Die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung ein Gutachten "über die Glaubwürdigkeit der Zeugin" Gordana L***** zum Beweis dafür begehrt, "daß der Angeklagte das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen" habe (218). Seinen Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, daß die Beweiswürdigung gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt, die sich aufgrund des Beweisverfahrens sowie des persönlichen Eindrucks (vor allem) von der Zeugin Gordana L***** und vom Angeklagten in Verbindung mit ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Tatfrage schlüssig zu werden hatten. Ein Gutachten ist nur bei besonderer Sachkonstellation erforderlich, nämlich wenn die Beurteilung der Verläßlichkeit einer Zeugenaussage von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohneweiteres vorausgesetzt werden kann (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 ENr 117, 118). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Verteidiger hat im Beweisantrag keine Umstände dargelegt, weshalb die Tatrichter zur Beweiswürdigung gerade hier eine zusätzliche Grundlage durch ein jugendpsychiatrisches Gutachten benötigten. Das Alter des Mädchens vermag jedenfalls ein solches Gutachten nicht zu indizieren (s. auch Foregger-Kodek StPO6, § 150 Erl. IV).Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung ein Gutachten "über die Glaubwürdigkeit der Zeugin" Gordana L***** zum Beweis dafür begehrt, "daß der Angeklagte das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen" habe (218). Seinen Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, daß die Beweiswürdigung gemäß Paragraph 258, StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt, die sich aufgrund des Beweisverfahrens sowie des persönlichen Eindrucks (vor allem) von der Zeugin Gordana L***** und vom Angeklagten in Verbindung mit ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Tatfrage schlüssig zu werden hatten. Ein Gutachten ist nur bei besonderer Sachkonstellation erforderlich, nämlich wenn die Beurteilung der Verläßlichkeit einer Zeugenaussage von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohneweiteres vorausgesetzt werden kann vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 117, 118). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Verteidiger hat im Beweisantrag keine Umstände dargelegt, weshalb die Tatrichter zur Beweiswürdigung gerade hier eine zusätzliche Grundlage durch ein jugendpsychiatrisches Gutachten benötigten. Das Alter des Mädchens vermag jedenfalls ein solches Gutachten nicht zu indizieren (s. auch Foregger-Kodek StPO6, Paragraph 150, Erl. römisch vier).
Damit war die Verfahrensrüge verfehlt und die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Damit war die Verfahrensrüge verfehlt und die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.