Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Mai 2000, GZ 18 a Ns 3/00-9, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ARHG ist die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine vorbeugende Maßnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, auf Ersuchen eines anderen Staates nur dann zulässig, wenn der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ARHG ist die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine vorbeugende Maßnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, auf Ersuchen eines anderen Staates nur dann zulässig, wenn der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist.
Nach Art 9 lit b des genannten Vertrages, der den Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes gemäß § 1 ARHG vorgeht, kann die Vollziehung abgelehnt werden, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat (Art 2 Abs 1 des Vertrages) wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder das Verfahren aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist.Nach Artikel 9, Litera b, des genannten Vertrages, der den Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes gemäß Paragraph eins, ARHG vorgeht, kann die Vollziehung abgelehnt werden, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat (Artikel 2, Absatz eins, des Vertrages) wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder das Verfahren aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hätte sich im Hinblick darauf, dass der Akt AZ 22 b Vr 877/97 eine Sachverhaltsidentität nahe legt, die infolge Einstellung des Verfahrens einen Hinderungsgrund für die Übernahme der Vollstreckung bedeuten kann, im Verfahren AZ 18 a Ns 3/00 in tatsächlicher Hinsicht mit der Frage befassen müssen, ob und inwieweit der tschechischen Verurteilung des Genannten Handlungen zu Grunde liegen, auf die sich auch die Voruntersuchung im eingestellten österreichischen Strafverfahren bezog (siehe Art 16 des Vertrages zum Fall einer Handlungsmehrheit und nur teilweiser Identität). Falls und soweit die ausländische Verurteilung und das eingestellte inländische Verfahren dieselben Handlungen betrafen, also Sachverhaltsidentität besteht, wäre zu klären gewesen, ob es zur Einstellung des österreichischen Verfahrens "aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen" kam. (Der Generalprokurator hielt dazu allenfalls ein Abverlangen einer entsprechenden Erklärung der Staatsanwaltschaft für erforderlich).Das Landesgericht für Strafsachen Wien hätte sich im Hinblick darauf, dass der Akt AZ 22 b römisch fünf r 877/97 eine Sachverhaltsidentität nahe legt, die infolge Einstellung des Verfahrens einen Hinderungsgrund für die Übernahme der Vollstreckung bedeuten kann, im Verfahren AZ 18 a Ns 3/00 in tatsächlicher Hinsicht mit der Frage befassen müssen, ob und inwieweit der tschechischen Verurteilung des Genannten Handlungen zu Grunde liegen, auf die sich auch die Voruntersuchung im eingestellten österreichischen Strafverfahren bezog (siehe Artikel 16, des Vertrages zum Fall einer Handlungsmehrheit und nur teilweiser Identität). Falls und soweit die ausländische Verurteilung und das eingestellte inländische Verfahren dieselben Handlungen betrafen, also Sachverhaltsidentität besteht, wäre zu klären gewesen, ob es zur Einstellung des österreichischen Verfahrens "aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen" kam. (Der Generalprokurator hielt dazu allenfalls ein Abverlangen einer entsprechenden Erklärung der Staatsanwaltschaft für erforderlich).
Die einleitende Wendung in Art 9 des Vertrages, "Die Vollziehung kann abgelehnt werden, wenn ...", der die Aufzählung verschiedener Gründe für die Ablehnung der Übernahme folgt, bedeutet nicht, dass es dem Gericht (§ 67 Abs 1 ARHG) freigestellt wäre, ob und aus welchen Erwägungen es dem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung, um die Österreich ersucht wurde, stattgibt. Vielmehr ist dem Gericht hier nach Sinn und Zweck der dem § 64 Abs 1 Z 5 ARHG nachgebildeten Regelung kein Ermessensspielraum gegeben. Sachverhaltsidentität und endgültiger Einstellung des inländischen Verfahrens aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen sollen insoweit (vgl den erwähnten Art 16 des Vertrages in Fällen einer Handlungsmehrheit) einer Übertragung der Strafvollstreckung entgegenstehen (1340 BlgNR 17. GP 13).Die einleitende Wendung in Artikel 9, des Vertrages, "Die Vollziehung kann abgelehnt werden, wenn ...", der die Aufzählung verschiedener Gründe für die Ablehnung der Übernahme folgt, bedeutet nicht, dass es dem Gericht (Paragraph 67, Absatz eins, ARHG) freigestellt wäre, ob und aus welchen Erwägungen es dem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung, um die Österreich ersucht wurde, stattgibt. Vielmehr ist dem Gericht hier nach Sinn und Zweck der dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ARHG nachgebildeten Regelung kein Ermessensspielraum gegeben. Sachverhaltsidentität und endgültiger Einstellung des inländischen Verfahrens aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen sollen insoweit vergleiche den erwähnten Artikel 16, des Vertrages in Fällen einer Handlungsmehrheit) einer Übertragung der Strafvollstreckung entgegenstehen (1340 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 13).
Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien im genannten Beschluss trotz konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen des erörterten Übernahmehindernisses nicht einmal dargelegt hat, ob und inwieweit der Verurteilung des Christian S***** in der Tschechischen Republik Handlungen zu Grunde lagen, die auch Gegenstand des eingestellten inländischen Strafverfahrens waren, hat es das Gesetz in der Bestimmung des Art 9 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, BGBl Nr 54/1992, verletzt. Ohne die fehlenden Feststellungen ist die abschließende rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme nicht möglich.Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien im genannten Beschluss trotz konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen des erörterten Übernahmehindernisses nicht einmal dargelegt hat, ob und inwieweit der Verurteilung des Christian S***** in der Tschechischen Republik Handlungen zu Grunde lagen, die auch Gegenstand des eingestellten inländischen Strafverfahrens waren, hat es das Gesetz in der Bestimmung des Artikel 9, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1992,, verletzt. Ohne die fehlenden Feststellungen ist die abschließende rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme nicht möglich.
Im Verfahren AZ 18 a Ns 3/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde bereits der Strafvollzug angeordnet (S 155). Da eine Benachteiligung des - nach der Aktenlage sich noch auf freiem Fuß befindlichen - Christian S***** durch die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nicht auszuschließen ist, war nicht nur die Gesetzesverletzung festzustellen, sondern dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Entscheidung, wie im Spruch ersichtlich, aufzutragen.