Gründe:
Mit dem Urteil des Jugendschöffengerichts wurde unter anderem der am 13. November 1953 geborene Oskar A des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1Mit dem Urteil des Jugendschöffengerichts wurde unter anderem der am 13. November 1953 geborene Oskar A des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins
und Z. 2, 130, 1.Satz (2.Fall) und 2.Satz, und 15 StGB. schuldig erkannt, weil er zusammen mit anderen in der Zeit vom 2. bis 15.August 1977 in verschiedenen Orten Österreichs in 16 (davon 14 vollendeten) Angriffen 'einbruchsweise' fremde bewegliche Sachen in einem Wert von über 34.000 S anderen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den (schweren) Diebstahl durch Einbruch als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.und Ziffer 2, 130, eins Punkt S, a, t, z, (2.Fall) und 2.Satz, und 15 StGB. schuldig erkannt, weil er zusammen mit anderen in der Zeit vom 2. bis 15.August 1977 in verschiedenen Orten Österreichs in 16 (davon 14 vollendeten) Angriffen 'einbruchsweise' fremde bewegliche Sachen in einem Wert von über 34.000 S anderen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den (schweren) Diebstahl durch Einbruch als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Hiefür wurde über ihn nach dem 2.Strafsatz des § 130 StGB. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und überdies gemäß dem § 23 StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.Hiefür wurde über ihn nach dem 2.Strafsatz des Paragraph 130, StGB. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und überdies gemäß dem Paragraph 23, StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Wiederholung der Taten durch einen längeren Zeitraum, die mannigfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, seinen raschen Rückfall und seine führende Beteiligung an den Straftaten; als mildernd sah es hingegen das volle Geständnis und die ungünstigen Familienverhältnisse des Angeklagten sowie die Zustandebringung der Beute an.
Mit seiner Berufung - zu deren Erledigung im Hinblick auf die von einem Mitangeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, über die bereits getrennt entschieden wurde, der Oberste Gerichtshof zuständig ist (§ 296 Abs. 1 StPO.) -Mit seiner Berufung - zu deren Erledigung im Hinblick auf die von einem Mitangeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, über die bereits getrennt entschieden wurde, der Oberste Gerichtshof zuständig ist (Paragraph 296, Absatz eins, StPO.) -
strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf ein solches von weniger als zwei Jahren (und damit den Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung für die angeordnete Anstaltsunterbringung) an, andernfalls er eigens die Eliminierung des Ausspruchs über seine Unterbringung in einer Anstalt gemäß dem § 23 StGB. begehrt.strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf ein solches von weniger als zwei Jahren (und damit den Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung für die angeordnete Anstaltsunterbringung) an, andernfalls er eigens die Eliminierung des Ausspruchs über seine Unterbringung in einer Anstalt gemäß dem Paragraph 23, StGB. begehrt.