Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO, der Sache nach allein aus dem erstgenannten Grund erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach allein aus dem erstgenannten Grund erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Weshalb die beantragte Vernehmung des Tomocos K***** als Zeuge zum Beweis dafür, „dass er für die Firma P***** mit Aufleger des Angeklagten gefahren ist zwei Mal, die zu dem Zeitpunkt von der Firma P***** bzw der Firma H***** angemietet worden sind von der Firma A*****" (ON 67 S 21), geeignet sein sollte, eine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache zu beweisen, lag nicht auf der Hand und wurde auch bei Antragstellung nicht dargelegt (in diesem Sinn schon das abweisende Zwischenerkenntnis ON 74 S 6; RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321).Weshalb die beantragte Vernehmung des Tomocos K***** als Zeuge zum Beweis dafür, „dass er für die Firma P***** mit Aufleger des Angeklagten gefahren ist zwei Mal, die zu dem Zeitpunkt von der Firma P***** bzw der Firma H***** angemietet worden sind von der Firma A*****" (ON 67 S 21), geeignet sein sollte, eine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache zu beweisen, lag nicht auf der Hand und wurde auch bei Antragstellung nicht dargelegt (in diesem Sinn schon das abweisende Zwischenerkenntnis ON 74 S 6; RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321).
Gleiches gilt für die weiters vom Angeklagten in der Hauptverhandlung begehrte zeugenschaftliche Vernehmung des Adolf H*****, der bekunden sollte, „dass weder der Angeklagte A***** einer der beiden Männer war, die zum damaligen Zeitpunkt am 28. Februar 2005 in der eigenen Lagerhalle von Mitarbeitern des Herrn Adolf H***** angetroffen wurde, und dass auch der Herr A***** zu diesem Zeitpunkt in der Lagerhalle nicht angetroffen wurde, weder von Herrn Adolf H*****, noch von Mitarbeitern desselben", und zudem dartun sollte, „dass die beiden Mitarbeiter keine Mitarbeiter der Firma A***** GmbH waren" (ON 74 S 5).
Durch Ablehnung der Beweisanträge wurden demnach Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen das Urteil eines Schöffengerichts unzulässige Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Anzumerken bleibt, dass - im Rechtsmittel nicht beanstandet - auch die das Tatverhalten (welches rechtlich als An-Sich-Bringen beurteilt wurde) betreffenden Feststellungen zum Schuldspruch I.2. aus den Entscheidungsgründen deutlich genug hervorgehen (s US 5, auch 11 ff, 18; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen das Urteil eines Schöffengerichts unzulässige Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Anzumerken bleibt, dass - im Rechtsmittel nicht beanstandet - auch die das Tatverhalten (welches rechtlich als An-Sich-Bringen beurteilt wurde) betreffenden Feststellungen zum Schuldspruch römisch eins.2. aus den Entscheidungsgründen deutlich genug hervorgehen (s US 5, auch 11 ff, 18; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Aus Anlass der Beschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil im Ausspruch über den Verfall der sichergestellten Zigaretten und über die Wertersatzstrafe eine nicht geltend gemachte, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO anhaftet, weil das Erstgericht die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 17 Abs 6 und § 19 Abs 5 FinStrG gänzlich unterlassen hat (RIS-Justiz RS0088035).Aus Anlass der Beschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil im Ausspruch über den Verfall der sichergestellten Zigaretten und über die Wertersatzstrafe eine nicht geltend gemachte, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO anhaftet, weil das Erstgericht die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 6 und Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG gänzlich unterlassen hat (RIS-Justiz RS0088035).
Daher waren diese Sanktionsaussprüche (wie auch jener über die Ersatzfreiheitsstrafe zur Wertersatzstrafe) aufzuheben und im Umfang der Aufhebung dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Die - nicht auch auf das amtswegige Vorgehen bezogene - Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die - nicht auch auf das amtswegige Vorgehen bezogene - Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.