Gründe:
Der am 23.Februar 1944 geborene Erwin Alois D*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB (I 1) und der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (I 2), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (II) sowie der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Der am 23.Februar 1944 geborene Erwin Alois D*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins 1) und der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch eins 2), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Der unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO allein angefochtene Schuldspruch I 1 legt dem Angeklagten zur Last, am 19. April 1986 in Wien dadurch versucht zu haben, Sachen in einem nicht näher feststellbaren Wert dem Ernst P*** durch Einbruch zu stehlen, daß er die Glasscheibe der Eingangstür zu dem Geschäftslokal einschlug (S. 149).Der unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO allein angefochtene Schuldspruch römisch eins 1 legt dem Angeklagten zur Last, am 19. April 1986 in Wien dadurch versucht zu haben, Sachen in einem nicht näher feststellbaren Wert dem Ernst P*** durch Einbruch zu stehlen, daß er die Glasscheibe der Eingangstür zu dem Geschäftslokal einschlug (S. 149).
In den Urteilsgründen wird dazu u.a. festgestellt, der Angeklagte sei nach dem Einschlagen der Scheibe weggelaufen und habe sich in einer nahegelegenen Haustornische versteckt, von wo aus er sicherstellen wollte, daß ein Eindringen in das Geschäft trotz des zuvor verursachten Geräusches weiterhin unbemerkt bleiben würde. Tatsächlich hatte der in der Nähe des Geschäfts patrouillierende Polizeibeamte Gerald B*** das klirrende Geräusch gehört und war darauf in Richtung des Installationsgeschäfts gelaufen. Als er dann aus etwa 50 m Distanz freie Sicht auf das Geschäft bekam, nahm er auf dessen Höhe gleichzeitig auch den Angeklagten wahr, der seinerseits "von diesem" weglief. Der Polizeibeamte nahm die Verfolgung des Angeklagten auf und traf ihn, nachdem er ihn kurzfristig aus den Augen verloren hatte, wieder in einer rund 300 m nach dem Geschäft befindlichen Haustornische an, wo der Angeklagte eine hockende Stellung eingenommen und einen Hirschfänger vor sich gehalten hat (S. 152).
Das Schöffengericht nahm ferner an, daß der Angeklagte, der seine Rückkehr zum Geschäft "bereits ins Auge gefaßt hatte", den Beamten erst nach dem Verlassen der Haustornische erkannte und die später aufgesuchte Haustornische als Versteck gewählt hatte (S. 157). In der Mängelrüge wird behauptet, die Feststellungen über das Weglaufen aus der zuerst aufgesuchten Haustornische und die Wahrnehmung des Beamten erst nach dem Weglaufen schlössen einander aus. Wenn der Beschwerdeführer nämlich den Beamten beim Weglaufen erkannt hätte, wäre es für ihn sinnlos gewesen, in einer anderen Haustornische abzuwarten, ob noch ein unbeobachtetes Eindringen möglich sei.