Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Mirjana P*****, welche ebenso wie Nedzad J***** auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Mirjana P*****, welche ebenso wie Nedzad J***** auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt die Beschwerdeführerin in dem Umstand, daß den Geschworenen keine Zusatzfrage "in Richtung Rücktritt vom Versuch" gestellt wurde.Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt die Beschwerdeführerin in dem Umstand, daß den Geschworenen keine Zusatzfrage "in Richtung Rücktritt vom Versuch" gestellt wurde.
Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage ist gemäß § 313 StPO, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Grundlage für eine Zusatzfrage kann demnach immer nur ein tatsächliches Substrat, nicht jedoch jede abstrakt denkbare Möglichkeit sein.Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage ist gemäß Paragraph 313, StPO, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Grundlage für eine Zusatzfrage kann demnach immer nur ein tatsächliches Substrat, nicht jedoch jede abstrakt denkbare Möglichkeit sein.
Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung - entgegen ihrem grundsätzlichen Schuldbekenntnis (S 466/I) - damit verantwortet, daß sie den Überfall nicht ausführen wollte. Sie sei nur in die Bank hineingegangen, um auf die Polizei zu warten, damit sie verhaftet werde (S 475, 476/I).
Der in dieser Einlassung gelegenen Bestreitung des Raubvorsatzes, dessen Mangel auch einen (Vollendungsvorsatz voraussetzenden) Versuch des Deliktes - und demzufolge eine auf den Rücktritt hievon gerichtete Zusatzfrage - ausschließen würde, ist entgegenzuhalten, daß die Geschworenen den auf die Begehung des Raubes zielenden Vorsatz der Angeklagten durch die Bejahung der Hauptfrage A ausdrücklich angenommen haben.
Für einen strafbefreienden Rücktritt von dem im Wahrspruch festgestellten Raubversuch ist aber Freiwilligkeit erforderlich. Dafür sind in der Hauptverhandlung jedoch keine Anhaltspunkte vorgebracht worden; hat doch die Beschwerdeführerin einen Zettel mit der Aufschrift "Überfall" auf das Kassenpult gelegt, eine Gaspistole gezogen und damit den Kassierer bedroht. Erst durch die Flucht der Bankangestellten aus dem Geschäftslokal und das Eintreffen der Polizei, somit nicht aus autonomen Motiven der Angeklagten, unterblieb die Ausübung des Raubes.
Weil damit ein (freiwilliger) Rücktritt vom Versuch nach den Verfahrensergebnissen nicht indiziert ist, war die Stellung einer diesbezüglichen Zusatzfrage nicht geboten.
Entgegen der Instruktionsrüge (Z 8) enthält die den Geschworenen schriftlich erteilte Rechtsbelehrung sehr wohl ausreichende Ausführungen darüber, daß auch beim Versuch der Vorsatz auf Vollendung der Tat gerichtet sein muß (Blatt 10 der Rechtsbelehrung). Diese in der Beschwerde zitierte Belehrung findet sich unter den Ausführungen zum Versuch und ist eindeutig auf diesen bezogen. Demgemäß liegt eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung, die zu einer Beirrung der Laienrichter hätte führen können, nicht vor.Entgegen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) enthält die den Geschworenen schriftlich erteilte Rechtsbelehrung sehr wohl ausreichende Ausführungen darüber, daß auch beim Versuch der Vorsatz auf Vollendung der Tat gerichtet sein muß (Blatt 10 der Rechtsbelehrung). Diese in der Beschwerde zitierte Belehrung findet sich unter den Ausführungen zum Versuch und ist eindeutig auf diesen bezogen. Demgemäß liegt eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung, die zu einer Beirrung der Laienrichter hätte führen können, nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Berufung der Mirjana P***** ist begründet.
Die für die Bemessung der über Mirjana P***** verhängten Strafe maßgebenden Milderungsumstände, die - zumal ihnen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht - auch für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes von ausschlaggebender Bedeutung waren, wurden vom Geschworenengericht im wesentlichen richtig angeführt. Sie sind allerdings, worauf die Berufungswerberin zutreffend verweist, noch dahin zu ergänzen, daß sie die Tat unter dem bestimmenden Einfluß des Mitangeklagten J***** begangen hat (§ 34 Z 4 StGB). Daß die Angeklagte von der mitgeführten - und jedenfalls als Drohmittel eingesetzten - Waffe keinen darüber hinausgehenden Gebrauch machte, stellt dagegen keinen Milderungsgrund dar. Die solcherart korrigierten Strafzumessungsgründe rechtfertigen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre.Die für die Bemessung der über Mirjana P***** verhängten Strafe maßgebenden Milderungsumstände, die - zumal ihnen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht - auch für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes von ausschlaggebender Bedeutung waren, wurden vom Geschworenengericht im wesentlichen richtig angeführt. Sie sind allerdings, worauf die Berufungswerberin zutreffend verweist, noch dahin zu ergänzen, daß sie die Tat unter dem bestimmenden Einfluß des Mitangeklagten J***** begangen hat (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB). Daß die Angeklagte von der mitgeführten - und jedenfalls als Drohmittel eingesetzten - Waffe keinen darüber hinausgehenden Gebrauch machte, stellt dagegen keinen Milderungsgrund dar. Die solcherart korrigierten Strafzumessungsgründe rechtfertigen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre.
Der Angeklagte Nedzad J***** vermochte zusätzliche Milderungsgründe nicht aufzuzeigen. So wurde dem Berufungswerber das Geständnis (§ 34 Z 17 StGB) schon deshalb zugutegehalten, weil es zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte, weshalb eine damit zusammentreffende Reumütigkeit nicht mehr ins Gewicht fällt. Der Abstandnahme von Schadenszufügung kommt im Hinblick darauf, daß es beim Versuch geblieben ist, keine eigenständige Bedeutung zu (§ 34 Z 13 StGB). Dies gilt auch für den Umstand, daß der Angeklagte nicht geflohen ist, kommt doch mildernde Wirkung nur in Betracht, wenn sich der Täter selbst gestellt hat (§ 34 Z 16 StGB).Der Angeklagte Nedzad J***** vermochte zusätzliche Milderungsgründe nicht aufzuzeigen. So wurde dem Berufungswerber das Geständnis (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) schon deshalb zugutegehalten, weil es zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte, weshalb eine damit zusammentreffende Reumütigkeit nicht mehr ins Gewicht fällt. Der Abstandnahme von Schadenszufügung kommt im Hinblick darauf, daß es beim Versuch geblieben ist, keine eigenständige Bedeutung zu (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB). Dies gilt auch für den Umstand, daß der Angeklagte nicht geflohen ist, kommt doch mildernde Wirkung nur in Betracht, wenn sich der Täter selbst gestellt hat (Paragraph 34, Ziffer 16, StGB).
Seiner Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.