Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welche jedoch fehl geht. Die Beschwerde behauptet eine Unvollständigkeit durch Übergehen der Verantwortung des Betroffenen, wonach es sich lediglich um eine Handlung "aus Spaß" gehandelt habe, "als er einen Schal ergriff, ihn Frau G***** mit gekreuzten Armen um den Hals legte und Anstalten machte zuzuziehen", übersieht jedoch die ohnedies hiezu im Urteil enthaltenen Ausführungen US 6.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welche jedoch fehl geht. Die Beschwerde behauptet eine Unvollständigkeit durch Übergehen der Verantwortung des Betroffenen, wonach es sich lediglich um eine Handlung "aus Spaß" gehandelt habe, "als er einen Schal ergriff, ihn Frau G***** mit gekreuzten Armen um den Hals legte und Anstalten machte zuzuziehen", übersieht jedoch die ohnedies hiezu im Urteil enthaltenen Ausführungen US 6.
Nominell als Undeutlichkeit, inhaltlich teils auch als Z 9 lit a behauptet die Rüge das Fehlen wesentlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Betroffenen, weil sich aus den (von der Beschwerde zitierten Feststellungen) nicht entnehmen lasse, in Bezug auf welche konkrete Handlungen der Betroffene nach Ansicht des Erstgerichtes vorsätzlich gehandelt hätte, wobei auch offen bleibe, "ob das, was der Betroffene nach Meinung des Gerichtes beabsichtigt gehabt hat, ... Absicht im Sinne des § 5 Abs 2 StGB entspricht". Die Rüge geht ins Leere. Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen finden sich in den Urteilsgründen unmittelbar vor der von der Beschwerde zitierten Textstelle (siehe: "Durch diese Verbalattacken und auch das beschriebene anschließende Vorgehen ..."), jene zu der den Tathandlungen zugrundeliegenden jeweils erforderlichen subjektiven Tatseite mit einer Deutlichkeit, die nichts offen lässt, ohnedies in der von der Beschwerde zitierten Urteilsstelle (US 4, zweiter Absatz). Insoweit ist die Beschwerde mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285d, 285i StPO).Nominell als Undeutlichkeit, inhaltlich teils auch als Ziffer 9, Litera a, behauptet die Rüge das Fehlen wesentlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Betroffenen, weil sich aus den (von der Beschwerde zitierten Feststellungen) nicht entnehmen lasse, in Bezug auf welche konkrete Handlungen der Betroffene nach Ansicht des Erstgerichtes vorsätzlich gehandelt hätte, wobei auch offen bleibe, "ob das, was der Betroffene nach Meinung des Gerichtes beabsichtigt gehabt hat, ... Absicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB entspricht". Die Rüge geht ins Leere. Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen finden sich in den Urteilsgründen unmittelbar vor der von der Beschwerde zitierten Textstelle (siehe: "Durch diese Verbalattacken und auch das beschriebene anschließende Vorgehen ..."), jene zu der den Tathandlungen zugrundeliegenden jeweils erforderlichen subjektiven Tatseite mit einer Deutlichkeit, die nichts offen lässt, ohnedies in der von der Beschwerde zitierten Urteilsstelle (US 4, zweiter Absatz). Insoweit ist die Beschwerde mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).