Unter Heranziehung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes macht die Anklagebehörde als Verletzung des § 260 Abs 1 Z 3 StPO geltend, daß das Geschworenengericht nicht ausdrücklich über den auf Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 Abs 1 StGB) abzielenden Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern (lediglich) eine bedingte Nachsicht dieser Maßnahme nach § 45 (zu ergänzen: Abs 1) StGB gewährt habe.Unter Heranziehung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes macht die Anklagebehörde als Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO geltend, daß das Geschworenengericht nicht ausdrücklich über den auf Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraph 22, Absatz eins, StGB) abzielenden Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern (lediglich) eine bedingte Nachsicht dieser Maßnahme nach Paragraph 45, (zu ergänzen: Absatz eins,) StGB gewährt habe.
Der Rüge ist zwar in Ansehung des Tatsächlichen beizupflichten, doch übersieht sie, daß die Gewährung der bedingten Nachsicht einer (Strafe oder) Maßnahme (zum Unterschied von einem Absehen - sh § 22 Abs 2 StGB) deren (grundsätzliche) Anordnung zur Voraussetzung hat. Demzufolge läßt der Ausspruch, daß "gemäß § 45 Abs 1 StGB (...) die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bedingt nachgesehen (wird)" (US 4 unten) iVm der Begründung (US 7) keinen Zweifel daran zu, daß eine solche Maßnahme tatsächlich vom Erstgericht angeordnet wurde.Der Rüge ist zwar in Ansehung des Tatsächlichen beizupflichten, doch übersieht sie, daß die Gewährung der bedingten Nachsicht einer (Strafe oder) Maßnahme (zum Unterschied von einem Absehen - sh Paragraph 22, Absatz 2, StGB) deren (grundsätzliche) Anordnung zur Voraussetzung hat. Demzufolge läßt der Ausspruch, daß "gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB (...) die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bedingt nachgesehen (wird)" (US 4 unten) in Verbindung mit der Begründung (US 7) keinen Zweifel daran zu, daß eine solche Maßnahme tatsächlich vom Erstgericht angeordnet wurde.
Dieser Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Die Strafzumessungsrüge (Z 13) ist indes begründet.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) ist indes begründet.
Sie moniert, die bedingte Nachsicht einer Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sei nur bei Gewährung einer (zur Gänze) bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB möglich, und begründet dies mit dem Unterbleiben einer Änderung (legistischen Anpassung) des § 45 StGB anläßlich der Einführung des Instituts der teilbedingten Strafnachsicht (§ 43a StGB) durch das Strafrechtsänderungesetz 1987, BGBl Nr 605. Auch BGBl 1996 Nr 762 hat diesbezüglich am Wortlaut des § 45 StGB nichts geändert.Sie moniert, die bedingte Nachsicht einer Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sei nur bei Gewährung einer (zur Gänze) bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB möglich, und begründet dies mit dem Unterbleiben einer Änderung (legistischen Anpassung) des Paragraph 45, StGB anläßlich der Einführung des Instituts der teilbedingten Strafnachsicht (Paragraph 43 a, StGB) durch das Strafrechtsänderungesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr 605. Auch Bundesgesetzblatt 1996 Nr 762 hat diesbezüglich am Wortlaut des Paragraph 45, StGB nichts geändert.
Tatsächlich sprechen Erwägungen grundsätzlicher Natur dafür, daß eine entsprechende Änderung des § 45 Abs 1 StGB (etwa durch Einfügen der Worte "oder einem Strafteil" nach der Wortfolge "nur zugleich mit der Strafe") bewußt unterlassen wurde, mithin keine ungewollte - durch Analogie schließbare - Gesetzeslücke vorliegt: Der Regelung des § 24 Abs 1 StGB zufolge ist die Maßnahme nach § 22 StGB vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen und auf letztere die Anhaltungszeit anzurechnen. Dieses System des Vikariierens (vgl Dok StGB, 79) soll ein einheitliches Vollzugs- und Behandlungsregime sowie den sofortigen Beginn einer sachgemäßen Behandlung ermöglichen (vgl Foregger/Kodek StGB6 Anm I zu § 24). Von einer Ausformung der bedingten Nachsicht (§ 45 StGB) der Unterbringung nach § 22 StGB, die zur Folge hätte, daß die Zeit des Strafvollzugs für eine gezielte Entwöhnungsbehandlung ungenützt bliebe und dem Rechtsbrecher, wenn die Unterbringung später doch vollzogen werden müßte, nicht angerechnet werden könnte, hat der Gesetzgeber des StGB bewußt Abstand genommen (EBRV 1971/148). Für ein Abweichen von dieser Grundtendenz anläßlich der Einführung der teilbedingten Strafe bieten die Gesetzesmaterialien zum StRÄG 1987 keinen Anhaltspunkt.Tatsächlich sprechen Erwägungen grundsätzlicher Natur dafür, daß eine entsprechende Änderung des Paragraph 45, Absatz eins, StGB (etwa durch Einfügen der Worte "oder einem Strafteil" nach der Wortfolge "nur zugleich mit der Strafe") bewußt unterlassen wurde, mithin keine ungewollte - durch Analogie schließbare - Gesetzeslücke vorliegt: Der Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, StGB zufolge ist die Maßnahme nach Paragraph 22, StGB vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen und auf letztere die Anhaltungszeit anzurechnen. Dieses System des Vikariierens vergleiche Dok StGB, 79) soll ein einheitliches Vollzugs- und Behandlungsregime sowie den sofortigen Beginn einer sachgemäßen Behandlung ermöglichen vergleiche Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 24,). Von einer Ausformung der bedingten Nachsicht (Paragraph 45, StGB) der Unterbringung nach Paragraph 22, StGB, die zur Folge hätte, daß die Zeit des Strafvollzugs für eine gezielte Entwöhnungsbehandlung ungenützt bliebe und dem Rechtsbrecher, wenn die Unterbringung später doch vollzogen werden müßte, nicht angerechnet werden könnte, hat der Gesetzgeber des StGB bewußt Abstand genommen (EBRV 1971/148). Für ein Abweichen von dieser Grundtendenz anläßlich der Einführung der teilbedingten Strafe bieten die Gesetzesmaterialien zum StRÄG 1987 keinen Anhaltspunkt.
Da bei Ausspruch teilbedingter Strafnachsicht und bedingter Nachsicht der Maßnahme nach § 22 StGB der unbedingte Strafteil jedenfalls vollzogen werden müßte, käme es aber im Falle eines Widerrufs der bedingten Nachsicht des restlichen Strafteils und der Maßnahme zur vom Gesetzgeber nicht gewünschten (vgl auch Dok StGB, 79) Sanktionsreihenfolge: Strafvollzug-Maßnahmenvollzug - (allfälliger weiterer) Strafvollzug. Insoweit wäre ein - wie im vorliegenden Fall - zu einer teilbedingten Strafe und einer bedingt nachgesehenen Maßnahme nach § 22 StGB Verurteilter schlechter gestellt als etwa ein Rechtsbrecher, bei dem die Strafe und die Maßnahme unbedingt ausgesprochen wurden, oder als ein Täter, dem die bedingte Nachsicht sowohl der (gesamten) Strafe (§ 43 StGB) als auch der Maßnahme widerrufen wurde. Denn in den beiden letzteren Fällen müßte mit dem Maßnahmenvollzug begonnen werden und hätte der Verurteilte nur den noch nicht durch Anrechnung der Anhaltungszeit (§ 24 Abs 1 zweiter Satz StGB) vollzogenen Teil der Freiheitsstrafe zu verbüßen.Da bei Ausspruch teilbedingter Strafnachsicht und bedingter Nachsicht der Maßnahme nach Paragraph 22, StGB der unbedingte Strafteil jedenfalls vollzogen werden müßte, käme es aber im Falle eines Widerrufs der bedingten Nachsicht des restlichen Strafteils und der Maßnahme zur vom Gesetzgeber nicht gewünschten vergleiche auch Dok StGB, 79) Sanktionsreihenfolge: Strafvollzug-Maßnahmenvollzug - (allfälliger weiterer) Strafvollzug. Insoweit wäre ein - wie im vorliegenden Fall - zu einer teilbedingten Strafe und einer bedingt nachgesehenen Maßnahme nach Paragraph 22, StGB Verurteilter schlechter gestellt als etwa ein Rechtsbrecher, bei dem die Strafe und die Maßnahme unbedingt ausgesprochen wurden, oder als ein Täter, dem die bedingte Nachsicht sowohl der (gesamten) Strafe (Paragraph 43, StGB) als auch der Maßnahme widerrufen wurde. Denn in den beiden letzteren Fällen müßte mit dem Maßnahmenvollzug begonnen werden und hätte der Verurteilte nur den noch nicht durch Anrechnung der Anhaltungszeit (Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz StGB) vollzogenen Teil der Freiheitsstrafe zu verbüßen.
