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Entscheidung 13 Os 180/85×

Entscheidung 13 Os 180/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os180/85

Entscheidungsdatum

05.12.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Martina A wegen des Vergehens nach Paragraph 57, Absatz eins, LMG. 1975 über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 14. Dezember 1984, GZ. 17 U 2096/84-2, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Martina A, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 14. Dezember 1984, GZ. 17 U 2096/84-2, verletzt die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, 451, Absatz eins, StPO.

Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. wird diese Strafverfügung aufgehoben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der o.a. Strafsache wurde die Strafverfügung ohne Antrag auf Bestrafung erlassen. Dieses in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis verletzt die in Ausführung des Anklagegrundsatzes (Artikel 90, Absatz 2, B.B.) ergangenen Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, 451, Absatz eins, zweiter Satz, StPO.

In Stattgebung der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde des Generalprokurators war die Strafverfügung sogleich aufzuheben (Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.). Es wird Sache des öffentlichen Anklägers sein, die zur Fortführung des Verfahrens nötigen Anträge zu stellen, zumal die Strafbarkeit des Vergehens nach Paragraph 57, Absatz eins, LMG. nicht verjährt ist (EvBl. 1980 Nr. 196, RiZ. 1980/67 S. 273).

Abweichend vom Antrag der Generalprokuratur erübrigte sich die Aufhebung der auf der Strafverfügung beruhenden Anordnungen und Verfügungen (siehe EvBl. 1984 Nr. 147, 13 Os 59/84).

Anmerkung

E07008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00180.85.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19851205_OGH0002_0130OS00180_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung