Die Rüge nach Z 9 lit a bezeichnet ausdrücklich die im Rahmen der Beweiswürdigung des Ersturteils erfolgten Erörterungen (S 91), der Angeklagte hatte (so wörtlich:) "hinsichtlich der subjektiven Tatseite ein dahingehendes Bewusstsein oder einen dahingehenden Willen, einem anderen durch Einbruch eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern; Beweisergebnisse, die zu anderslautenden Feststellungen geführt hätten, habe das Verfahren nicht ergeben", als (vermeintliche) Feststellungen, die zudem in Bezug auf den zur Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls erforderlichen Bereicherungsvorsatz nicht genügen würden und daher den Schuldspruch nicht tragen könnten. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, welche weiteren Feststellungen vermisst werden, übersieht die Beschwerde die vorangehenden umfassenden Konstatierungen (US 77) zur subjektiven Tatseite (auch hinsichtlich der Qualifikationen) und orientiert sich somit nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, dass die in den Gründen "zur Vermeidung von Wiederholungen" erfolgten Verweise auf die im Urteilstenor genannten Tatzeiten, Tatorte, Tatausführungshandlungen, die Art, den Umfang und den Wert des Diebsgutes und die geschädigten Personen nicht ausreichen würden, den Schuldspruch hinsichtlich der subjektiven und objektiven Tatseite zu stützen.Die Rüge nach Ziffer 9, Litera a, bezeichnet ausdrücklich die im Rahmen der Beweiswürdigung des Ersturteils erfolgten Erörterungen (S 91), der Angeklagte hatte (so wörtlich:) "hinsichtlich der subjektiven Tatseite ein dahingehendes Bewusstsein oder einen dahingehenden Willen, einem anderen durch Einbruch eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern; Beweisergebnisse, die zu anderslautenden Feststellungen geführt hätten, habe das Verfahren nicht ergeben", als (vermeintliche) Feststellungen, die zudem in Bezug auf den zur Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls erforderlichen Bereicherungsvorsatz nicht genügen würden und daher den Schuldspruch nicht tragen könnten. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, welche weiteren Feststellungen vermisst werden, übersieht die Beschwerde die vorangehenden umfassenden Konstatierungen (US 77) zur subjektiven Tatseite (auch hinsichtlich der Qualifikationen) und orientiert sich somit nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, dass die in den Gründen "zur Vermeidung von Wiederholungen" erfolgten Verweise auf die im Urteilstenor genannten Tatzeiten, Tatorte, Tatausführungshandlungen, die Art, den Umfang und den Wert des Diebsgutes und die geschädigten Personen nicht ausreichen würden, den Schuldspruch hinsichtlich der subjektiven und objektiven Tatseite zu stützen.
Denn abgesehen davon, dass Spruch und Gründe eine Einheit bilden und durch die Hinweise (US 71, 72; 74 sowie 78, 79 im Rahmen der Beweiswürdigung), die genannten Punkte des Urteilstenors zu integrierenden Bestandteilen der Urteilsgründe wurden, ist das Vorbringen auch im Hinblick auf die weiteren umfänglichen Ausführungen in den Gründen (US 54 bis 77) nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auf die zuvor genannten Feststellungen zur subjektiven Tatseite US 77 hinzuweisen.
Nominell nach Z 9 lit b, inhaltlich nach Z 11 rügt die Beschwerde, dass die Voraussetzungen des § 39 StGB nicht vorliegen würden. Sie geht schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung kam, sondern die Strafe im Rahmen des § 130 StGB zweiter Strafsatz (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) bemessen wurde.Nominell nach Ziffer 9, Litera b,, inhaltlich nach Ziffer 11, rügt die Beschwerde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB nicht vorliegen würden. Sie geht schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung kam, sondern die Strafe im Rahmen des Paragraph 130, StGB zweiter Strafsatz (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) bemessen wurde.
Die einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrende Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen der Angeklagten Erich P***** und Wolfgang K*****, dessen Beschwerde sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrende Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen der Angeklagten Erich P***** und Wolfgang K*****, dessen Beschwerde sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.