Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde P* F* je zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (A I und A II) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 vierter Fall StGB (A I und A II), je mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A I, A II und A III) sowie je mehrerer Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (B) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (C) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde P* F* je zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (A römisch eins und A römisch zwei) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 vierter Fall StGB (A römisch eins und A römisch zwei), je mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A römisch eins, A römisch zwei und A römisch drei) sowie je mehrerer Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (B) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* und A*
A) mit seinen unmündigen Töchtern in wiederholten Angriffen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
I) ab dem Jahr 2016 bis zum 13. Juni 2017 mit der am 13. Juni 2003 geborenen S* F*, indem er mehrmals pro Woche mit Fingern in ihre Scheide eindrang, sie aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen und auch den vaginalen Geschlechtsverkehr in unzähligen Angriffen vollzog, wobeirömisch eins) ab dem Jahr 2016 bis zum 13. Juni 2017 mit der am 13. Juni 2003 geborenen S* F*, indem er mehrmals pro Woche mit Fingern in ihre Scheide eindrang, sie aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen und auch den vaginalen Geschlechtsverkehr in unzähligen Angriffen vollzog, wobei
1) eine Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte, nämlich eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit erheblichen Begleitsymptomen, und1) eine Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Folge hatte, nämlich eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit erheblichen Begleitsymptomen, und
2) die Unmündige durch eine Tat in besonderer Weise erniedrigt wurde, zumal sie sein Ejakulat schlucken musste,
II) bis zum 27. Juli 2019 (US 6) mit der am 27. Juli 2005 geborenen A* F*, indem er sie in unzähligen Angriffen zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen sowie in unzähligen Angriffen den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, wobeirömisch zwei) bis zum 27. Juli 2019 (US 6) mit der am 27. Juli 2005 geborenen A* F*, indem er sie in unzähligen Angriffen zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen sowie in unzähligen Angriffen den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, wobei
1) eine Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte, nämlich eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode mit Selbstverletzungstendenzen und wiederkehrenden Suizidgedanken, und1) eine Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Folge hatte, nämlich eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode mit Selbstverletzungstendenzen und wiederkehrenden Suizidgedanken, und
2) die Unmündige durch eine Tat in besonderer Weise erniedrigt wurde, zumal sie sein Ejakulat schlucken musste, sowie
III) ab dem Jahr 2020 bis zum 3. April 2022 mit der am 23. Jänner 2015 geborenen E* F*, indem er den vaginalen Geschlechtsverkehr an dem Kind in mehrmaligen Angriffen vollzog,römisch drei) ab dem Jahr 2020 bis zum 3. April 2022 mit der am 23. Jänner 2015 geborenen E* F*, indem er den vaginalen Geschlechtsverkehr an dem Kind in mehrmaligen Angriffen vollzog,
B) durch Teile der zu A geschilderten Tathandlungen mit seinen Töchtern S* F*, A* F* und E* F*, sohin mit Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt sind, den Beischlaf vollzogen und
C) durch die zu A geschilderten Tathandlungen an seinen Töchtern S* F*, A* F* und E* F*, sohin mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von solchen Personen an sich vornehmen lassen.