Der aus Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Warum aus der als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierten Aussage des Zeugen Dr. O*****, er habe geglaubt, dass sich die Pflicht zur Schadensgutmachung gegenüber den Kunden der Bank aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben habe, müsse indes einräumen, diese Frage nicht genau geprüft zu haben, weil für ihn selbstverständlich klar gewesen sei, dass der Schaden nicht bei den Kunden bleiben dürfe (S 419), der Schluss gezogen werden könnte, die Bankkunden hätten - nicht erst aufgrund der Schadensgutmachung seitens der Bank, vielmehr von vornherein - keinen Schaden erlitten, ist nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig wird - der Sache nach aus Z 9 lit b - klar, weshalb angesichts des Umstandes, dass Banken für deliktisches Verhalten ihrer „Repräsentanten" gegenüber Kunden haften, bei diesen kein Schaden eintreten könne, spricht der Beschwerdeführer doch just eine Haftung an, die durch den Schaden von Kunden ausgelöst wird. Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert ohne den erforderlichen Aktenbezug und ohne eine entscheidende Tatsache als Bezugspunkt ihres Vorbringens zu benennen nur pauschal die „nicht überzeugenden Erwägungen und Schlussfolgerungen".Der aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Warum aus der als übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierten Aussage des Zeugen Dr. O*****, er habe geglaubt, dass sich die Pflicht zur Schadensgutmachung gegenüber den Kunden der Bank aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben habe, müsse indes einräumen, diese Frage nicht genau geprüft zu haben, weil für ihn selbstverständlich klar gewesen sei, dass der Schaden nicht bei den Kunden bleiben dürfe (S 419), der Schluss gezogen werden könnte, die Bankkunden hätten - nicht erst aufgrund der Schadensgutmachung seitens der Bank, vielmehr von vornherein - keinen Schaden erlitten, ist nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig wird - der Sache nach aus Ziffer 9, Litera b, - klar, weshalb angesichts des Umstandes, dass Banken für deliktisches Verhalten ihrer „Repräsentanten" gegenüber Kunden haften, bei diesen kein Schaden eintreten könne, spricht der Beschwerdeführer doch just eine Haftung an, die durch den Schaden von Kunden ausgelöst wird. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert ohne den erforderlichen Aktenbezug und ohne eine entscheidende Tatsache als Bezugspunkt ihres Vorbringens zu benennen nur pauschal die „nicht überzeugenden Erwägungen und Schlussfolgerungen".
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht schließlich bei ihrer Behauptung angeblich fehlender Feststellungen zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB von urteilsfremden Prämissen aus. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) geht schließlich bei ihrer Behauptung angeblich fehlender Feststellungen zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB von urteilsfremden Prämissen aus. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.