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Entscheidung 13 Os 18/18y×

Entscheidung 13 Os 18/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os18/18y

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas V***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 3. November 2017, GZ 11 Hv 110/17s-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas V***** des Verbrechens (richtig: mehrerer Verbrechen) der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (1) sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (2) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (3) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 19. Juni 2017 in W*****

(1) Michaela W*****, Beatrice B***** und Philipp S***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, indem er mit einem von ihm gelenkten Pkw auf diese drei (sich im Bereich eines Gehsteigs aufhaltenden) Personen direkt zufuhr;

(2) Michaela W***** mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Mitfahrt in diesem Pkw, zu nötigen versucht, indem er sie an beiden Oberarmen erfasste und sie in Richtung des Fahrzeugs zerrte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, sowie 9 Litera a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Mit dem Hinweis auf die Urteilsformulierung, die Feststellungen würden sich („soweit widerspruchsfreie Beweisergebnisse vorliegen“) „auf die in Klammer angeführten Beweismittel“ stützen (US 10), wird Undeutlichkeit von Feststellungen (Ziffer 5, erster Fall) nicht behauptet.

Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst der Nichtigkeitswerber die Erörterung eines Details der Zeugenaussage B*****, wonach er das Lenkrad „von ihr weg“ „verrissen“ habe (ON 53 S 5). Abgesehen davon, dass die Tatrichter diesen Aussageinhalt ohnehin – dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – berücksichtigt haben (US 12), unterlässt der Einwand – prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0116504) – schon die Betrachtung des relevierten Beweismittels in seiner Gesamtheit. Hat doch die Zeugin nach der Aktenlage auch angegeben, das Fahrzeug erst wahrgenommen zu haben, als es bereits vor ihnen „ins Gebüsch gefahren“ sei, der Angeklagte sei auf sie „hergerast“ und das Auto würde sie „erwischt“ haben, wenn S***** sie „nicht weggezogen“ hätte (ON 53 S 3).

Keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand berührt die – vom Erstgericht ausdrücklich offen gelassene (US 8) – Frage, ob eine Liebesbeziehung des Angeklagten mit W***** zur Tatzeit aufrecht war oder nicht. Das dazu erstattete Rechtsmittelvorbringen verfehlt daher von vornherein den – im Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen gelegenen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391, 399) – Bezugspunkt sowohl der Mängel- (Ziffer 5,) als auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,).

Gleiches gilt, soweit die Beschwerde (aus Ziffer 5 a,) in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), vom Erstgericht ohnedies gewürdigte (US 13, 14 f) Beweisergebnisse nicht gegen konkrete Feststellungen über entscheidende Tatsachen, sondern isoliert gegen die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Tatzeugen W*****, B***** und S***** ins Treffen führt.

Keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Feststellungen zum Verletzungsvorsatz (US 9) weckt das Kalkül des Sachverständigen aus dem Fach der Kraftfahrzeugtechnik, es sei möglich, dass sich die Fahrgeschwindigkeit des vom Angeklagten gelenkten Pkw von (vor dem Verlenken des Fahrzeugs nach rechts) rund 55 km/h auf (zum Zeitpunkt des Überfahrens der Bordsteinkante) 35 km/h verringert habe (ON 19 S 7 f in Verbindung mit ON 53 S 5).

Die weitere Tatsachenrüge bezweifelt anhand einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Details der Zeugenaussage W***** die Feststellung, das Fahrzeug sei „unmittelbar neben den Dreien über die Gehsteigkante“ gefahren (US 9); ferner fordert sie, das Erstgericht hätte „auch bezüglich der Feststellungen zur versuchten Nötigung von den Aussagen des Angeklagten ausgehen müssen“. Damit wird – abseits der Anfechtungskategorien der Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO – bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an den Feststellungen zum Verletzungsvorsatz (US 9) festhält, sondern diese beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Ebenso wenig nach der Verfahrensordnung ausgerichtet ist die Rüge, soweit sie (aus Ziffer 9, Litera b,) Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) reklamiert und dazu – ohne einen Feststellungsmangel prozessförmig (RIS-Justiz RS0118580) geltend zu machen – auf ihr Vorbringen zur Mängelrüge verweist (RIS-Justiz RS0115902).

Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung (US 10 in Verbindung mit 20 f) ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falles des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB (hier in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, StGB) genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder der unter Beachtung dieser Erkenntnisquellen im Urteil angeführte Sachverhalt die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.

Eine Bekämpfung aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Die aus dem Blickwinkel der Tatsachenrüge erhobene Kritik an der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E121055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00018.18Y.0314.000

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180314_OGH0002_0130OS00018_18Y0000_000