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Entscheidung 13 Os 180/98×

Entscheidung 13 Os 180/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os180/98

Entscheidungsdatum

13.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel St***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. Juli 1998, GZ 9 römisch fünf r 90/98-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten (EvBl 1985/67), wurde Daniel St***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG schuldig erkannt,weil er von Sommer 1996 bis November 1997 1000 g "Speed" mit einem Amphetamingehalt von 120 g vergleiche US 9) aus Ungarn über Klingenbach nach Österreich einführte.

Die aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Weshalb von (dem erst auszuforschenden) Janos E*****, den das Schöffengericht ohnehin nicht als Verkäufer des vom Angeklagten in Ungarn angeschafften und hernach eingeführten Suchtgiftes ansah (s US 10), der "Nachweis dafür" zu erwarten war, "daß der Angeklagte nicht Suchtgift von Ungarn nach Österreich geschmuggelt hat", war der Antragstellung in der Hauptverhandlung ebensowenig zu entnehmen, wie eine Aufklärung darüber, warum eine kriminaltechnische Untersuchung des bei der Einfuhr benützten PKW erweisen hätte können, "daß mit diesem Fahrzeug nie in irgendwelchen Hohlräumen Suchtgift geschmuggelt worden ist" (S 519; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19), zumal das Erstgericht nicht von diesbezüglich noch verwertbaren Spuren ausgegangen ist (US 10). Neues Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41).

Die auf die im Urteil nicht weiter verwertete (US 8) Angabe der Margarethe E*****, wonach vom Angeklagten "allgemein bekannt" sei, daß er "in Sopron Speed" einkaufe (S 175), gemünzte Bemerkung desselben, er wisse "nicht, warum sie das sagt", habe aber "vor ihr öfters erwähnt, daß es in Ungarn möglich wäre und daß das so leicht gehen würde und da kann sie das verstanden haben" (S 485), bedurfte - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - keiner zusätzlichen Erörterung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Angesichts ihrer (aus Schlüssigkeit und Lebensnähe seiner Angaben nebst der damit einhergehenden Selbstbelastung abgeleiteten) Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Toma P***** mußten sich die Tatrichter mit (unbedeutenden) Unsicherheiten über die Anzahl unternommener Fahrten, damit, ob Karin N***** bei einer davon im Fahrzeug saß und (allenfalls auch bloß durch Mißverständnisse bei der polizeilichen Vernehmung bedingten) Abweichungen in Bezug auf das Versteck im Fahrzeug oder die Verpackung eines P***** zum Konsum angebotenen Suchtgiftes ebensowenig auseinandersetzen. Auch die beantragte Vernehmung der Karin N***** war entbehrlich, weil das Erstgericht (ohnehin) im Sinne des Beweisantrages davon ausging, daß die Genannte nichts von einem Suchtgifttransport durch den Angeklagten bemerkt hat. Daß die Tatrichter aber daraus nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Ausschluß seiner Täterschaft angenommen haben, ist kein formaler Begründungsmangel.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen sind daraus nicht abzuleiten (Ziffer 5 a,).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E53206 13D01808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00180.98.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19990113_OGH0002_0130OS00180_9800000_000