Die Verfahrensrüge erweist sich daher als unbegründet. In der aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO erhobenen Mängelrüge bezeichnet der Beschwerdeführer die vom Erstgericht für die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns und des Wissens um die Herkunft des verhehlten Guts aus einem Einbruchsdiebstahl angegebenen Gründe als bloße Scheinbegründung, die sich nicht auf den Denkgesetzen entsprechende Schlußfolgerungen stützen könne; eine Begründung mit 'präsumtiv' und 'professionell' habe der Oberste Gerichtshof bereits in seinem aufhebenden Erkenntnis als unzureichend abgelehnt (S. 177/II). Bei den damit (übrigens nur für das Wort 'professionell' zutreffend) bezogenen Ausführungen ging es jedoch darum, daß die seinerzeitige Wiedergabe des Eindrucks des Zeugen C, A mache solche Einkäufe (gemeint: wie den gegenständlichen) 'professionell', eine eindeutige Feststellung über die gewerbsmäßige Tendenz des Hehlers ebensowenig ersetzen konnte, wie die Bezeichnung der gegenständlichen Tat als 'professioneller Kauf'. Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erflossenen Urteils war demnach - hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit - wegen des Fehlens einer eindeutigen Feststellung über ihr Vorliegen erforderlich und nicht etwa, weil eine solche Feststellung, wie es nun der Fall ist, getroffen und - neben anderen Argumenten - mit 'professioneller' Vorgangsweise des Beschwerdeführers begründet wurde. Daß sich aus der Erkenntnis, ein Hehler handle in professioneller Manier, ein den Denkgesetzen entsprechender Schluß auf die sein Vorgehen bestimmende gewerbsmäßige Tendenz ziehen läßt, kann ebensowenig bezweifelt werden, wie die Schlüssigkeit der weiteren, oben bereits teilweise wiedergegebenen Argumente des Erstgerichts zu den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Die ausführliche, sämtliche Besonderheiten des Tatgeschehens erörternde Begründung des Schöffensenats, insbesondere auch zur Frage des Wissens des Beschwerdeführers um die Herkunft der von ihm verhehlten Waren aus einem Einbruchsdiebstahl, ist vielmehr mängelfrei. Die dagegen gerichteten Beschwerdeausführungen stellen in Wahrheit nur einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung dar.Die Verfahrensrüge erweist sich daher als unbegründet. In der aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Mängelrüge bezeichnet der Beschwerdeführer die vom Erstgericht für die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns und des Wissens um die Herkunft des verhehlten Guts aus einem Einbruchsdiebstahl angegebenen Gründe als bloße Scheinbegründung, die sich nicht auf den Denkgesetzen entsprechende Schlußfolgerungen stützen könne; eine Begründung mit 'präsumtiv' und 'professionell' habe der Oberste Gerichtshof bereits in seinem aufhebenden Erkenntnis als unzureichend abgelehnt (S. 177/II). Bei den damit (übrigens nur für das Wort 'professionell' zutreffend) bezogenen Ausführungen ging es jedoch darum, daß die seinerzeitige Wiedergabe des Eindrucks des Zeugen C, A mache solche Einkäufe (gemeint: wie den gegenständlichen) 'professionell', eine eindeutige Feststellung über die gewerbsmäßige Tendenz des Hehlers ebensowenig ersetzen konnte, wie die Bezeichnung der gegenständlichen Tat als 'professioneller Kauf'. Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erflossenen Urteils war demnach - hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit - wegen des Fehlens einer eindeutigen Feststellung über ihr Vorliegen erforderlich und nicht etwa, weil eine solche Feststellung, wie es nun der Fall ist, getroffen und - neben anderen Argumenten - mit 'professioneller' Vorgangsweise des Beschwerdeführers begründet wurde. Daß sich aus der Erkenntnis, ein Hehler handle in professioneller Manier, ein den Denkgesetzen entsprechender Schluß auf die sein Vorgehen bestimmende gewerbsmäßige Tendenz ziehen läßt, kann ebensowenig bezweifelt werden, wie die Schlüssigkeit der weiteren, oben bereits teilweise wiedergegebenen Argumente des Erstgerichts zu den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Die ausführliche, sämtliche Besonderheiten des Tatgeschehens erörternde Begründung des Schöffensenats, insbesondere auch zur Frage des Wissens des Beschwerdeführers um die Herkunft der von ihm verhehlten Waren aus einem Einbruchsdiebstahl, ist vielmehr mängelfrei. Die dagegen gerichteten Beschwerdeausführungen stellen in Wahrheit nur einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung dar.
Bei der Behandlung der sohin zu verwerfenden Nichtigkeitsbeschwerde zeigte sich jedoch, daß das angefochtene Urteil an anderen, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten materiellen Nichtigkeiten (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b und Z. 11 StPO) leidet, die sich zu dessen Nachteil auswirken und daher gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen sind:Bei der Behandlung der sohin zu verwerfenden Nichtigkeitsbeschwerde zeigte sich jedoch, daß das angefochtene Urteil an anderen, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten materiellen Nichtigkeiten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 11, StPO) leidet, die sich zu dessen Nachteil auswirken und daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifen sind:
Im ersten Rechtsgang waren die Qualifikationen des § 164 Abs 3 StGB lediglich bezüglich des Faktums I/2Im ersten Rechtsgang waren die Qualifikationen des Paragraph 164, Absatz 3, StGB lediglich bezüglich des Faktums I/2
(Verhehlung der von Gerhard C durch Einbruch gestohlenen Waren) angenommen worden (S. 84, 87/II). Nur darauf erstreckte sich die seinerzeitige Anfechtung durch den Beschwerdeführer. Mit dem Erfolg seiner Beschwerde war daher vom aufhebenden Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs der Schuldspruch 'im übrigen', so insbesondere zu I/1 - Verhehlung des dem Werner B durch Einbruch gestohlenen Funkgeräts - nicht betroffen worden und daher unberührt geblieben (S. 170/II). In diesem Umfang wäre daher dieser in (Teil-) Rechtskraft erwachsene Schuldspruch dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des zweiten Rechtsgangs unverändert zugrundezulegen gewesen (vgl. 12 Os 42/82). Durch die Qualifikation auch dieser Tat (I/1) nach § 164 Abs 3, zweitem und drittem Fall, StGB statt einer ausdrücklichen Beschränkung des Ausspruchs über die diesbezügliche rechtliche Subsumtion auf den eingeschränkten Gegenstand des zweiten Rechtsgangs (I/2) verstieß das Schöffengericht gegen den insbesondere aus den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der Strafprozeßordnung hervorgehenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft, indem es unzulässigerweise den bereits rechtskräftigen, die in Rede stehenden Qualifikationen nicht enthaltenden Schuldspruch abänderte.(Verhehlung der von Gerhard C durch Einbruch gestohlenen Waren) angenommen worden (S. 84, 87/II). Nur darauf erstreckte sich die seinerzeitige Anfechtung durch den Beschwerdeführer. Mit dem Erfolg seiner Beschwerde war daher vom aufhebenden Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs der Schuldspruch 'im übrigen', so insbesondere zu I/1 - Verhehlung des dem Werner B durch Einbruch gestohlenen Funkgeräts - nicht betroffen worden und daher unberührt geblieben (S. 170/II). In diesem Umfang wäre daher dieser in (Teil-) Rechtskraft erwachsene Schuldspruch dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des zweiten Rechtsgangs unverändert zugrundezulegen gewesen vergleiche 12 Os 42/82). Durch die Qualifikation auch dieser Tat (I/1) nach Paragraph 164, Absatz 3,, zweitem und drittem Fall, StGB statt einer ausdrücklichen Beschränkung des Ausspruchs über die diesbezügliche rechtliche Subsumtion auf den eingeschränkten Gegenstand des zweiten Rechtsgangs (I/2) verstieß das Schöffengericht gegen den insbesondere aus den Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstücks der Strafprozeßordnung hervorgehenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft, indem es unzulässigerweise den bereits rechtskräftigen, die in Rede stehenden Qualifikationen nicht enthaltenden Schuldspruch abänderte.
Soweit auch zu I 1 des Schuldspruchs die Qualifikationen nach § 164 Abs 3 (zweiter und dritter Fall) StGBSoweit auch zu römisch eins 1 des Schuldspruchs die Qualifikationen nach Paragraph 164, Absatz 3, (zweiter und dritter Fall) StGB
angenommen wurde, war der Schuldspruch daher zu kassieren. Im angefochtenen Urteil wird dem Angeklagten die Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z. 1 StGB (nur) vom 25.November 1981, 13,00 Uhr, bis 21. September 1982, 11,45 Uhr, auf die Strafe angerechnet, weil das Erstgericht ersichtlich von der (unrichtigen) Annahme ausging, die (vorangegangene) weitere Vorhaft vom 19.Februar 1981, 8,45 Uhr, bis 25. November 1981, 13,00 Uhr, sei bereits im ersten Rechtsgang (S. 87/II) rechtswirksam angerechnet worden. Dabei übersah es jedoch, daß der Oberste Gerichtshof dieses Urteil (auch) im Strafausspruch (S. 171/II) und damit auch im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben hat (LSK. 1977/277), sodaß die Vorhaft zur Vermeidung eines Nachteils für den Angeklagten im zweiten Rechtsgang (neuerlich) ihrem gesamten Umfang nach anzurechnen gewesen wäre. Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher gemäß § 290 Abs 1 StPO spruchgemäß zu ergänzen, wobei dem Angeklagten A, der am 5. November 1982 um 13 Uhr enthaftet wurde (S. 269/II), die bis zur Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft zugebrachte Zeit (siehe § 400 StPO) urteilsmäßig auf die Strafe anzurechnen war (S. 228/II).angenommen wurde, war der Schuldspruch daher zu kassieren. Im angefochtenen Urteil wird dem Angeklagten die Vorhaft gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (nur) vom 25.November 1981, 13,00 Uhr, bis 21. September 1982, 11,45 Uhr, auf die Strafe angerechnet, weil das Erstgericht ersichtlich von der (unrichtigen) Annahme ausging, die (vorangegangene) weitere Vorhaft vom 19.Februar 1981, 8,45 Uhr, bis 25. November 1981, 13,00 Uhr, sei bereits im ersten Rechtsgang (S. 87/II) rechtswirksam angerechnet worden. Dabei übersah es jedoch, daß der Oberste Gerichtshof dieses Urteil (auch) im Strafausspruch (S. 171/II) und damit auch im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben hat (LSK. 1977/277), sodaß die Vorhaft zur Vermeidung eines Nachteils für den Angeklagten im zweiten Rechtsgang (neuerlich) ihrem gesamten Umfang nach anzurechnen gewesen wäre. Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO spruchgemäß zu ergänzen, wobei dem Angeklagten A, der am 5. November 1982 um 13 Uhr enthaftet wurde (S. 269/II), die bis zur Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft zugebrachte Zeit (siehe Paragraph 400, StPO) urteilsmäßig auf die Strafe anzurechnen war (S. 228/II).
Bei der durch die Änderung des Schuldspruchs erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe, die nach § 164 Abs 3 StGB zu verhängen war, konnte der Gerichtshof, wie schon das Erstgericht, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den hohen Schaden, die (zu I 2 weiterhin gegebene) doppelte Qualifikation (nach § 164 Abs 3 StGB) und den raschen Rückfall (schon ab Anfang 1980 nach einer erst mit 19.September 1979 vollzogenen letzten Strafhaft), als mildernd hingegen das Teilgeständnis und die Schadensgutmachung werten.Bei der durch die Änderung des Schuldspruchs erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe, die nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB zu verhängen war, konnte der Gerichtshof, wie schon das Erstgericht, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den hohen Schaden, die (zu römisch eins 2 weiterhin gegebene) doppelte Qualifikation (nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB) und den raschen Rückfall (schon ab Anfang 1980 nach einer erst mit 19.September 1979 vollzogenen letzten Strafhaft), als mildernd hingegen das Teilgeständnis und die Schadensgutmachung werten.
Das Geständnis des Angeklagten war schon vom Schöffensenat, weil die belastenden Qualifikationen nicht umfassend, zutreffend nur als Teilgeständnis gewertet worden. Von der Verleitung durch andere kann bei einem gewerbsmäßigen Hehler vom Format des Angeklagten A unter den gegebenen Umständen ebensowenig die Rede sein wie von der Ausnützung einer 'aufstoßenden' (gemeint wohl: besonders verlockenden) Gelegenheit, die ja nicht schlechthin immer schon dann angenommen werden kann, wenn einem Hehler Diebsbeute angeboten wird (Leukauf-Steininger2 RN. 15 zu § 34 StGB). Auf der Basis der vorstehend angeführten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (§ 32 StGB) erscheint angesichts des etwas eingeschränkten Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten angemessen.Das Geständnis des Angeklagten war schon vom Schöffensenat, weil die belastenden Qualifikationen nicht umfassend, zutreffend nur als Teilgeständnis gewertet worden. Von der Verleitung durch andere kann bei einem gewerbsmäßigen Hehler vom Format des Angeklagten A unter den gegebenen Umständen ebensowenig die Rede sein wie von der Ausnützung einer 'aufstoßenden' (gemeint wohl: besonders verlockenden) Gelegenheit, die ja nicht schlechthin immer schon dann angenommen werden kann, wenn einem Hehler Diebsbeute angeboten wird (Leukauf-Steininger2 RN. 15 zu Paragraph 34, StGB). Auf der Basis der vorstehend angeführten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (Paragraph 32, StGB) erscheint angesichts des etwas eingeschränkten Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten angemessen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Strafneubemessung zu verweisen.