Weshalb von (dem erst auszuforschenden) Janos E*****, den das Schöffengericht ohnehin nicht als Verkäufer des vom Angeklagten in Ungarn angeschafften und hernach eingeführten Suchtgiftes ansah (s US 10), der "Nachweis dafür" zu erwarten war, "daß der Angeklagte nicht Suchtgift von Ungarn nach Österreich geschmuggelt hat", war der Antragstellung in der Hauptverhandlung ebensowenig zu entnehmen, wie eine Aufklärung darüber, warum eine kriminaltechnische Untersuchung des bei der Einfuhr benützten PKW erweisen hätte können, "daß mit diesem Fahrzeug nie in irgendwelchen Hohlräumen Suchtgift geschmuggelt worden ist" (S 519; vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19), zumal das Erstgericht nicht von diesbezüglich noch verwertbaren Spuren ausgegangen ist (US 10). Neues Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41).Weshalb von (dem erst auszuforschenden) Janos E*****, den das Schöffengericht ohnehin nicht als Verkäufer des vom Angeklagten in Ungarn angeschafften und hernach eingeführten Suchtgiftes ansah (s US 10), der "Nachweis dafür" zu erwarten war, "daß der Angeklagte nicht Suchtgift von Ungarn nach Österreich geschmuggelt hat", war der Antragstellung in der Hauptverhandlung ebensowenig zu entnehmen, wie eine Aufklärung darüber, warum eine kriminaltechnische Untersuchung des bei der Einfuhr benützten PKW erweisen hätte können, "daß mit diesem Fahrzeug nie in irgendwelchen Hohlräumen Suchtgift geschmuggelt worden ist" (S 519; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19), zumal das Erstgericht nicht von diesbezüglich noch verwertbaren Spuren ausgegangen ist (US 10). Neues Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41).
Die auf die im Urteil nicht weiter verwertete (US 8) Angabe der Margarethe E*****, wonach vom Angeklagten "allgemein bekannt" sei, daß er "in Sopron Speed" einkaufe (S 175), gemünzte Bemerkung desselben, er wisse "nicht, warum sie das sagt", habe aber "vor ihr öfters erwähnt, daß es in Ungarn möglich wäre und daß das so leicht gehen würde und da kann sie das verstanden haben" (S 485), bedurfte - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - keiner zusätzlichen Erörterung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Die auf die im Urteil nicht weiter verwertete (US 8) Angabe der Margarethe E*****, wonach vom Angeklagten "allgemein bekannt" sei, daß er "in Sopron Speed" einkaufe (S 175), gemünzte Bemerkung desselben, er wisse "nicht, warum sie das sagt", habe aber "vor ihr öfters erwähnt, daß es in Ungarn möglich wäre und daß das so leicht gehen würde und da kann sie das verstanden haben" (S 485), bedurfte - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - keiner zusätzlichen Erörterung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Angesichts ihrer (aus Schlüssigkeit und Lebensnähe seiner Angaben nebst der damit einhergehenden Selbstbelastung abgeleiteten) Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Toma P***** mußten sich die Tatrichter mit (unbedeutenden) Unsicherheiten über die Anzahl unternommener Fahrten, damit, ob Karin N***** bei einer davon im Fahrzeug saß und (allenfalls auch bloß durch Mißverständnisse bei der polizeilichen Vernehmung bedingten) Abweichungen in Bezug auf das Versteck im Fahrzeug oder die Verpackung eines P***** zum Konsum angebotenen Suchtgiftes ebensowenig auseinandersetzen. Auch die beantragte Vernehmung der Karin N***** war entbehrlich, weil das Erstgericht (ohnehin) im Sinne des Beweisantrages davon ausging, daß die Genannte nichts von einem Suchtgifttransport durch den Angeklagten bemerkt hat. Daß die Tatrichter aber daraus nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Ausschluß seiner Täterschaft angenommen haben, ist kein formaler Begründungsmangel.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen sind daraus nicht abzuleiten (Z 5a).Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen sind daraus nicht abzuleiten (Ziffer 5 a,).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.