Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 181/95×

Entscheidung 13 Os 181/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os181/95

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Juli 1995, GZ 4 a römisch fünf r 4.926/93-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz S***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StPO (römisch zwei.) sowie der Vergehen der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz 2, StGB (römisch drei.) und des versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 15, 212, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, im Jahre 1991 mit seiner am 8.Jänner 1979 geborenen (leiblichen) Tochter Bettina G***** zumindest einmal den außerehelichen Beischlaf durch Ansetzen seines erigierten Gliedes an ihrer Scheide unternommen (römisch eins.) und dadurch auch den Versuch der Verführung zum Beischlaf unternommen (römisch drei.), sie wiederholt an ihren Brüsten und ihrem Geschlechtsteil betastet, ihr seinen Finger in die Scheide eingeführt und sie zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm sowie einmal zum Schlucken seines Spermas veranlaßt (römisch zwei.) und dadurch versucht zu haben, sein minderjähriges Kind zur Unzucht zu mißbrauchen (römisch vier.).

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch geht fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet (in isolierter Zitierung aus dem Zusammenhang gelöster Teile der Aussagen von im Beweisverfahren vernommener Zeugen) formale Begründungsmängel. Demgegenüber haben die Tatrichter jedoch die Aussage der Zeugin Ursula Sp***** in ihrer Gesamtheit erwogen (US 4) und im besonderen auch von der Beschwerde zitierte Aussagen dieser Zeugin in ihre Erwägungen einbezogen (US 9), jedoch beweiswürdigend (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) den Schluß gezogen, daß daraus für den Angeklagten nichts zu gewinnen sei. Auf Grund der Verpflichtung des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung seiner Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) konnte die Erörterung weiterer Aussagedetails zur Einschätzung der Angaben des Tatopfers durch diese Zeugin unterbleiben.

Auch die Aussage der Zeugin Martina P***** wurde vom Erstgericht erwogen und ausgeführt, weswegen es diese für weniger überzeugend hält als die Angaben des Tatopfers gegenüber anderen Zeugen, nämlich damit, daß es von der Psyche des Kindes her betrachtet nicht bedenklich erscheint, daß das Opfer sich genierte, gegenüber Martina P***** aus eigenem Antrieb derartige Dinge über ihren eigenen Vater zu erzählen (neuerlich US 9).

Auch mit der Behauptung, die Aussage der Zeugin Christine S*****, wonach Bettina G***** gestohlen, gelogen und ihr Vertrauen sowie jenes des Angeklagten mißbraucht habe, sei unerörtert geblieben, vermag die Beschwerde keinen Widerspruch in für die Entscheidung wichtigen Verfahrensergebnissen aufzuzeigen. Die Aussage dieser Zeugin wurde vom Erstgericht in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (US 4, 6 ff) und die Schlußfolgerungen daraus vor allem mit dem Umstand begründet, daß diese Zeugin über die Tathandlungen ihres Gatten keine eigenen Wahrnehmungen machte.

Insgesamt erweisen sich die Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge im Kern, wie das Rechtsmittel selbst erkennt (S 415), als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Erwägungen über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse und damit lediglich als Versuch, der als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Angeklagten dennoch zum Durchbruch zu verhelfen.

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft im Grunde lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und entbehrt daher einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Auch sie unternimmt den Versuch, die Glaubwürdigkeit jener Zeugen in Zweifel zu ziehen, auf die das Schöffengericht die wesentlichen Schuldfeststellungen gründete. Ohne nähere Konkretisierung, worin diese bestünden, behauptet der Beschwerdeführer Divergenzen zwischen den verwerteten Zeugenaussagen "nicht nur in der Schilderung der angeblichen Fakten, sondern auch in der zeitlichen Abfolge, in der Schilderung der Örtlichkeit usw". Damit wird der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen lediglich durch die Behauptung ersetzt, vom Erstgericht als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien unglaubwürdig (Mayerhofer-Rieder StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4). Aktenkundige Umstände, die erhebliche Bedenken gegen die der Schuldentscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Feststellungen hervorrufen könnten, vermag die Beschwerde damit nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Berufung ergibt (Paragraph 281, i StPO).

Anmerkung

E41247 13D01815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00181.95.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19951220_OGH0002_0130OS00181_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung