In tatsächlicher Hinsicht ging das Schöffengericht - gerade noch deutlich genug zu erkennen (vgl insbesondere den nicht ausdrücklich auf E***** eingeschränkten Einschub im ersten Satz der US 8) und aus Z 5 erster Fall unangefochten - davon aus, dass (auch) der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) B*****s in Betreff der (einerseits aus- und eingeführten, andererseits mit E***** in Verkehr gesetzten) Gesamtmengen von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet war, wie es für die rechtliche Annahme einer so gebildeten tatbestandlichen Handlungseinheit verlangt wird (SSt 50/38 = EvBl 1980/20; zuletzt statt aller: EvBl 2000/136). Die nominell aus "Z 9 lit a iVm Z 5" des § 281 Abs 1 StPO gegen den Schuldspruch wegen Inverkehrsetzens von ca 1 Kilogramm Heroin als Mittäterin des E***** (I/A/2/c) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.In tatsächlicher Hinsicht ging das Schöffengericht - gerade noch deutlich genug zu erkennen vergleiche insbesondere den nicht ausdrücklich auf E***** eingeschränkten Einschub im ersten Satz der US 8) und aus Ziffer 5, erster Fall unangefochten - davon aus, dass (auch) der Wille (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) B*****s in Betreff der (einerseits aus- und eingeführten, andererseits mit E***** in Verkehr gesetzten) Gesamtmengen von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet war, wie es für die rechtliche Annahme einer so gebildeten tatbestandlichen Handlungseinheit verlangt wird (SSt 50/38 = EvBl 1980/20; zuletzt statt aller: EvBl 2000/136). Die nominell aus "Z 9 Litera a, in Verbindung mit Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen den Schuldspruch wegen Inverkehrsetzens von ca 1 Kilogramm Heroin als Mittäterin des E***** (I/A/2/c) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Vorwurf von Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) entbehrt der deutlich und bestimmt vorgetragenen Behauptung unrichtiger Wiedergabe eines bei den Akten erliegenden Vernehmungs- oder Sitzungsprotokolls in den Entscheidungsgründen (US 8 f hinsichtlich der Feststellung der in Verkehr gesetzten Gesamtmenge, US 10 hinsichtlich der von B***** allein durchgeführten Übergaben; vgl im Übrigen die Seiten 99, 405 in Bd I sowie 17, 139, 141, 145, 147, 167, 169, 177 in Bd II). Dass auch das Erreichen von Grenz- (§ 28 Abs 6 SMG) oder Übermenge (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG) nicht oder nur offenbar unzureichend begründet worden sei, behauptet die Mängelrüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) mit ihrer Kritik an der Feststellung, die in Verkehr gesetzte Gesamtmenge (I/A/c) sei bei 45 Gramm zuzüglich einer jedenfalls "im Kilobereich" liegenden geschmuggelten Menge ("mit durchschnittlichem Wirkstoffgehalt") anzusiedeln (US 7 vorletzter Absatz; vgl auch die - aus Z 5 erster Fall nicht gerügte - Feststellung in US 7 zweiter Absatz), nicht und spricht solcherart keine entscheidende Tatsache an.Der Vorwurf von Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) entbehrt der deutlich und bestimmt vorgetragenen Behauptung unrichtiger Wiedergabe eines bei den Akten erliegenden Vernehmungs- oder Sitzungsprotokolls in den Entscheidungsgründen (US 8 f hinsichtlich der Feststellung der in Verkehr gesetzten Gesamtmenge, US 10 hinsichtlich der von B***** allein durchgeführten Übergaben; vergleiche im Übrigen die Seiten 99, 405 in Bd römisch eins sowie 17, 139, 141, 145, 147, 167, 169, 177 in Bd römisch zwei). Dass auch das Erreichen von Grenz- (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) oder Übermenge (Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) nicht oder nur offenbar unzureichend begründet worden sei, behauptet die Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) mit ihrer Kritik an der Feststellung, die in Verkehr gesetzte Gesamtmenge (I/A/c) sei bei 45 Gramm zuzüglich einer jedenfalls "im Kilobereich" liegenden geschmuggelten Menge ("mit durchschnittlichem Wirkstoffgehalt") anzusiedeln (US 7 vorletzter Absatz; vergleiche auch die - aus Ziffer 5, erster Fall nicht gerügte - Feststellung in US 7 zweiter Absatz), nicht und spricht solcherart keine entscheidende Tatsache an.
Der der Sache nach aus Z 10 erhobene Vorwurf, als "verkaufen", "zu den Abnehmern fahren", "anwesend sein" und "Geld übernehmen" bezeichnete Handlungen stellten weder unmittelbares In-Verkehr-Setzen noch psychische Unterstützung des E***** dar, übergeht den Umstand, dass die Tatrichter mit "verkaufen" nicht bloß einen Rechtstitel angesprochen, vielmehr iS der allgemeinen Bedeutung des Wortes auf der Tatsachenebene zum Ausdruck gebracht haben, dass die Beiden solcherart - bei der Weitergabe des Suchtgiftes gewollt arbeitsteilig zusammenwirkend (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 26) - den Abnehmern das Heroin "gegen Zahlung einer bestimmten Summe als Eigentum überließen" (vgl § 1053 ABGB). So übergab B*****, "wenn E***** keine Zeit hatte, zu den Abnehmern zu fahren", das Heroin allein. Demnach bloß zur Illustration des gemeinsamen Wollens weisen die Entscheidungsgründe auf die gemeinsamen Fahrten, die Anwesenheit B*****s, "wenn das Heroin und das Geld (teilweise sogar in ihrer Wohnung) aufgeteilt wurden" und die Übernahme geschuldeter Geldbeträge für E***** hin (US 7), ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass sich ihre Mitwirkung in diesen Handlungen erschöpfte, diese also nicht dazu dienten, das (bereits gelungene) In-Verkehr-Setzen, sei es durch unmittelbare Übergabe von Teilmengen, sei es durch Unterstützung des E*****, zu fördern.Der der Sache nach aus Ziffer 10, erhobene Vorwurf, als "verkaufen", "zu den Abnehmern fahren", "anwesend sein" und "Geld übernehmen" bezeichnete Handlungen stellten weder unmittelbares In-Verkehr-Setzen noch psychische Unterstützung des E***** dar, übergeht den Umstand, dass die Tatrichter mit "verkaufen" nicht bloß einen Rechtstitel angesprochen, vielmehr iS der allgemeinen Bedeutung des Wortes auf der Tatsachenebene zum Ausdruck gebracht haben, dass die Beiden solcherart - bei der Weitergabe des Suchtgiftes gewollt arbeitsteilig zusammenwirkend vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 26) - den Abnehmern das Heroin "gegen Zahlung einer bestimmten Summe als Eigentum überließen" vergleiche Paragraph 1053, ABGB). So übergab B*****, "wenn E***** keine Zeit hatte, zu den Abnehmern zu fahren", das Heroin allein. Demnach bloß zur Illustration des gemeinsamen Wollens weisen die Entscheidungsgründe auf die gemeinsamen Fahrten, die Anwesenheit B*****s, "wenn das Heroin und das Geld (teilweise sogar in ihrer Wohnung) aufgeteilt wurden" und die Übernahme geschuldeter Geldbeträge für E***** hin (US 7), ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass sich ihre Mitwirkung in diesen Handlungen erschöpfte, diese also nicht dazu dienten, das (bereits gelungene) In-Verkehr-Setzen, sei es durch unmittelbare Übergabe von Teilmengen, sei es durch Unterstützung des E*****, zu fördern.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.