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Entscheidung 13 Os 181/98×

Entscheidung 13 Os 181/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os181/98

Entscheidungsdatum

13.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 1998, GZ 7 b römisch fünf r 4654/98-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er von Anfang November 1997 bis Juli 1998 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Elfriede B***** durch Täuschung über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zum Überlassen von Bargeld, Teppichen und Schmuck im Wert von 900.000 S verleitet.

Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Indem die - unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpfende - Mängelrüge (Ziffer 5,) die Aussage B***** in der Hauptverhandlung vergleiche S 283 bis 289) entstellt wiedergibt, verfehlt sie schon deshalb eine Ausrichtung am Gesetz. Daß B***** auch nach Ausfertigung eines Schuldscheins über (bis dahin) 500.000 S (am 16. Februar 1998) und Anzeigeerstattung (am 24. März 1998) täuschungsbedingt auf Rückzahlung hoffte, haben die Tatrichter formell einwandfrei mit der Aussage der Zeugin und einer Ratenvereinbarung vom 8. Juni 1998 begründet (US 12 f).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hält sich nicht an das Erfordernis, von den erstgerichtlichen Feststellungen auszugehen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52741 13D01818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00181.98.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19990113_OGH0002_0130OS00181_9800000_000