Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch geht fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet (in isolierter Zitierung aus dem Zusammenhang gelöster Teile der Aussagen von im Beweisverfahren vernommener Zeugen) formale Begründungsmängel. Demgegenüber haben die Tatrichter jedoch die Aussage der Zeugin Ursula Sp***** in ihrer Gesamtheit erwogen (US 4) und im besonderen auch von der Beschwerde zitierte Aussagen dieser Zeugin in ihre Erwägungen einbezogen (US 9), jedoch beweiswürdigend (§ 258 Abs 2 StPO) den Schluß gezogen, daß daraus für den Angeklagten nichts zu gewinnen sei. Auf Grund der Verpflichtung des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung seiner Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) konnte die Erörterung weiterer Aussagedetails zur Einschätzung der Angaben des Tatopfers durch diese Zeugin unterbleiben.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet (in isolierter Zitierung aus dem Zusammenhang gelöster Teile der Aussagen von im Beweisverfahren vernommener Zeugen) formale Begründungsmängel. Demgegenüber haben die Tatrichter jedoch die Aussage der Zeugin Ursula Sp***** in ihrer Gesamtheit erwogen (US 4) und im besonderen auch von der Beschwerde zitierte Aussagen dieser Zeugin in ihre Erwägungen einbezogen (US 9), jedoch beweiswürdigend (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) den Schluß gezogen, daß daraus für den Angeklagten nichts zu gewinnen sei. Auf Grund der Verpflichtung des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung seiner Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) konnte die Erörterung weiterer Aussagedetails zur Einschätzung der Angaben des Tatopfers durch diese Zeugin unterbleiben.
Auch die Aussage der Zeugin Martina P***** wurde vom Erstgericht erwogen und ausgeführt, weswegen es diese für weniger überzeugend hält als die Angaben des Tatopfers gegenüber anderen Zeugen, nämlich damit, daß es von der Psyche des Kindes her betrachtet nicht bedenklich erscheint, daß das Opfer sich genierte, gegenüber Martina P***** aus eigenem Antrieb derartige Dinge über ihren eigenen Vater zu erzählen (neuerlich US 9).
Auch mit der Behauptung, die Aussage der Zeugin Christine S*****, wonach Bettina G***** gestohlen, gelogen und ihr Vertrauen sowie jenes des Angeklagten mißbraucht habe, sei unerörtert geblieben, vermag die Beschwerde keinen Widerspruch in für die Entscheidung wichtigen Verfahrensergebnissen aufzuzeigen. Die Aussage dieser Zeugin wurde vom Erstgericht in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (US 4, 6 ff) und die Schlußfolgerungen daraus vor allem mit dem Umstand begründet, daß diese Zeugin über die Tathandlungen ihres Gatten keine eigenen Wahrnehmungen machte.
Insgesamt erweisen sich die Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge im Kern, wie das Rechtsmittel selbst erkennt (S 415), als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Erwägungen über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse und damit lediglich als Versuch, der als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Angeklagten dennoch zum Durchbruch zu verhelfen.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft im Grunde lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und entbehrt daher einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Auch sie unternimmt den Versuch, die Glaubwürdigkeit jener Zeugen in Zweifel zu ziehen, auf die das Schöffengericht die wesentlichen Schuldfeststellungen gründete. Ohne nähere Konkretisierung, worin diese bestünden, behauptet der Beschwerdeführer Divergenzen zwischen den verwerteten Zeugenaussagen "nicht nur in der Schilderung der angeblichen Fakten, sondern auch in der zeitlichen Abfolge, in der Schilderung der Örtlichkeit usw". Damit wird der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen lediglich durch die Behauptung ersetzt, vom Erstgericht als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien unglaubwürdig (Mayerhofer-Rieder StPO3, § 281 Z 5 a E 4). Aktenkundige Umstände, die erhebliche Bedenken gegen die der Schuldentscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Feststellungen hervorrufen könnten, vermag die Beschwerde damit nicht aufzuzeigen.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft im Grunde lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und entbehrt daher einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Auch sie unternimmt den Versuch, die Glaubwürdigkeit jener Zeugen in Zweifel zu ziehen, auf die das Schöffengericht die wesentlichen Schuldfeststellungen gründete. Ohne nähere Konkretisierung, worin diese bestünden, behauptet der Beschwerdeführer Divergenzen zwischen den verwerteten Zeugenaussagen "nicht nur in der Schilderung der angeblichen Fakten, sondern auch in der zeitlichen Abfolge, in der Schilderung der Örtlichkeit usw". Damit wird der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen lediglich durch die Behauptung ersetzt, vom Erstgericht als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien unglaubwürdig (Mayerhofer-Rieder StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4). Aktenkundige Umstände, die erhebliche Bedenken gegen die der Schuldentscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Feststellungen hervorrufen könnten, vermag die Beschwerde damit nicht aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Berufung ergibt (§ 281 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Berufung ergibt (Paragraph 281, i StPO).