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Entscheidung 13 Os 18/23f×

Entscheidung 13 Os 18/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os18/23f

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lung in der Strafsache gegen P* F* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 25. November 2022, GZ 79 Hv 91/22x-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde P* F* je zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (A römisch eins und A römisch zwei) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 vierter Fall StGB (A römisch eins und A römisch zwei), je mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A römisch eins, A römisch zwei und A römisch drei) sowie je mehrerer Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (B) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in S* und A*

A) mit seinen unmündigen Töchtern in wiederholten Angriffen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar

römisch eins) ab dem Jahr 2016 bis zum 13. Juni 2017 mit der am 13. Juni 2003 geborenen S* F*, indem er mehrmals pro Woche mit Fingern in ihre Scheide eindrang, sie aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen und auch den vaginalen Geschlechtsverkehr in unzähligen Angriffen vollzog, wobei

1) eine Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Folge hatte, nämlich eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit erheblichen Begleitsymptomen, und

2) die Unmündige durch eine Tat in besonderer Weise erniedrigt wurde, zumal sie sein Ejakulat schlucken musste,

römisch zwei) bis zum 27. Juli 2019 (US 6) mit der am 27. Juli 2005 geborenen A* F*, indem er sie in unzähligen Angriffen zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen sowie in unzähligen Angriffen den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, wobei

1) eine Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Folge hatte, nämlich eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode mit Selbstverletzungstendenzen und wiederkehrenden Suizidgedanken, und

2) die Unmündige durch eine Tat in besonderer Weise erniedrigt wurde, zumal sie sein Ejakulat schlucken musste, sowie

römisch drei) ab dem Jahr 2020 bis zum 3. April 2022 mit der am 23. Jänner 2015 geborenen E* F*, indem er den vaginalen Geschlechtsverkehr an dem Kind in mehrmaligen Angriffen vollzog,

B) durch Teile der zu A geschilderten Tathandlungen mit seinen Töchtern S* F*, A* F* und E* F*, sohin mit Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt sind, den Beischlaf vollzogen und

C) durch die zu A geschilderten Tathandlungen an seinen Töchtern S* F*, A* F* und E* F*, sohin mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von solchen Personen an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO.

[4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen die Feststellungen zu den Übergriffen auf E* F*. Soweit sie dabei aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, bekämpft sie nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[5]                  Mit dem Hinweis darauf, dass der psychiatrische Sachverständige dem Angeklagten Intelligenz im Normbereich sowie Dispositionsfähigkeit attestierte und sein Rückfallrisiko gering einschätzte (ON 43.2 S 22 ff, ON 87 S 14), weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab siehe RIS-Justiz RS0118780).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00018.23F.0419.000

Im RIS seit

05.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230419_OGH0002_0130OS00018_23F0000_000