Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 182/08a×

Entscheidung 13 Os 182/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os182/08a

Entscheidungsdatum

16.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sumon M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Mai 2008, GZ 37 Hv 21/08g-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Spruch mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben im Protokoll über die Hauptverhandlung entgegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO nicht enthalten ist - wurde Sumon M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er im Juli 2006 in Wiener Neustadt

römisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er die am 19. September 1997 geborene Gianna S***** entkleidete, an ihrer Scheide leckte und seinen Penis gegen den Bereich ihrer Scheide presste;

römisch zwei. als Stiefvater der Gianna S***** durch die unter Punkt römisch eins. geschilderten Tathandlungen mit seinem Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Entscheidungsgründe bringen entgegen der Beschwerde keineswegs zum Ausdruck, dass der Angeklagte die Tat durchwegs in sitzender Position begangen habe. Die insoweit geltend gemachte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) haftet den Feststellungen demnach nicht an. Inwiefern das Erstgericht „entgegen der Angaben der Zeugin S***** gegensätzliche Feststellungen zum Geschehensablauf" getroffen und dabei „vermeint" habe, „sich auf die lebensnahe, von der Zeugin S*****gegebene Darstellung der Geschehnisse zu stützen", legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Gleiches gilt für den Einwand, dass das Urteil nach Ansicht des Angeklagten „darüber hinweggeht, wonach ich auf der Zeugin S***** gesessen wäre".

Mit dem Vorbringen, das Urteil sei deshalb „unzutreffend", wird kein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, geltend gemacht vergleiche zB Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 41 ff; ausführlich Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391-469). Keine für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) betrifft die Beanstandung der Urteilsannahme über den Verweis des Angeklagten aus der Wohnung (US 3). Dazu wird außerdem nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) vorgebracht, auf welche „andersgelagerten Depositionen der Zeugin M***** einzugehen" das Erstgericht verabsäumt habe. In gleicher Weise nicht an der Prozessordnung orientiert ist das weitere Vorbringen, das Erstgericht gehe von einem den Angeklagten „belastenden Geschehensablauf" aus, „der andererseits in den Depositionen der Zeuginnen keine Bestätigung" finde „und auch ausgehend von den von diesen wiedergegebenen körperlichen Positionierungen der Beteiligten den inkriminierten Vorfall nicht hervorrufen konnte".

Indem der Angeklagte - formal auch im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - Feststellungen darüber vermisst, „welche Mittel" er bei Begehung der Tat unter Ausnützung seiner Stellung als Stiefvater des Opfers „eingesetzt haben soll", führt er nicht den vorgenannten Nichtigkeitsgrund aus, der stets nur getroffene Feststellungen (nicht aber fehlende) betrifft, sondern reklamiert - inhaltlich allein aus Ziffer 9, Litera a, - einen Rechtsfehler mangels Feststellungen vergleiche zB Jerabek, ÖJZ 2008, 799 [802]), allerdings insoweit an der Rechtslage vorbeigehend, als die im Schuldspruch genannte strafbare Handlung nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gar nicht auf eine Ausnützung abstellt (anders als die strafbaren Handlungen nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB; vergleiche Schick in WK² Paragraph 212, Rz 9).

Ebensowenig orientiert sich die Forderung nach Konstatierungen zu einer angeblich „ungetrübten" Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Gianna S***** am Gesetzeswortlaut.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90777 13Os182.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00182.08A.0416.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090416_OGH0002_0130OS00182_08A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095212 Rechtssatz 29.06.1978Strafrecht
Das Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB erfordert beim Missbrauch des minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündel nicht den Nachweis der Tatbegehung unter Ausnützung der Stellung des Täters gegenüber seinem Opfer.
RS0095264 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Nur beim Personenkreis des ersten Deliktsfalles des § 212 Abs 1 StGB (Missbrauch des eigenen minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündels) ist die Ausnützung der Stellung des Täters zum missbrauchten Opfer nicht Tatbestandsmerkmal. In allen a …
RS0095270 Rechtssatz 17.11.1994Strafrecht
Beim sexuellen Missbrauch (oder bei der Verleitung) durch einen Elternteil, Wahlelternteil oder Stiefelternteil oder durch den Vormund ist die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses kein Tatbestandserfordernis; diesfalls wird - anders als beim übrigen für d …
RS0106268 Rechtssatz 13.12.1996Strafrecht
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage …
RS0117264 Rechtssatz 29.01.2003Strafrecht
Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtliche …