialversicherungsanstalten verleitet;

B) im Anschluß daran den bestehenden Vorschriften zuwider

gewerbsmäßig ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, und zwar

1/a) und b) Paul M***** durch Verkauf von ca 1990 Vendal Retard 200 mg (200 mg Morphin pro Tablette), 60 Ritalin (10 mg Methylphenditat pro Tablette) und 300 Mundidol (200 mg Morphin pro Tablette);

2) Martin P*****, indem er ca 1780 Vendal Retard 200 mg, 50 Ritalin, 240 Mundidol und 270 Hydal Retard (24 mg Hydromorphon HCL) Paul M***** überließ;

G) Martin P*****

1) am 18. Jänner 1998 in Wien zwei Scheiben eines Thomas P***** gehörenden PKWs eingeschlagen und

2/a) am 30. März 1998 in Innsbruck Karl L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ein Mobiltelefon, eine Sonnenbrille, einen Feldstecher, einen Fotoapparat und ein Ausweistäschchen im Gesamtwert von 9.100 S wegzunehmen versucht.

Die aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Paul M*****:

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte "noch während der Strafhaft im Frühjahr 1997" den Entschluß zu den unter A/1 und B/1 beschriebenen Taten faßte, kann als nicht entscheidend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 26) mit Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht bekämpft werden.

Die Feststellungen zu B/1 einschließlich des Überschreitens "der Grenzmenge" (gemeint: des Erreichens der sog Übermenge nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) aber wurden gar wohl, insbesondere auch durch eingehende Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers, begründet (US 19 bis 22 sowie US 4; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 46), was das Rechtsmittel durch (unzulässige) Erörterung der dazu angestellten Beweiswürdigung selbst zugesteht. Logisch zwingende Begründung der Täterschaft ist dazu nicht möglich und daher nicht gefordert (13 Os 165/97 nv).

Die Bemerkung, es sei "nicht festgehalten, ob es sich um Versuch oder Vollendung handle", ist schon angesichts des klaren Urteilswortlautes als unverständlich keiner Erwiderung zugänglich.

Die (nominell auch aus Ziffer 9, Litera a, erhobene) Subsumtionsrüge, welche sich im übrigen auf eine - nicht zielführende - Wiederholung der Mängelrüge beschränkt, bleibt nicht auf dem Boden der erstgerichtlichen Urteilsannnahmen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz. Daß Betrug "nur zur Befriedigung der eigenen Sucht" von "§ 28 Absatz 4, Ziffer 3, SMG" verdrängt werde, wird bloß substratlos behauptet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Martin P*****:

Die gegen einen Verkauf von Suchtgift gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft ein nicht ergangenes Urteil, weil dem (auch in der Hauptverhandlung im wesentlichen geständigen; Bd römisch fünf, 95 bis 99) Angeklagten - unangefochten - nur angelastet wurde, das Suchtgift M***** "überlassen" und solcherart in Verkehr gesetzt zu haben (B/2). Die Annahme gewerbsmäßiger Begehung wurde formell einwandfrei auf die Verantwortung des Angeklagten (auch in der Hauptverhandlung; vergleiche Bd römisch fünf S 95 und 99) und jene des Walter H***** gestützt vergleiche US 20).

Daß die Tatrichter die Behauptung (mit starkem Medikamenteneinfluß begründeter) fehlender Erinnerung vergleiche Bd römisch fünf S 83 f) als Geständnis (zu G/1 [vgl auch S 30 f in ON 118] und 2/a [vgl auch S 19 f in ON 110]) bezeichnet haben, begründet keinen erheblichen Widerspruch iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Weshalb diese Verantwortung neben den Angaben der Strafanzeige als Begründung für Sachbeschädigung und versuchten Diebstahl offenbar nicht hinreiche, wird nicht deutlich gemacht.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht auf die Gesamtheit der Urteilsgründe - welchen die vermißten Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (zu A/1) sowie zum Handlungsunrecht von Sachbeschädigung (US 25; G/1) und versuchtem Diebstahl (US 25:

"stahl"; G/2/a) gar wohl zu entnehmen sind vergleiche US 2, 13 bis 15) - Rücksicht nimmt, ist sie nicht an der Prozeßordnung orientiert.

Schließlich legt die die (wenig geordneten; US 14 f in Verbindung mit 17, 23) tatsächlichen Urteilsannahmen teils negierende, teils ergänzende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht dar, weshalb die "Weitergabe" von Suchtgift kein "Inverkehrsetzen" sein soll vergleiche EvBl 1998/130).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52739 13D01778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00177.98.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0130OS00177_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung