Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, bezüglich Wolfgang M*** im Schuldspruch F I 1 sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, bezüglich Wolfgang M*** im Schuldspruch F römisch eins 1 sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Wolfgang M*** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 21. April 1984 in Venedig durch die bei einem Beamten der Questura di Venezia erstattete unrichtige Diebstahlsanzeige betreffend den Personenkraftwagen "Citroen GTi", Kennzeichen W 309.057, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vorgetäuscht, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.Wolfgang M*** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 21. April 1984 in Venedig durch die bei einem Beamten der Questura di Venezia erstattete unrichtige Diebstahlsanzeige betreffend den Personenkraftwagen "Citroen GTi", Kennzeichen W 309.057, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vorgetäuscht, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Wolfgang M*** wird für die nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen ihm weiter zur Last liegenden strafbaren Handlungen
1. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (höherer Strafsatz) und 15 StGB (A I, A II 1, C I 1 und E II), 2. des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B), 3. des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (C I 2, C II, F I 2 und 3) und 4. des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach § 151 Abs 1 Z. 1 StGB (D) nach § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 (eineinhalb) Jahren verurteilt.1. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, (höherer Strafsatz) und 15 StGB (A römisch eins, A römisch zwei 1, C römisch eins 1 und E römisch zwei), 2. des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (B), 3. des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (C römisch eins 2, C römisch zwei, F römisch eins 2 und 3) und 4. des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (D) nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 (eineinhalb) Jahren verurteilt.
Die Wolfgang M*** betreffenden Aussprüche über die Vorhaftanrechnung nach § 38 StGB, ferner nach § 366 Abs 2 StPO und nach § 389 StPO werden aus dem Ersturteil übernommen. Mit seiner Berufung wird Wolfgang M*** auf diese Entscheidung verwiesen.Die Wolfgang M*** betreffenden Aussprüche über die Vorhaftanrechnung nach Paragraph 38, StGB, ferner nach Paragraph 366, Absatz 2, StPO und nach Paragraph 389, StPO werden aus dem Ersturteil übernommen. Mit seiner Berufung wird Wolfgang M*** auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen Wolfgang M*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen Wolfgang M*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.