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Entscheidung 13 Os 180/03×

Entscheidung 13 Os 180/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os180/03

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Maßnahmensache des Ludwig Leopold R***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 20. Oktober 2003, GZ 14 Hv 73/03a-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Betroffenen Ludwig Leopold R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er am 14. April 2003 in Wels unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, Radka G***** durch die mehrfach abgegebenen Äußerungen: "Ich bringe dich um, du Schlampe; du erlebst den nächsten Tag nicht mehr!", wobei er zur Bekräftigung der Drohung einen Schal mit gekreuzten Armen um ihren Hals legte, sowie die in weiterer Folge getätigte Äußerung: "Wenn's net so geht, dann verreckst du anders!", mit dem Tode gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

und hiedurch Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zuzurechnen wären.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welche jedoch fehl geht. Die Beschwerde behauptet eine Unvollständigkeit durch Übergehen der Verantwortung des Betroffenen, wonach es sich lediglich um eine Handlung "aus Spaß" gehandelt habe, "als er einen Schal ergriff, ihn Frau G***** mit gekreuzten Armen um den Hals legte und Anstalten machte zuzuziehen", übersieht jedoch die ohnedies hiezu im Urteil enthaltenen Ausführungen US 6.

Nominell als Undeutlichkeit, inhaltlich teils auch als Ziffer 9, Litera a, behauptet die Rüge das Fehlen wesentlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Betroffenen, weil sich aus den (von der Beschwerde zitierten Feststellungen) nicht entnehmen lasse, in Bezug auf welche konkrete Handlungen der Betroffene nach Ansicht des Erstgerichtes vorsätzlich gehandelt hätte, wobei auch offen bleibe, "ob das, was der Betroffene nach Meinung des Gerichtes beabsichtigt gehabt hat, ... Absicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB entspricht". Die Rüge geht ins Leere. Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen finden sich in den Urteilsgründen unmittelbar vor der von der Beschwerde zitierten Textstelle (siehe: "Durch diese Verbalattacken und auch das beschriebene anschließende Vorgehen ..."), jene zu der den Tathandlungen zugrundeliegenden jeweils erforderlichen subjektiven Tatseite mit einer Deutlichkeit, die nichts offen lässt, ohnedies in der von der Beschwerde zitierten Urteilsstelle (US 4, zweiter Absatz). Insoweit ist die Beschwerde mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).

Anmerkung

E72556 13Os180.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00180.03.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20040218_OGH0002_0130OS00180_0300000_000