Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.September 1962 geborene Hilfsarbeiter Johann F*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in Gesellschaft des (rechtskräftig mitverurteilten) Wolfgang H*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in der Nacht zum 22.Februar 1987 durch Einbruch in die Kantine der F*** H***-Sportanlage zum Nachteil der Pächterin Elisabeth A*** Wurst, Leberkäse und einige Süßigkeiten im Gesamtwert von ca 1.500 S (A II 1) und am 19.Februar 1987 durch Einbruch in die J*** M***-Filiale auf dem Hermann Schöne-Platz einen Saunaschinken im Wert von 510 S gestohlen (A II 2). Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte F*** mit einer nur auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.September 1962 geborene Hilfsarbeiter Johann F*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in Gesellschaft des (rechtskräftig mitverurteilten) Wolfgang H*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in der Nacht zum 22.Februar 1987 durch Einbruch in die Kantine der F*** H***-Sportanlage zum Nachteil der Pächterin Elisabeth A*** Wurst, Leberkäse und einige Süßigkeiten im Gesamtwert von ca 1.500 S (A römisch zwei 1) und am 19.Februar 1987 durch Einbruch in die J*** M***-Filiale auf dem Hermann Schöne-Platz einen Saunaschinken im Wert von 510 S gestohlen (A römisch zwei 2). Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte F*** mit einer nur auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Das Gericht bezieht sich zur Begründung seiner Überzeugung von der Mittäterschaft des leugnenden Beschwerdeführers bei diesen beiden Einbrüchen auf die in allen Verfahrensstadien gleichlautenden Einlassungen des Mitangeklagten H***, der trotz eingehender Befragung in der Hauptverhandlung dabei blieb, daß er diese beiden Einbrüche gemeinsam mit Johann F*** begangen hat; er ließ lediglich offen, ob F*** nach dem gemeinsamen Einschlagen der Auslagenscheibe der M***-Filiale auch in das Geschäft (mit)hineingekrochen (wie er ursprünglich angab) oder doch vor dem Geschäft stehengeblieben ist (S 301 bis 302 in Verbindung mit S 281 bis 283).
Diese Urteilsbegründung rügt die Beschwerde als unvollständig, weil sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt habe, daß H*** hinsichtlich der Beute in der Sportkantine (A II 1) bei der Polizei weitergehende Angaben machte als in der Hauptverhandlung, wo er den Anklagevorwurf bestätigte. Dem ist lediglich zu entgegnen, daß sich die Anklage ausdrücklich auf die Anzeige der Geschädigten Elisabeth A*** stützte (S 246 in Verbindung mit S 41) und diese Zeugin ihre Anzeigeangaben auch in der Hauptverhandlung bestätigte (S 289), womit das Geständnis des Mitangeklagten H*** übereinstimmte (S 280), sodaß im Rahmen der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht für das Gericht kein Anlaß bestand, auf Details der Aussage des Mittäters bei der Polizei, die nicht einmal in den Anklagevorwurf Eingang gefunden hatten, näher einzugehen. Der Beschwerdeeinwand stellt sich daher ebenso als unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung zu bekämpfen, wie die Behauptung, das Gericht habe die Einschränkung in der Beschuldigung H*** bezüglich der einzelnen Tathandlungen des Mittäters beim Einbruch in die M***-Filiale (A II 2) aktenwidrig gewürdigt.Diese Urteilsbegründung rügt die Beschwerde als unvollständig, weil sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt habe, daß H*** hinsichtlich der Beute in der Sportkantine (A römisch zwei 1) bei der Polizei weitergehende Angaben machte als in der Hauptverhandlung, wo er den Anklagevorwurf bestätigte. Dem ist lediglich zu entgegnen, daß sich die Anklage ausdrücklich auf die Anzeige der Geschädigten Elisabeth A*** stützte (S 246 in Verbindung mit S 41) und diese Zeugin ihre Anzeigeangaben auch in der Hauptverhandlung bestätigte (S 289), womit das Geständnis des Mitangeklagten H*** übereinstimmte (S 280), sodaß im Rahmen der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht für das Gericht kein Anlaß bestand, auf Details der Aussage des Mittäters bei der Polizei, die nicht einmal in den Anklagevorwurf Eingang gefunden hatten, näher einzugehen. Der Beschwerdeeinwand stellt sich daher ebenso als unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung zu bekämpfen, wie die Behauptung, das Gericht habe die Einschränkung in der Beschuldigung H*** bezüglich der einzelnen Tathandlungen des Mittäters beim Einbruch in die M***-Filiale (A römisch zwei 2) aktenwidrig gewürdigt.