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Entscheidung 13 Os 18/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os18/98

Entscheidungsdatum

04.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Paul S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21.Oktober 1997, GZ 18 römisch fünf r 352/97-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten Paul S***** und des Verteidigers Mag.Martin Mennel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurde Paul S***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, teils als Bestimmungs-, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB (A römisch drei), des Verbrechens nach Paragraph 14, Absatz eins, SGG (C) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (D) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu A römisch drei)

1. beigetragen, daß der Mitangeklagte (und deswegen auch verurteilte) Dirk R***** vom 17. bis 18.April 1997 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Franz L***** als Mittäter Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca 100 Gramm Kokain aus- und einführte, nämlich von Spanien über Frankreich in die Schweiz schmuggelte (A römisch eins 1), indem er über den Mittelsmann des mit selbem Urteil ebenfalls rechtskräftig verurteilten Gottfried K***** eine Probelieferung von ca 100 Gramm Kokain bei Dirk R***** in Spanien bestellte,

2. im Zeitraum November 1996 bis 19.April 1996 in Vorarlberg zum Schmuggel einer nicht näher feststellbaren, zumindest aber einer großen Menge Heroin durch Raimund G***** von Zürich nach Österreich durch Vorfinanzierung beigetragen oder durch Auftragserteilung diesen bestimmt;

zu C) mit Gottfried K***** und Dirk R***** am 13.April 1997 in Frastanz die gemeinsame Ausführung einer in Paragraph 12, Absatz eins, SGG bezeichneten strafbaren Handlung verabredet, indem sie die Lieferung und den Transport von 5 kg Kokain und 5 kg Haschisch aus Spanien nach Vorarlberg, sohin die Aus- und Einfuhr einer "übergroßen" Menge Suchtgift vereinbarten sowie den Preis aushandelten, schließlich

zu D) (zusammengefaßt und verkürzt wiedergegeben) von März 1996 bis 19. April 1997 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Haschisch, Kokain und Heroin erworben und besessen.

Den Schuldspruch wegen Verbrechens nach Paragraph 14, Absatz eins, SGG bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Aufnahmen von Telefongesprächen der involvierten Angeklagten (Paragraphen 149, a ff StPO) aufgrund ihres Inhaltes und der Einlassung insbesondere des Angeklagten Gottfried K***** im Vorverfahren sowie von Depositionen der Angeklagten Dirk R***** und des Zeugen Frank L***** bloß als sondierende Vorgespräche und damit keineswegs unlogisch als Indizien für das Zustandekommen der inkriminierten Vereinbarung bei dem Treffen vom 13.April 1997 gewertet.

Den Urteilsannahmen zu der bei diesem Treffen zwischen den Angeklagten erzielten Willenseinigung über die Ausführung der in ihren wesentlichen Umrissen geplanten Aus- und Einfuhr von Suchtgift steht aber auch die Zusage einer Probelieferung seitens des Angeklagten Dirk R***** nicht entgegen. Da nämlich für eine - dem Tatbild des (verbrecherischen) Komplotts nach Paragraph 277, StGB entsprechende - Verabredung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SGG eine Absprache auf "unsicherer Tatsachengrundlage", wie zB durch Abhängigmachen der Tatausführung vom Eintritt einer (nicht gerade unmöglichen) Bedingung ausreicht vergleiche insbesondere Steininger in WK, Rz 4 und 6 zu Paragraph 277, StGB), konnte im vorliegenden Fall die endgültige Gestaltung des nur rahmenmäßig vereinbarten Preises sehr wohl der abschließenden Orientierung an der - in einer Probe zu prüfenden - Qualität des zu liefernden Suchtgiftes vorbehalten bleiben. Von dem behaupteten inneren Widerspruch kann daher keine Rede sein.

Soweit die Beschwerde schließlich den Urteils- feststellungen über die endgültige Entschlossenheit aller Komplottanten zur Tatausführung einzelne von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Passagen aus den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung entgegenhält, die auf eine Relativierung des Inhalts des Gespräches vom 13.April 1997 abzielen, sucht sie einer für den Angeklagten günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen und kritisiert damit unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierte Äußerung des Zeugen Frank L*****, daß lediglich "etwas abgezogen werden" aber nicht geliefert werden sollte (S 271 f/V), bezieht sich bloß auf den mitgehörten Inhalt der vorangegangenen Telefonate und ist für die Beurteilung des Gespräches vom 13.April 1997 ohne Bedeutung.

Schließlich versagt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,).

Die Verabredung nach Paragraph 14, SGG setzt - ebenso wie das (verbrecherische) Komplott gemäß Paragraph 277, StGB - voraus, daß zwar bereits die wesentlichen Merkmale der geplanten Tat konkretisiert sind und über deren Ausführung zwischen den hiezu ernstlich entschlossenen Komplottanten in groben Umrissen Einigkeit besteht. Jedoch ist es nicht erforderlich, daß die Tat auch schon in allen näheren Einzelheiten, etwa in bezug auf den Tatort, die genaue Tatzeit und das Tatobjekt feststeht. Demnach reicht es für die Annahme einer Verabredung nach Paragraph 14, SGG aus, daß der endgültige Lieferzeitpunkt und die endgültigen Zahlungsmodalitäten vorläufig offengelassen werden, wenn sich - wie hier - die tatplankonforme Willenseinigung bereits sowohl auf die Menge des zu liefernden Suchtgiftes als auch auf einen festgelegten (engen) Preisrahmen erstreckt, der nur mehr eine geringe qualitätsabhängige Gestaltungsmöglichkeit offen ließ. Das Fehlen der endgültigen Fixierung der Tatzeit und einer abschließenden Regelung der Zahlungsmodalitäten stand demnach der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 14, SGG nicht entgegen (zur Frage der Konkretisierung der verabredeten Tat vergleiche insbesondere Steininger, aaO, Rz 6, Leukauf/Steininger, Komm3, RN 3, und Mayerhofer/Rieder StGB4 E 5 und 8 - jeweils zu Paragraph 277, StGB).

Der bekämpfte Schuldspruch erging daher rechtsrichtig.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die gewinnorientierte Tatbegehung, als mildernd hingegen die durch die Suchtgiftergebenheit eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, die Suchtgiftsicherstellung und die großteils geständige Verantwortung.

Den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft. Während der erstere die Herabsetzung der Strafe anstrebt, begehrt zweitere deren Erhöhung. Beide Berufungen sind nicht im Recht.

Das Schöffengericht hat nämlich die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig sowie richtig erfaßt und entgegen beiden Berufungsausführungen auch zutreffend gewichtet, sodaß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe sowohl seiner Persönlichkeit und dem Ausmaß seiner Schuld - unter ausreichender Berücksichtigung des erheblich getrübten Vorlebens und der Suchtgiftergebenheit - als auch den sozialen Störwert der von ihm begangenen Straftaten gerecht wird. Die Strafe bedarf daher weder einer Erhöhung, noch ist sie einer Reduktion zugänglich. Den Berufungen konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49838 13D00188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00018.98.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19980304_OGH0002_0130OS00018_9800000_000