Die vom Angklagten B dagegen erhobene, sich auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO stützende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet:Die vom Angklagten B dagegen erhobene, sich auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet:
Dem der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung relevierenden Einwand des Angeklagten, das Erstgericht habe bei seiner Annahme, der Tätervorsatz sei auf Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert gerichtet gewesen, die Aussage der Zeugin Elisabeth F unberücksichtigt gelassen, wonach sich im Tatzeitpunkt im Kiosk (der Fa. D) kein Bargeld befand, genügt es - abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung das zufällige Nichtvorhandensein des erhofften Diebstahlsobjektes am Tatort an der Strafbarkeit des demnach nur relativ untauglichen Versuches nichts ändert (vgl. die bei Leukauf-Steininger, 147 f., hiezu angeführte Judikatur) - entgegenzuhalten, daß gemäß § 29 StGB bei mehreren Diebstahlsversuchen der Wert der Sachen, auf den der Vorsatz des Täters gerichtet war, zusammenzurechnen ist und daß - nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierungen des Erstgerichts (S. 346) -Dem der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung relevierenden Einwand des Angeklagten, das Erstgericht habe bei seiner Annahme, der Tätervorsatz sei auf Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert gerichtet gewesen, die Aussage der Zeugin Elisabeth F unberücksichtigt gelassen, wonach sich im Tatzeitpunkt im Kiosk (der Fa. D) kein Bargeld befand, genügt es - abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung das zufällige Nichtvorhandensein des erhofften Diebstahlsobjektes am Tatort an der Strafbarkeit des demnach nur relativ untauglichen Versuches nichts ändert vergleiche die bei Leukauf-Steininger, 147 f., hiezu angeführte Judikatur) - entgegenzuhalten, daß gemäß Paragraph 29, StGB bei mehreren Diebstahlsversuchen der Wert der Sachen, auf den der Vorsatz des Täters gerichtet war, zusammenzurechnen ist und daß - nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierungen des Erstgerichts (S. 346) -
die in den Räumlichkeiten der Fa. E befindlichen Elektrogeräte den Wert von 5.000 S jedenfalls überstiegen. Wenn der Angeklagte in diesem Faktum - auch hier der Sache nach eine Unvollständigkeit behauptend - die Annahme eines Diebstahlsvorsatzes als deshalb mangelhaft begründet rügt, weil nach den (vom Erstgericht unberücksichtigt gelassenen) Angaben des Zeugen G nur die äußere Scheibe des Lokales eingeschlagen gewesen sei, während die innere unversehrt blieb, ist ihm zu erwidern, daß angesichts der vom Erstgericht (mängelfrei) festgestellten Umstände, welche die Täter zwangen, vom geplanten Einbruch in das genannte Elektrogeschäft Abstand zu nehmen - sie sahen sich beobachtet und verließen deshalb fluchtartig den Tatort (vgl. S. 346 und 348) - aus dem nicht vollständigen Zerschlagen der Doppelglasscheibe im gegebenen Zusammenhang der vom Angeklagten angestrebte Schluß in Richtung eines von Anfang an mangelnden Diebstahlsvorsatzes keinesfalls gezogen werden kann.die in den Räumlichkeiten der Fa. E befindlichen Elektrogeräte den Wert von 5.000 S jedenfalls überstiegen. Wenn der Angeklagte in diesem Faktum - auch hier der Sache nach eine Unvollständigkeit behauptend - die Annahme eines Diebstahlsvorsatzes als deshalb mangelhaft begründet rügt, weil nach den (vom Erstgericht unberücksichtigt gelassenen) Angaben des Zeugen G nur die äußere Scheibe des Lokales eingeschlagen gewesen sei, während die innere unversehrt blieb, ist ihm zu erwidern, daß angesichts der vom Erstgericht (mängelfrei) festgestellten Umstände, welche die Täter zwangen, vom geplanten Einbruch in das genannte Elektrogeschäft Abstand zu nehmen - sie sahen sich beobachtet und verließen deshalb fluchtartig den Tatort vergleiche S. 346 und 348) - aus dem nicht vollständigen Zerschlagen der Doppelglasscheibe im gegebenen Zusammenhang der vom Angeklagten angestrebte Schluß in Richtung eines von Anfang an mangelnden Diebstahlsvorsatzes keinesfalls gezogen werden kann.
Mangels Relevanz bedurfte es daher keiner besonderen Erörterung dieses Umstandes, bzw. der darauf bezüglichen Aussage des Zeugen G und es erweist sich mithin die gesamte Mängelrüge des Angeklagten als nicht stichhältig.
Es geht aber auch seine auf die Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge fehl, weil er darin nicht von dem im Ersturteil festgestellten Sachverhalt ausgeht und sohin diesen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.Es geht aber auch seine auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge fehl, weil er darin nicht von dem im Ersturteil festgestellten Sachverhalt ausgeht und sohin diesen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.
Die Beschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Beschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.