Unabhängig von der exzeptionellen Gestaltung des vorliegenden Falles (ohne Vorwegnahme der Berufungsentscheidung), in welchem der unbedingt verhängte Strafteil fast zur Gänze durch Anrechnung der Vorhaft als vollzogen gilt und schon deshalb die Verbüßung einer Strafhaft nennenswerten Ausmaßes vor dem Maßnahmenvollzug vermieden werden könnte, würde die Zulässigkeit der bedingten Maßnahmennachsicht bei nur teilbedingter Strafnachsicht in den Regelfällen des Widerrufs zu einem Ergebnis führen, das der Gesetzgeber zu vermeiden trachtete (Strafvollzug vor Vollzug nach § 22 StGB). Zwar vermochte er dieses Ergebnis auch für jene (seltenen) Fälle nicht auszuschließen, in denen es zum Widerruf nur der bedingten Strafnachsicht (§ 53 StGB), nicht aber zugleich auch der Maßnahmennachsicht (§ 54 Abs 1 StGB) kommt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 6 zu § 54). Die schon seit Inkrafttreten des StGB bestehende Unvermeidbarkeit der Umkehr der in § 24 StGB vorgesehenen und (der Regelung des ersten Satzes des § 54 StGB zugrundegelegten) Vollzugsreihenfolge in solchen Ausnahmefällen kann aber nicht als Argument für die Annahme dienen, daß der Gesetzgeber des StRÄG 1987 bei Einführung teilbedingter Strafen seine eindeutige Entscheidung für den zeitlichen Vorrang (und die Anrechnung) des Vollzugs der Entwöhnungsmaßnahme einzuschränken beabsichtigt hätte. Seinem Willen wird daher jene Ansicht über (ebenso wie §§ 22, 24 und 54 StGB durch das StRÄG im Wortlaut nicht abgeänderten) § 45 Abs 1 (erster Satz) StGB gerecht, derzufolge die bedingte Nachsicht der Unterbringung nach § 22 StGB (weiterhin) die bedingte Nachsicht der gesamten (Freiheits-)Strafe voraussetzt.Unabhängig von der exzeptionellen Gestaltung des vorliegenden Falles (ohne Vorwegnahme der Berufungsentscheidung), in welchem der unbedingt verhängte Strafteil fast zur Gänze durch Anrechnung der Vorhaft als vollzogen gilt und schon deshalb die Verbüßung einer Strafhaft nennenswerten Ausmaßes vor dem Maßnahmenvollzug vermieden werden könnte, würde die Zulässigkeit der bedingten Maßnahmennachsicht bei nur teilbedingter Strafnachsicht in den Regelfällen des Widerrufs zu einem Ergebnis führen, das der Gesetzgeber zu vermeiden trachtete (Strafvollzug vor Vollzug nach Paragraph 22, StGB). Zwar vermochte er dieses Ergebnis auch für jene (seltenen) Fälle nicht auszuschließen, in denen es zum Widerruf nur der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 53, StGB), nicht aber zugleich auch der Maßnahmennachsicht (Paragraph 54, Absatz eins, StGB) kommt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 6 zu Paragraph 54,). Die schon seit Inkrafttreten des StGB bestehende Unvermeidbarkeit der Umkehr der in Paragraph 24, StGB vorgesehenen und (der Regelung des ersten Satzes des Paragraph 54, StGB zugrundegelegten) Vollzugsreihenfolge in solchen Ausnahmefällen kann aber nicht als Argument für die Annahme dienen, daß der Gesetzgeber des StRÄG 1987 bei Einführung teilbedingter Strafen seine eindeutige Entscheidung für den zeitlichen Vorrang (und die Anrechnung) des Vollzugs der Entwöhnungsmaßnahme einzuschränken beabsichtigt hätte. Seinem Willen wird daher jene Ansicht über (ebenso wie Paragraphen 22, 24 und 54 StGB durch das StRÄG im Wortlaut nicht abgeänderten) Paragraph 45, Absatz eins, (erster Satz) StGB gerecht, derzufolge die bedingte Nachsicht der Unterbringung nach Paragraph 22, StGB (weiterhin) die bedingte Nachsicht der gesamten (Freiheits-)Strafe voraussetzt.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die bedingte Nachsicht der angeordneten Maßnahme bei bloß teilbedingter Nachsicht der Strafe richtet, war ihr stattzugeben, die bedingte Nachsicht der Maßnahme, demzufolge auch der darauf beruhende Beschluß über Bewährungshilfe und Weisungen aufzuheben und die (ausdrückliche) Anordnung der Unterbringung im Spruch nachzutragen.
Berechtigt ist auch die Berufung, mit welcher die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht (bei Beibehaltung des Strafmaßes von fünfzehn Monaten) angestrebt wird.
Das Geschworenengericht hat nämlich bei der Erstellung einer positiven Verhaltensprognose für den Angeklagten durch einen zu erwartenden weitgehenden Abbau der kriminellen Gefährlichkeit dessen bisherigen schwer getrübten Vorleben und seiner Bereitschaft zur Begehung schwerer krimineller Delikte sowie dem bisherigen Suchtverhalten nicht entsprechend Rechnung getragen. Zutreffend meint hiezu die Staatsanwaltschaft, daß bei solchen Verhaltensweisen die Gewährung auch bloß teilbedingter Strafnachsicht sowohl aus spezialpräventiven Gründen (selbst unter Berücksichtigung von Bewährungshilfe und Weisungen) nicht vertretbar ist, aber auch generalpräventive Überlegungen einer solchen Rechtswohltat entgegenstehen. Dazu kommt, daß der Angeklagte einige Tage nach der vorliegenden Abstrafung durch das Geschworenengericht wiederum einschlägig rückfällig wurde.
Die teilbedingte Strafnachsicht war demnach aus dem Strafausspruch auszuschalten; den Anordnungen von Bewährungshilfe und Weisungen war schon durch die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Boden entzogen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.