Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Aufnahmen von Telefongesprächen der involvierten Angeklagten (§§ 149 a ff StPO) aufgrund ihres Inhaltes und der Einlassung insbesondere des Angeklagten Gottfried K***** im Vorverfahren sowie von Depositionen der Angeklagten Dirk R***** und des Zeugen Frank L***** bloß als sondierende Vorgespräche und damit keineswegs unlogisch als Indizien für das Zustandekommen der inkriminierten Vereinbarung bei dem Treffen vom 13.April 1997 gewertet.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Aufnahmen von Telefongesprächen der involvierten Angeklagten (Paragraphen 149, a ff StPO) aufgrund ihres Inhaltes und der Einlassung insbesondere des Angeklagten Gottfried K***** im Vorverfahren sowie von Depositionen der Angeklagten Dirk R***** und des Zeugen Frank L***** bloß als sondierende Vorgespräche und damit keineswegs unlogisch als Indizien für das Zustandekommen der inkriminierten Vereinbarung bei dem Treffen vom 13.April 1997 gewertet.
Den Urteilsannahmen zu der bei diesem Treffen zwischen den Angeklagten erzielten Willenseinigung über die Ausführung der in ihren wesentlichen Umrissen geplanten Aus- und Einfuhr von Suchtgift steht aber auch die Zusage einer Probelieferung seitens des Angeklagten Dirk R***** nicht entgegen. Da nämlich für eine - dem Tatbild des (verbrecherischen) Komplotts nach § 277 StGB entsprechende - Verabredung gemäß § 14 Abs 1 SGG eine Absprache auf "unsicherer Tatsachengrundlage", wie zB durch Abhängigmachen der Tatausführung vom Eintritt einer (nicht gerade unmöglichen) Bedingung ausreicht (vgl insbesondere Steininger in WK, Rz 4 und 6 zu § 277 StGB), konnte im vorliegenden Fall die endgültige Gestaltung des nur rahmenmäßig vereinbarten Preises sehr wohl der abschließenden Orientierung an der - in einer Probe zu prüfenden - Qualität des zu liefernden Suchtgiftes vorbehalten bleiben. Von dem behaupteten inneren Widerspruch kann daher keine Rede sein.Den Urteilsannahmen zu der bei diesem Treffen zwischen den Angeklagten erzielten Willenseinigung über die Ausführung der in ihren wesentlichen Umrissen geplanten Aus- und Einfuhr von Suchtgift steht aber auch die Zusage einer Probelieferung seitens des Angeklagten Dirk R***** nicht entgegen. Da nämlich für eine - dem Tatbild des (verbrecherischen) Komplotts nach Paragraph 277, StGB entsprechende - Verabredung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SGG eine Absprache auf "unsicherer Tatsachengrundlage", wie zB durch Abhängigmachen der Tatausführung vom Eintritt einer (nicht gerade unmöglichen) Bedingung ausreicht vergleiche insbesondere Steininger in WK, Rz 4 und 6 zu Paragraph 277, StGB), konnte im vorliegenden Fall die endgültige Gestaltung des nur rahmenmäßig vereinbarten Preises sehr wohl der abschließenden Orientierung an der - in einer Probe zu prüfenden - Qualität des zu liefernden Suchtgiftes vorbehalten bleiben. Von dem behaupteten inneren Widerspruch kann daher keine Rede sein.
Soweit die Beschwerde schließlich den Urteils- feststellungen über die endgültige Entschlossenheit aller Komplottanten zur Tatausführung einzelne von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Passagen aus den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung entgegenhält, die auf eine Relativierung des Inhalts des Gespräches vom 13.April 1997 abzielen, sucht sie einer für den Angeklagten günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen und kritisiert damit unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierte Äußerung des Zeugen Frank L*****, daß lediglich "etwas abgezogen werden" aber nicht geliefert werden sollte (S 271 f/V), bezieht sich bloß auf den mitgehörten Inhalt der vorangegangenen Telefonate und ist für die Beurteilung des Gespräches vom 13.April 1997 ohne Bedeutung.
Schließlich versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a).Schließlich versagt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,).
Die Verabredung nach § 14 SGG setzt - ebenso wie das (verbrecherische) Komplott gemäß § 277 StGB - voraus, daß zwar bereits die wesentlichen Merkmale der geplanten Tat konkretisiert sind und über deren Ausführung zwischen den hiezu ernstlich entschlossenen Komplottanten in groben Umrissen Einigkeit besteht. Jedoch ist es nicht erforderlich, daß die Tat auch schon in allen näheren Einzelheiten, etwa in bezug auf den Tatort, die genaue Tatzeit und das Tatobjekt feststeht. Demnach reicht es für die Annahme einer Verabredung nach § 14 SGG aus, daß der endgültige Lieferzeitpunkt und die endgültigen Zahlungsmodalitäten vorläufig offengelassen werden, wenn sich - wie hier - die tatplankonforme Willenseinigung bereits sowohl auf die Menge des zu liefernden Suchtgiftes als auch auf einen festgelegten (engen) Preisrahmen erstreckt, der nur mehr eine geringe qualitätsabhängige Gestaltungsmöglichkeit offen ließ. Das Fehlen der endgültigen Fixierung der Tatzeit und einer abschließenden Regelung der Zahlungsmodalitäten stand demnach der Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 SGG nicht entgegen (zur Frage der Konkretisierung der verabredeten Tat vgl insbesondere Steininger, aaO, Rz 6, Leukauf/Steininger, Komm3, RN 3, und Mayerhofer/Rieder StGB4 E 5 und 8 - jeweils zu § 277 StGB).Die Verabredung nach Paragraph 14, SGG setzt - ebenso wie das (verbrecherische) Komplott gemäß Paragraph 277, StGB - voraus, daß zwar bereits die wesentlichen Merkmale der geplanten Tat konkretisiert sind und über deren Ausführung zwischen den hiezu ernstlich entschlossenen Komplottanten in groben Umrissen Einigkeit besteht. Jedoch ist es nicht erforderlich, daß die Tat auch schon in allen näheren Einzelheiten, etwa in bezug auf den Tatort, die genaue Tatzeit und das Tatobjekt feststeht. Demnach reicht es für die Annahme einer Verabredung nach Paragraph 14, SGG aus, daß der endgültige Lieferzeitpunkt und die endgültigen Zahlungsmodalitäten vorläufig offengelassen werden, wenn sich - wie hier - die tatplankonforme Willenseinigung bereits sowohl auf die Menge des zu liefernden Suchtgiftes als auch auf einen festgelegten (engen) Preisrahmen erstreckt, der nur mehr eine geringe qualitätsabhängige Gestaltungsmöglichkeit offen ließ. Das Fehlen der endgültigen Fixierung der Tatzeit und einer abschließenden Regelung der Zahlungsmodalitäten stand demnach der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 14, SGG nicht entgegen (zur Frage der Konkretisierung der verabredeten Tat vergleiche insbesondere Steininger, aaO, Rz 6, Leukauf/Steininger, Komm3, RN 3, und Mayerhofer/Rieder StGB4 E 5 und 8 - jeweils zu Paragraph 277, StGB).
Der bekämpfte Schuldspruch erging daher rechtsrichtig.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs 1 SGG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die gewinnorientierte Tatbegehung, als mildernd hingegen die durch die Suchtgiftergebenheit eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, die Suchtgiftsicherstellung und die großteils geständige Verantwortung.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die gewinnorientierte Tatbegehung, als mildernd hingegen die durch die Suchtgiftergebenheit eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, die Suchtgiftsicherstellung und die großteils geständige Verantwortung.
Den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft. Während der erstere die Herabsetzung der Strafe anstrebt, begehrt zweitere deren Erhöhung. Beide Berufungen sind nicht im Recht.
Das Schöffengericht hat nämlich die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig sowie richtig erfaßt und entgegen beiden Berufungsausführungen auch zutreffend gewichtet, sodaß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe sowohl seiner Persönlichkeit und dem Ausmaß seiner Schuld - unter ausreichender Berücksichtigung des erheblich getrübten Vorlebens und der Suchtgiftergebenheit - als auch den sozialen Störwert der von ihm begangenen Straftaten gerecht wird. Die Strafe bedarf daher weder einer Erhöhung, noch ist sie einer Reduktion zugänglich. Den Berufungen konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.