Die Rechtsrüge (Z 12) bestreitet die Raubqualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB, weil das bei der Tat verwendete Messer nicht als Waffe im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen wäre.Die Rechtsrüge (Ziffer 12,) bestreitet die Raubqualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB, weil das bei der Tat verwendete Messer nicht als Waffe im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen wäre.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung einer einschränkenden Auslegung des Waffenbegriffes erfaßt § 143 StGB nicht nur Waffen im technischen Sinn (§ 1 Z 1 WaffenG). Demnach fallen auch alle Gegenstände darunter, die zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind (Leukauf-Steininger, Komm3 § 143 RN 8 bis 12 und die dort zitierte Judikatur), worunter jedenfalls das vom unmittelbaren Täter verwendete Butterfly-Messer zu zählen ist. Damit erübrigt es sich aber auch, auf den Einwand der Verteidigung in ihrer Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) näher einzugehen, daß entgegen der durch die Rechtsprechung gestützten (11 Os 48/90=NRsp 1990/200) Ansicht der Generalprokuratur ein Butterfly-Messer keine Waffe im technischen Sinn des § 1 Z 1 WaffG sei. Dem Geschworenengericht ist somit bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten kein Rechtsirrtum unterlaufen.Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung einer einschränkenden Auslegung des Waffenbegriffes erfaßt Paragraph 143, StGB nicht nur Waffen im technischen Sinn (Paragraph eins, Ziffer eins, WaffenG). Demnach fallen auch alle Gegenstände darunter, die zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind (Leukauf-Steininger, Komm3 Paragraph 143, RN 8 bis 12 und die dort zitierte Judikatur), worunter jedenfalls das vom unmittelbaren Täter verwendete Butterfly-Messer zu zählen ist. Damit erübrigt es sich aber auch, auf den Einwand der Verteidigung in ihrer Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) näher einzugehen, daß entgegen der durch die Rechtsprechung gestützten (11 Os 48/90=NRsp 1990/200) Ansicht der Generalprokuratur ein Butterfly-Messer keine Waffe im technischen Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG sei. Dem Geschworenengericht ist somit bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Die Strafzumessungsrüge (Z 13) erschöpft sich im Einwand, bei der Strafbemessung wären Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Damit wird aber weder eine unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen, noch ein Verstoß gegen Grundsätze der Strafbemessung behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt daher diesbezüglich einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) erschöpft sich im Einwand, bei der Strafbemessung wären Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Damit wird aber weder eine unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen, noch ein Verstoß gegen Grundsätze der Strafbemessung behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt daher diesbezüglich einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht als erschwerend die Bestimmung, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis, die Schadensgutmachung und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung strebt die Herabsetzung der Strafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht an. Ihre dafür ins Treffen geführten Argumente schlagen jedoch nicht durch.
Der Drogeneinfluß zur Tatzeit kann keineswegs eine Schuldmilderung im Sinn des § 35 StGB begründen, weil die Täter nach genauer Überlegung des Tatplanes Drogen konsumierten, um sich für die Tatausführung mehr Mut zu machen (S 167, 169, 175). Auch wurde das Verbrechen keineswegs aus Unbesonnenheit begangen, die Möglichkeit der Tatverübung wurde vielmehr schon einige Zeit vorher erörtert (S 163) und dann ein genauer Tatplan mit Rollenverteilung diskutiert, womit ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen dem ruhigen Denken des Angeklagten entzogen gewesen und nach seiner charakterlichen Beschaffenheit in der Regel unterdrückt worden wäre (Mayerhofer-Rieder, StGB4 § 34 E 26) ausgeschlossen werden muß. Angesichts des monatelangen Drogenmißbrauchs (S 161) durch den Angeklagten kann auch keineswegs davon die Rede sein, daß dessen Tat zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch gestanden wäre. Sie stellt sich vielmehr nach der Schilderung des Berufungswerbers (S 161; zumindest) auch als Beschaffungsdelikt eines Drogenabhängigen dar, der um einen nicht geringen Teil der Raubbeute Heroin anschaffte (S 169).Der Drogeneinfluß zur Tatzeit kann keineswegs eine Schuldmilderung im Sinn des Paragraph 35, StGB begründen, weil die Täter nach genauer Überlegung des Tatplanes Drogen konsumierten, um sich für die Tatausführung mehr Mut zu machen (S 167, 169, 175). Auch wurde das Verbrechen keineswegs aus Unbesonnenheit begangen, die Möglichkeit der Tatverübung wurde vielmehr schon einige Zeit vorher erörtert (S 163) und dann ein genauer Tatplan mit Rollenverteilung diskutiert, womit ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen dem ruhigen Denken des Angeklagten entzogen gewesen und nach seiner charakterlichen Beschaffenheit in der Regel unterdrückt worden wäre (Mayerhofer-Rieder, StGB4 Paragraph 34, E 26) ausgeschlossen werden muß. Angesichts des monatelangen Drogenmißbrauchs (S 161) durch den Angeklagten kann auch keineswegs davon die Rede sein, daß dessen Tat zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch gestanden wäre. Sie stellt sich vielmehr nach der Schilderung des Berufungswerbers (S 161; zumindest) auch als Beschaffungsdelikt eines Drogenabhängigen dar, der um einen nicht geringen Teil der Raubbeute Heroin anschaffte (S 169).
Im Hinblick darauf, daß der Tatplan ausschließlich vom Berufungswerber stammt, er dabei die ihm infolge seiner Dienstnehmereigenschaft bekannten Umstände des Tatortes zur Zeit der Tatverübung gezielt ausnützte, sein Dienstgeber beraubt wurde und er nur um nicht erkannt zu werden, nicht als unmittelbarer Täter auftrat, ist eine Strafherabsetzung oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht in (noch) größerem Ausmaß auch unter Berücksichtigung seines Alters nicht begründet.
Wie die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher auch die Berufung versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.