Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Das Erstgericht war nämlich zu derartigen Feststellungen deshalb nicht verhalten, weil es ohnedies als erwiesen annahm, daß die Angeklagte die Tat beging, als sie noch unter der - eben durch schuldmindernde Zustände dieser und ähnlicher Art gekennzeichneten - Einwirkung des Geburtsvorgangs stand. Diese Feststellung war die Voraussetzung für die Beurteilung der Tat als Verbrechen der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach dem § 79 StGB. anstatt als Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB. Die zusätzliche Feststellung von Einzelheiten der oberwähnten, die psychische und soziale Situation der Angeklagten zum Zeitpunkt der Geburt bzw. unmittelbar darnach betreffenden Art wäre nicht geeignet gewesen, die Entscheidung über die Schuld der Angeklagten oder die rechtliche Beurteilung der Tat zum Vorteil der Beschwerdeführerin zu beeinflussen.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Das Erstgericht war nämlich zu derartigen Feststellungen deshalb nicht verhalten, weil es ohnedies als erwiesen annahm, daß die Angeklagte die Tat beging, als sie noch unter der - eben durch schuldmindernde Zustände dieser und ähnlicher Art gekennzeichneten - Einwirkung des Geburtsvorgangs stand. Diese Feststellung war die Voraussetzung für die Beurteilung der Tat als Verbrechen der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach dem Paragraph 79, StGB. anstatt als Verbrechen des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB. Die zusätzliche Feststellung von Einzelheiten der oberwähnten, die psychische und soziale Situation der Angeklagten zum Zeitpunkt der Geburt bzw. unmittelbar darnach betreffenden Art wäre nicht geeignet gewesen, die Entscheidung über die Schuld der Angeklagten oder die rechtliche Beurteilung der Tat zum Vorteil der Beschwerdeführerin zu beeinflussen.
Soweit sie dem Erstgericht aber weiters zum Vorwurf macht, es habe eine Prüfung unterlassen, ob sie das Kind allenfalls - ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung entsprechend - fahrlässig getötet habe, bringt sie den damit sachlich angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht von den mängelfreien, auf ihre eigene Verantwortung vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter (vgl. S. 1, 5 und 55) in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Rainer C (ON. 26) gestützten Feststellungen des Erstgerichts ausgeht, wonach sie das Kind vorsätzlich tötete. Solcherart wird bloß versucht, diese Feststellung des Schöffengerichts, welche für eine Beurteilung der Tat nach dem § 80 StGB.Soweit sie dem Erstgericht aber weiters zum Vorwurf macht, es habe eine Prüfung unterlassen, ob sie das Kind allenfalls - ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung entsprechend - fahrlässig getötet habe, bringt sie den damit sachlich angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht von den mängelfreien, auf ihre eigene Verantwortung vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter vergleiche S. 1, 5 und 55) in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Rainer C (ON. 26) gestützten Feststellungen des Erstgerichts ausgeht, wonach sie das Kind vorsätzlich tötete. Solcherart wird bloß versucht, diese Feststellung des Schöffengerichts, welche für eine Beurteilung der Tat nach dem Paragraph 80, StGB.
keinen Raum läßt, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise zu bekämpfen; insoweit sind die Beschwerdeausführungen daher unbeachtlich. Mithin war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 79 StGB. eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Es nahm bei der Strafbemessung keinen Erschwerungsumstand an, berücksichtigte jedoch die Unbescholtenheit und den wesentlichen Beitrag der Angeklagten zur Wahrheitsfindung infolge des Geständnisses im Vorverfahren als mildernd.keinen Raum läßt, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise zu bekämpfen; insoweit sind die Beschwerdeausführungen daher unbeachtlich. Mithin war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem Paragraph 79, StGB. eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Es nahm bei der Strafbemessung keinen Erschwerungsumstand an, berücksichtigte jedoch die Unbescholtenheit und den wesentlichen Beitrag der Angeklagten zur Wahrheitsfindung infolge des Geständnisses im Vorverfahren als mildernd.
Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte unter Hinweis auf die vom Schöffengericht angenommenen Strafzumessungsgründe, die bei Tatverübung bestandene Konfliktsituation und den Umstand, daß sie nunmehr bei ihren Eltern, sohin in geordneten Verhältnissen lebe, die Gewährung der bedingten Strafnachsicht und 'allenfalls auch' die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Das Begehren um Herabsetzung der Freiheitsstrafe ist berechtigt:
Auf der Basis der vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafzumessung normierten Grundsätze (§ 32 StGB.) erscheint wegen des Gewichts der Milderungsumstände, denen - wie erwähnt - ein Erschwerungsgrund nicht gegenübersteht, die Verhängung der im Gesetz angedrohten Mindeststrafe von einem Jahr gerechtfertigt. In diesem Sinne war der Berufung (teilweise) Folge zu geben. Zu bemerken ist, daß die von der Berufungswerberin angeführte Konfliktsituation zur Tatzeit im Tatbestand nach dem § 79 StGB. (generell) Berücksichtigung findet, stellt dieser doch einen gerade wegen der Einwirkungen des Geburtsvorgangs auf den Geistes- und Gemütszustand der Mutter privilegierten Sonderfall der vorsätzlichen Tötung dar. Hingegen ist die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 (Abs. 1) StGB. wegen des in der Tat verkörperten hohen Unrechtsgehalts und des von der Angeklagten im Rahmen des Tatbestands nach dem § 79 StGB. zu verantwortenden Grads der Schuld nicht gerechtfertigt.Auf der Basis der vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafzumessung normierten Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) erscheint wegen des Gewichts der Milderungsumstände, denen - wie erwähnt - ein Erschwerungsgrund nicht gegenübersteht, die Verhängung der im Gesetz angedrohten Mindeststrafe von einem Jahr gerechtfertigt. In diesem Sinne war der Berufung (teilweise) Folge zu geben. Zu bemerken ist, daß die von der Berufungswerberin angeführte Konfliktsituation zur Tatzeit im Tatbestand nach dem Paragraph 79, StGB. (generell) Berücksichtigung findet, stellt dieser doch einen gerade wegen der Einwirkungen des Geburtsvorgangs auf den Geistes- und Gemütszustand der Mutter privilegierten Sonderfall der vorsätzlichen Tötung dar. Hingegen ist die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, (Absatz eins,) StGB. wegen des in der Tat verkörperten hohen Unrechtsgehalts und des von der Angeklagten im Rahmen des Tatbestands nach dem Paragraph 79, StGB. zu verantwortenden Grads der Schuld nicht gerechtfertigt.
Wie das Erstgericht zutreffend hinwies, tötete die Angeklagte das Kind ohne eine besondere, (ihr) unüberwindlich erscheinende Notlage. Der Angeklagten, die bisher schon zwei Kinder auf Pflegeplätzen (bei einem Arzt bzw. ihren Eltern) unterbringen konnte, war bekannt, daß - abgesehen von der Möglichkeit der Freigabe zur Adoption - bei den bestehenden Fürsorgeeinrichtungen auch für ihr drittes Kind ein Heim- oder Pflegeplatz zu verschaffen gewesen wäre. Unter diesen Gesichtspunkten kommt dem von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Argument, sie lebe nun bei ihren Eltern und daher in geordneten (familiären) Verhältnissen, keine entscheidende Bedeutung zu.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche zitierte Gesetzesstelle.